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Verfasst am: 12.02.06, 16:34 Titel: Verjährungsfrist bei Versicherungsansprüchen
Wie lange dauert esbis Versicherungsansprüche verjährt sind?
Bspw. 2001 wurde die Rente einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgeleht, wie lange hat man Zeit rechtliche Schritte einzulegen?
Von daher sieht es schlecht aus...
Also: in der damaligen Ablehnung mal nachlesen oder neuen Leistungsantrag stellen, sofern die Beeinträchtigung immer noch besteht. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Anmeldungsdatum: 19.03.2006 Beiträge: 1 Wohnort: Celle
Verfasst am: 19.03.06, 09:19 Titel: ANDERE FRAGE - SELBES THEMA
Hallo alle zusammen,
Ich hätte da auch mal eine Frage zu der Verjährungsfrist bei Ansprüchen der Versicherungen.
Im Jahr 2001 hatte mein Bruder einen Autounfall, die Versicherung hat den Schaden vorerst übernommen. Als raus kam, dass es sein eigenes Verschulden sei wollten die natürlich ihr Geld wieder haben. Ist ja auch verständlich. Also zahlte mein Bruder brav das Geld (immernoch 2001) und gestern ruft die Versicherung an es wäre immernoch nicht der gesamte Betrag eingegangen...mein Bruder die kleine Büroschlam... *sorry* hat natürlich die meisten Belege schon entsorgt schlau wie er ist.
Nun zur eigentlichen Frage:
Ist nach diesem langem Zeitraum der Anspruch der Versicherung immernoch gerechtfertigt? Wie lang sind in diesem Fall denn die Verjährungsfristen? Zusatzinfo es gibt keinerlei Beschluss etc. darüber dass er an die Versicherung zurückzahlen muss. Gilt dann die ganz normale, regelmäßige Verjährungsfrist?
zum Thema Verjährung schauen wir nach in §12 VVG:
Zitat:
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
Hier handelt es sich um ein einseitig abdingbares Recht, d.h. der Versicherer kann in den AVB`s andere Fristen vereinbaren, aber nur zu Gunsten des Versicherten. Kürzere Fristen als die des VVG sind rechtlich nicht zulässig.
Merke:
Verjährung in der Lebensversicherung: 5 Jahre, ansonsten: 2 Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres in dem die Ansprüche entstehen (Abs. 1). Bsp.: Schadeneintritt in der Sachversicherung: 1.1.2005 - Ablauf der Verjährung: 31.12.2007. Schadeneintritt in der Sachversicherung: 31.12.2005 - Ablauf der Verjährung: auch 31.12.2007 !!!! immer: laufendes Jahr plus 2 weitere; in der Lebensversicherung: laufendes Jahr plus 5 weitere Jahre.
Aber: Der Versicherer wird -wenn er sich sicher ist- nicht diese Frist abwarten (und der Kunde/Anspruchsteller auch nicht) und den Schaden regulieren (+) oder ablehnen (-). Lehnt er den Schaden ab so muss dies schriftlich geschehen.
Will der VR leistungsfrei bleiben und die Fristen des VVG umschiffen so hat er auf die Rechtsfolgen gem. Abs. 3 hinzuweisen, also er muss explizit auf die Rechtsfolgen und die Möglichkeiten der Klageerhebung durch den VN/Anspruchsteller hinweisen. Tut er dies nicht bleibt es bei den Fristen nach VVG. Anderenfalls: Erhält man das Schreiben mit der Rechtsbelehrung: Lesen - Nachdenken - eigene Position überdenken - evtl. Rechtsschutzversicherung einschalten - Anwalt einschalten. _________________ MfG,
Duisburger
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