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Verfasst am: 07.03.06, 00:03 Titel: Streitwert und §28 MTV IG Metall
Hallo,
A wurde von ihrem AG am 30.04.05 fristlose gekündigt.
A erhebt Klage.
A verdient €4,000 pro Monat.
A ist durch den MTV der IG Metall abgedeckt.
Der Prozessbevolmächtier von A erweitert die Klage am ende jedes Monat nach der Kündigung um die Annahmeverzugslohn (€4,000 pro Monat).
Ein Vergleich wird anfang Feb 2006 geschlossen. Ordentliche Kündigung zum 30.06.05
Der Streitwert wird wie folgt berechnet:
Kündigungschutzklage 3x4000= 12000
'Ausstehende' Lohne 9x4000= 36,000
In Gesamt: €48,000
Aber laut §28 Ziff. 3 der Manteltarif des IG Metalls: (Zitat)
"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt schriftlich geltend zu machen
...innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit."
Protokolnotiz zu Ziff. 3
„Erhebt ein Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung hiergegen Kündigungsschutzklage, so beginnen die fristen der Ziff. 3 für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist mit der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zu laufen“
So war der Prozessbevollmächtigen berechtigt die Klage jeden Monat zu erweitern und somit der Streitwert und sein Honorar zu erhohen oder hätte er zu günsten sein Mandant die Regelung der MTV beachten und die Lohne erst klagen falls nötig sollte ein Urteil und kein Vergleich von Arbeitsgericht ausgesprechen worden?
Das Vorgehen des Anwalts ist üblich und im Sinne des Mandanten.
Der MTV verkürzt ja die "Verjährung" durch die Ausschlussfrist, aber selbst bei regelmäßiger Verjährungsfrist von 3 Jahren wird dies so gemacht.
Zum einen ist eine gewonnene KSch-Klage keine Garantie, dass der Arbeitgeber danach gleich den rückständigen Lohn bezahlt. Der AN ist aber in der Regel auf dieses Geld angewiesen. Bis dieses Gehalt dann wieder eingeklagt wird, können wieder Monate vergehen, in denen der AN auf sein Geld wartet.
Des Weiteren soll ein Anwalt auch auf Prozessökonomie achten und vor allem keine Gebühren schinden. Zwei Klagen auf 9.000,- € sind teuer als eine Klage auf 18.000,- €. Wenn man bedenkt, dass in der 1. Instanz jeder seine Kosten selbst trägt und dies auch bei eindeutigem Verzug des AG bei Lohnzahlungen zutrifft, würde der Mandant recht schnell den Spass an der Sache verlieren, wenn der Anwalt jeden Lohn einzeln kurz vor Auschlussfristende einklagt und von jedem zugesprochenen Nettolohn die Hälfte beim Anwalt hängen bleibt.
Man muss dabei immer bedenken, dass der AG wirtschaftlich stark genug ist, um im Falle einer allgemeinen Bösartigkeit dieses Spiel über Monate mitzuspielen.
Insofern hat der Anwalt hier meines Erachtens richtig gehandelt.
Verfasst am: 09.03.06, 02:51 Titel: MTV §28 und Streitwertberechnung
Wieso soll es Üblich sein? Muss man nicht die Besonderheiten der spezifischen Falls betrachten bevor man ein allgemein Üblichkeit anwendet?
Ich sehe drei Möglichkeiten in Zusammenhang mit dem MTV Frist.
1. Urteil fällt nicht zum günsten der AN aus: Dann machen die angeklagte Löhne nichts aus wenn der AN nicht in Berufung geht. Geht er doch in Berufung dann fangen die fristen in der MTV nach der Entscheidung der LAG oder höhere Gerichte erst an.
2.Urteil fällt zum günsten der AN aus: dann fangen der fristen der MTV an sollte er AG nicht zahlen. Zahlt er doch, dann gibt es kein Problem.
Sollte er nicht zahlen, dann ja es ist richtig, dass die zwei Klagen (1x 12,000 und 1x 36,000 getrennt) dann teuerer werden (€4998) Aber da eine gemeinsam Klage (Streitwert 48.000) €3409 kosten wurde und eine nur auf Kündigunkschutzklage (Streitwert 12,000) €1841 kosten wurde wäre €1568 gespart mit der Risiko, dass im falle einer allgemein Bösartigkeit der AG dann doch nicht zahlt.
Es wäre aber mutig vom AG wenn man betrachtet, dass A den Kündigungsschutz gewonnen hat und wurde damit sehr gute Aussichten zu gewinnen wegen rückständige Löhne auch haben.
Nicht jeder AN ist auf dem Geld angewiesen.
3. Vergleich gemacht in dem der Arbeitsverhältnis beendet wird und eine Abfindung und teil von Gehalt bezahlt werden: Angeklagte Löhne spielen keine Rolle mehr. Sollte der AG die im Vergleich geschlossene punkte nicht nachkommen ist der Vergleich vollstreckbar. Sogar wenn nicht vollstreckbar und der AG die Abfindung usw. nicht zahlen wurde und man ihn deswegen klagen muss wurde die schon eingeklagte Löhne nicht helfen da jetzt auf der Abfindung geklagt wird.
So ich verstehe noch nicht ganz wieso in diesem Fall die Löhne von 01.05.05 bis 31.01.06 geklagt werden (ausser der mutiger AG in Punkt 2) wenn der MTV als Schutz da steht.
Da viele Streiten auf einem Vergleich auslaufen verstehe ich erst recht nicht wieso angeklagte Löhne die man eh nicht (oder nur Teilweise) bekommen wird in dem Berechnung der Streitwert benutzt wird.
In dem fall A oben wenn im Vergleich eine Zahlung von 01.05.05 bis 30.06.06 vereinbart ist wäre es denkbar und verständlich diese Zeitraum in dem Streitwert zu berücksichtigen aber nicht der Zeitraum von 01.07.05 bis 31.01.06.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.03.06, 00:12 Titel:
Warum noch weitere Meinungen? Milo hat das perfekt und abschließend erklärt. Deshalb einen grünen Punkt für Milo (was nichts über die Recyclefähigkeit von Milo aussagt...).
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