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Verfasst am: 11.03.06, 14:37 Titel: Fahrkosen u. Abwesenheitsgeld
A ließ sich anwaltlich vertreten und bezahlt monatl. Anwalts-und Gerichtskosten.
Als A den Anwalt wechselte, erhielt er vom 1.Anwalt noch Fahrkosten und Abwesenheitsgeld auferlegt.
Ist dies üblich ? Sind diese Auslagen nicht inbegriffen ? Müssen diese Dinge extra gezahlt werden ? Ich kannte dies zuvor von keinem Anwalt, auf anderen Gebieten.
daß A monatlich Anwalts- und Gerichtskosten zahlt, deutet darauf hin, daß PKH mit Ratenzahlung gewährt wurde. Richtig?
In der Regel wird der bedürftigen Partei ein Anwalt zu den Bedingungen eines orstansässigen Anwaltes beigeordnet.
D.h., daß der Anwalt von der Staatskasse nur die Gebühren und Auslagen erstattet verlangen kann, die einem am Gerichtsort ansässigen Anwalt erstattet werden. Hat der Anwalt seinen Kanzleisitz nicht am Gerichtsort und nimmt er einen Termin für den Mandanten war, so entstehen ihm hierfür Abwesenheitsgelder und Fahrtkosten, die nicht von der PKH-Bewilligung umfaßt sind. Ergo muß sein Mandant, in diesem Falle A, ihm diese Kosten erstatten. _________________ Karma statt Punkte!
A hat zahlt monatl. 200 Euro, bisher 1600 Euro. Nun soll alles gezahlt sein, nur nicht die Fahrkosten und Abwesenheit.
A kannte dies bisher von anderen Anwälten nicht.
Vielen Dank für die Antwort.
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