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Anwaltshonorar bei Unfall ohne Schuld

 
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Rawutzi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.03.06, 09:12    Titel: Anwaltshonorar bei Unfall ohne Schuld Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich hatte vor über 5 Jahren einen Unfall, bei dem ich am Gehsteig von einem Auto angefahren und ziemlich schwer verletzt wurde. Mein RA ist seit 5 Jahren mit der Sache betraut und hat bereits Schmerzensgeld und meine durch den Unfall entstandenen Ausgaben bei der Versicherung des Fahrzeuglenkers eingefordert und auch an mich weitergeleitet.

Die einzig offene Sache ist noch die Entstellungsentschädigung. Bei einer Besprechung hat der RA mich darauf angesprochen, ob ein Erfolgshonorar bezüglich der Entstellungsentschädigung für mich denkbar wäre, er hätte an einen Pauschalbetrag gedacht. Ich habe dann nur kurz eingeworfen, dass eine prozentuelle Beteiligung wesentlich sinnvoller wäre. Daraufhin hat er das Thema sofort beendet. Ist ein Erfolgshonorar üblich und wenn ja, in welcher Höhe?

Danach hat der RA noch kurz angeschnitten, dass noch zu klären ist, ob die gegnerische Vesicherung sein Honorar übernimmt oder ob ich es zu bezahlen habe. Ich bin bisher eigentlich davon ausgegangen, dass sein Honorar wie alle Kosten von der gegnerischen Versicherung zu bezahlen ist und bilde mir auch ein, dass er dies bei der ersten Besprechung vor 5 Jahren bestätigt hat. Wie wird hier üblicher Weise vorgegangen?

Vielen Dank für Antworten und Tipps.

PS: Bin aus Österreich, bitte aber auch um Info wie es in D üblich ist.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 10.03.06, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

49b Abs. 2 BRAO verbietet dem Anwalt in Deutschland ein Erfolgshonorar. Eine Vereinbarung wäre daher wegen Verstosses gegen gesetzliche Bestimmungen wohl unwirksam.

In Deutschland sieht es bei Schmerzensgeldern (wohl hier vergleichbar mit der "Entstellungsentschädigung") so aus, dass tatsächlich ein Restkostenrisiko verbleibt, wenn die Versicherung nicht zahlt und der Betrag eingeklagt werden muss. Der Anwalt darf zwar einen "unbezifferten" Antrag stellen und die Höhe ins Ermessen des Gerichts stellen. Er muss aber auch eine ungefähre Größenordnung angeben. Wenn von dieser Größenordnung zu weit nach unten abgewichen wird im Urteil, gibt es ein Teilunterliegen bezüglich der Kosten.

Nach deutschem Recht sind die Anwaltskosten nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften als Schadensersatz vom Schädiger oder seiner Versicherung zu tragen. Wenn also die Versicherung bisher 100 % aller Kosten und Schäden beglichen hat, müsste sie auch 100 % der Anwaltskosten nach den gesetzlichen Regelungen bezahlen. Wenn natürlich der Mandant einen Anwalt beauftragt hat, der sich deutlich höhere Gebührenvereinbarungen (dies ist zulässig) unterschreiben lässt, hat er zum Teil Pech gehabt.
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Rawutzi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 13.03.06, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Milo!

Vielen Dank für deine Antwort. Die Entstellungsentschädigung ist die Entschädigung für die Narben, die zurückgeblieben sind. Ich habe dadurch - weil weiblich - unter anderem vermindere Heiratschancen lt. Gesetz. Das Schmerzensgeld ist für die entstandenen Schmerzen. Die Versicherung hat bisher alles (Schmerzensgeld und alle entstandenen Kosten) anstandslos bezahlt. Also müsste wohl auch das Honorar des Anwalts von der Versicherung bezahlt werden. Falls der Anwalt einen höheren Gebührensatz hat, müsste ich doch nur für die Differenz aufkommen, oder?

Was würdest du mir raten, falls der Anwalt tatsächlich mit der Forderung eines Erfolgshonorars auf mich zukommt? Soll ich mich an die Rechtsanwaltskammer wenden?
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