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Wieviel Privatflugverkehr über deutschen Seen ist erlaubt?

 
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Maria_79
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 4
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 11.01.06, 16:43    Titel: Wieviel Privatflugverkehr über deutschen Seen ist erlaubt? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich wohne an einem mittelgroßen See in Bayern. Fast täglich gibt es hier lärmtechnische Beeinträchtigungen durch private Flieger, die über den See fliegen. Kann mir jemand weiterhelfen, inwieweit soetwas erlaubt ist (Dauer/Anzahl pro Tag) und wohin man sich gegebenenfalls diesbezüglich wenden kann (Seenverwaltung, Gemeinde)?

Danke!
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 12.01.06, 03:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Maria,

genauso, wie es jedem Bürger freisteht, die Straße zu benutzen oder den Weg zu gehen, den er möchte, so kann sich auch jeder Flugzeugführer der Allgemeinen Luftfahrt (=richtige Bezeichnung für sog. "Privatflieger") bei Flügen nach Sichtflugregeln und das dürften die meisten sein über dem See, den Du beschreibst, ihre Flugroute selbst aussuchen bzw. wählen.

Eine Beschränkung bei Anzahl und / oder Dauer von Flügen bzw. Flugbetrieb gibt es in geregelter Form nur direkt an Flugplätzen auf Antrag, oder wenn dort die Starts mehr als 15000 im Jahr betragen und die besonderen Umstände der Landeplatzlärmschutzverordnung zutreffen.
Auf freier Strecke gibt es keine Beschränkung der Anzahl / Dauer!! Das ist vergleichbar mit Häusern, die auf freier Strecke in der Nähe einer Autobahn stehen und für Lärmschutzmaßnahmen jedoch zu weit weg sind. Hier gibt es auch keine zahlenmäßige Beschränkung an Lkw / Pkw, die pro Tag daran vorbeifahren dürfen. Man muß mit dem Verkehrslärm leben...

Der Flugzeugführer hat allerdings bei all seinem Tun, ähnlich dem §1 STVO im Starßenverkehr, bestimmte grundlegene Dinge zu beachten und dazu gehört §1 LuftVO:
Zitat:
LuftVO § 1
Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr


(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert.

(3) (...)


Grundlage für grundsätzlich freie Routenwahl ist das Luftfahrtgesetz:
Zitat:
LuftVG § 1
Freiheit des Luftraums


(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

Dies kann nur eingeschränkt oder verboten werden, wenn spezielle Sperr- oder Beschränkungsgebiete (§26 LuftVG) existieren, durch die nicht geflogen werden darf Es gibt z.B. Beschränkungsgebiete auch für bestimmte bauliche Kulturgüter wie beispielsweise die Wartburg bei Eisenach (dauerhaft) oder Gebiete bei gesonderten Open-Air-Konzerten (zeitweilig).
Dies dürfte in Deiner Situationl allerdings nicht der Fall sein, so dass Du dagegen wohl nichts machen kannst. Die Seenverwaltung bzw. Gemeinde ist dafür im übrigen nicht zuständig!

Beschränkungsgebiete oder Sperrgebiete werden auf Antrag beim BMVBW und der DFS Deutschen Flugsicherungs GmbH eingerichtet bzw. deren Notwendigkeit geprüft.
Das ledigliche Überfliegen eines Sees ist sicherlich kein Grund zur Einrichtung!
Es muss schließlich u.a. dabei abgewägt werden, ob eine solche einschneidende Maßnahme in die persönliche Bewegungsfreiheit generell angemessen ist.

Grundlage hierfür ist der Artikel 9 des Chikagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt! Zu beachten sind dabei die fett gekennzeichneten Bedingungen:
Unter öffentlicher Sicherheit ist dabei die Abwendung einer größeren Gefahr (z.B. Terroranschläge etc.) zu verstehen. Ein ledigliches Überfliegen eines Sees fällt hierunter nicht!

Zitat:
CHIKAGO Artikel 9
Sperrgebiete


(a)Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der militärischen Notwendigkeit oder öffentlichen Sicherheit das Überfliegen bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets für Luftfahrzeuge anderer Staaten einheitlich beschränken oder verbieten vorausgesetzt, daß in dieser Beziehung zwischen den eigenen im internationalen planmäßigen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen und den in gleicher Weise eingesetzten Luftfahrzeugen der anderen Vertragsstaaten kein Unterschied gemacht wird. Die Sperrgebiete müssen sich nach Ausdehnung und Lage in vernünftigen Grenzen halten, damit sie die Luftfahrt nicht unnötig behindern. Beschreibungen solcher Sperrgebiete im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats und alle späteren Änderungen sind den anderen Vertragsstaaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sobald wie möglich mitzuteilen.

(b) Jeder Vertragsstaat behält sich ferner das Recht vor, unter außergewöhnlichen Umständen oder während der Zeit eines Notstandes oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit mit sofortiger Wirkung das Überfliegen seines gesamten Hoheitsgebiets oder eines Teiles davon zeitweilig zu beschränken oder zu verbieten, unter der Bedingung, daß diese Beschränkung oder dieses Verbot ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit auf die Luftfahrzeuge aller anderen Staaten angewendet wird.

(c) Jeder Vertragsstaat kann nach von ihm erlassenen Vorschriften von jedem Luftfahrzeug, das in die in den Absätzen (a) und (b) genannten Gebiete einfliegt, verlangen, daß es sobald wie möglich auf einem bestimmten Flughafen innerhalb seines Hoheitsgebiets landet.


Zudem ist zu sagen, das Luftfahrzeuge auf Streckenflügen gemäß §6 Abs.3 LuftVO sowieso eine höhere Mindestsicherheitshöhe einhalten müssen, nämlich 2000 FT bzw. 600m oder höher aus Lärmschutzgründen.
_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
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Maria_79
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.01.2006
Beiträge: 4
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 14.01.06, 15:31    Titel: Danke! Antworten mit Zitat

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort!
So wie es ausschaut, kann ich dann leider nichts unternehmen, schade.
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helirene
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Anmeldungsdatum: 07.02.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 17:51    Titel: Re: Wieviel Privatflugverkehr über deutschen Seen ist erlaub Antworten mit Zitat

Maria_79 hat folgendes geschrieben::
Hallo,
ich wohne an einem mittelgroßen See in Bayern. Fast täglich gibt es hier lärmtechnische Beeinträchtigungen durch private Flieger, die über den See fliegen. Kann mir jemand weiterhelfen, inwieweit soetwas erlaubt ist (Dauer/Anzahl pro Tag) und wohin man sich gegebenenfalls diesbezüglich wenden kann (Seenverwaltung, Gemeinde)?

Danke!

Hallo Maria!

Allgemeine Frage: Was stört Dich eigentlich daran??? Ich komme zwar aus der Fliegerei, aber vestehe das Ganze nicht. (Dein Posting)
Fliegen sie über dem See zu tief oder wie auch immer???

Gruß René
_________________
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