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Hallo,
ich versuche schon seit längerer Zeit im Internet Antworten auf ein Problem zu finden, leider vergebens. Heute bin ich bei dieser Suche auf dieses Forum gestoßen, vielleicht bekomme ich ja hier eine Antwort oder Tipps, wo ich nachlesen kann.
Bei einem Einzelunternehmen mit einem atypischen stillen Gesellschafter wurden in den letzen Jahren Ansparabschreibungen (Existenzgründer) gebildet. Was passiert mit dieser Ansparabschreibung, wenn dem stillen Gesellschafter fristgemäß gekündigt wird, das Einzelunternehmen aber bestehen bleiben soll und die Ansparabschreibungen erste in den nächsten Jahren aufgelöst werden sollen. Muss der atyp. stille Gesellschafter seinen Anteil zum Zeitpunkt des Ausscheidens auflösen und versteuern (kann ja eigentlich nur Projektbezogen aufgelöst werden), muss die gesamte Ansparabschreibung zu diesem Zeitpunkt aufgelöst werden oder muss etwa der Einzelunternehmen die Steuerschulden des stillen Gesellschafters bei Auflösung der verbleibenden Ansparabschreibung mit tragen.
Vielleicht hat ja jemand Erfahrung mit dieser Problematik oder kann mir Urteile nennen. Finde das Problem eigentlich gar nicht so ungewöhnlich, leider wurde ich wie gesagt bisher noch nicht fündig. Danke im voraus.
M.E. kann, wenn überhaupt nur eine quotale Auflösung in Frage kommen. andererseits was hat der atyp. mit der Höhe der Rücklage zu tun? - nichts. die höhe der Rücklage hängt von den AK ab. der Einzelunternehmer hätte auch ohne den atyp. die Rücklage in der gewünschten Höhe gebildet.
das unternehmen an sich bleibt bestehen - also warum die Rücklage bei ausscheiden auflösen?
In den bestehenden Rücklagen stecken ja nicht nur Steuerschulden sonder auch Gewinnanteile des atyp.
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