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Ich habe für eine Freundin ganz kurzfristig einen mir fremden Hund aufgenommen, es sollte nur für 3 Tage sein.
Bei einem Aufenthalt im Garten schlüpfte der Hund durch ein winziges Loch im Zaun und verschwand.
Wir haben Polizei, Tierschutz, Tasso Tiernothilfe und Zeitungsinserate geschalten , doch ohne Erfolg.
Kann meine Haftpflicht oder Hundehaftpflicht dafür eingesetzt werden?
Ich muß doch den Schaden begleichen............ _________________ LG Jutta
Nein,
meine Freundin wohnt 350km weit weg, das ist ausgeschlossen und wenn der kleine Zwerg es verscuht hat, bei der Kälte, ...... keine Chance _________________ LG Jutta
Warum nicht?
Natürlich nicht die Hundehaftpflicht, aber, je nach Police, müsste man sich erkundigen, die Haftpflicht schon. Immerhin hat man eine Sache in Verwahrung genommen, die untergegangen ist (wahrscheinlich, üblicherweise leider Unfall auf der Straße) und für die man dem Eigentümer gegenüber haftet. Am besten, man erkundigt sich mal bei seinem Versicherungsvertreter. _________________ Grüße,
Abrazo
Wann ist das denn passiert? Ich würde die Suche noch nicht aufgegeben und die Tierheime in der Umgebung kontaktieren. Vielleicht ist er dort abgegeben worden.
Ich habe schon alles versucht, WIRKLICH alles. Doch der kelien ( Rasse Prager Rattler) wird diese klaten Nächte nciht übnerlebt haben, bei der Stadt habe ich angerufen , die haben auch keinen toten Hund entsorgt.
Das ist nun 3 Wochen her, ich habe nochmals am WE eine Announce rein , doch wieder ohne Erfolg......................... _________________ LG Jutta
Warum nicht?
Natürlich nicht die Hundehaftpflicht, aber, je nach Police, müsste man sich erkundigen, die Haftpflicht schon. Immerhin hat man eine Sache in Verwahrung genommen, die untergegangen ist (wahrscheinlich, üblicherweise leider Unfall auf der Straße) und für die man dem Eigentümer gegenüber haftet. Am besten, man erkundigt sich mal bei seinem Versicherungsvertreter.
Das wäre dann eine lukrative Einnahmequelle für Hunde, die man anderweitig nicht verkaufen kann: Man bringt den Hund um die Ecke (oder verschenkt ihn), und einem angeblichen "Hüter" ist er dann entlaufen und man kassiert Kohle von dessen Versicherung.
Hei Waschbärin,
stimmt, auf so kranke Gedanken bin ich gar nicht gekommen, aber du hast Recht.......auf sowas was kommen sicher einige.............. _________________ LG Jutta
Man kann auch seine Wohnung anzünden und behaupten, es sei ein Kurzschluss gewesen.
Hallo Abrazo,
und was nützt Dir das ohne Hausratsversicherung?
Mal was anderes: Ich vertraue Dir ein Diamantencollier an und Du verlierst es. Ersetzt mir Deine Haftpflichtversicherung den Schaden? Und wie weist Du nach, daß Du das Collier nicht absichtlich hast verschwinden lassen?
Warum nicht?
Natürlich nicht die Hundehaftpflicht, aber, je nach Police, müsste man sich erkundigen, die Haftpflicht schon. Immerhin hat man eine Sache in Verwahrung genommen, die untergegangen ist (wahrscheinlich, üblicherweise leider Unfall auf der Straße) und für die man dem Eigentümer gegenüber haftet. Am besten, man erkundigt sich mal bei seinem Versicherungsvertreter.
Die allgemeine Haftpflicht zahlt aber nicht, wenn der Hundehalter keinen Schadensersatzanspruch gegen den Verwahrer hat. Der setzt wiederum verschulden, also eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Bei einem unentgeltlichen Verwahrungsvertrag gilt § 690 BGB. Der Verwahrer muss also auf den Hund nur so gut aufpassen, wie er auf seine eigenen Sachen aufpassen würde.
Zitat:
Bei einem Aufenthalt im Garten schlüpfte der Hund durch ein winziges Loch im Zaun und verschwand.
Da wird sich die Versicherung sicherlich auf die Hinterbeine stellen und sagen, es liegt kein Verschulden vor.
Ich würd sagen, Cicero, das kommt auf den Einzelfall an. Wenn man nicht haften muss, zahlt natürlich auch die Haftpflicht nicht; Gefälligkeiten werden nicht übernommen.
Ein großer Hund kommt nicht durch kleine Löcher. Will sagen, wenn der eigene Hund nicht durch ein Loch passt, kann ein fremder kleiner da durchaus durchpassen; kann man fahrlässig vergessen.
Ist sogar denkbar, dass die Hundehaftpflicht zahlt, wenn man gem. § 833 BGB haftet, etwa wenn der eigene Hund denkt, klasse, die Herrschaft ist nicht da, jetzt mach ich den Fremden alle und der in der Not ein Loch findet oder eröffnet, das er sonst nie entdeckt hätte.
Das muss natürlich zuerst geklärt werden.
Wenn man aber z.B. versichert bekommt, der Kleine bleibt da, der läuft nicht weg und er tut es doch, dann wird auch nicht gehaftet. _________________ Grüße,
Abrazo
Schon klar, fragen bei der Versicherung kostet nichts.
Aber ich wäre da eben nicht sehr optimistisch, weil sich Juttas Schilderung eben nicht so anhört, als könne man ihr einen Fahrlässigkeitsvorwurf machen. Und es kommt eben noch dazu, dass in ihrem Fall ein großzügiger Sorgfaltsmaßstab gilt.
Wenn Denotto recht hat, dann ist es sowieso vergebens. Ich habe aber jetzt die allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht im Detail durchgelesen.
§ 833 würde voraussetzen, dass durch ein Tier eine Sache beschädigt wird. In unserem Falle hätte sich das Tier aber selber beschädigt. Und selbst wenn das den Anspruch begürnden könnte: wer würde denn haften? Der Eigentümer des Hundes...
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