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Anwalt hat nicht gekündigt und ist nicht zum Termin erschien
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Hannes Sch.
Gast





BeitragVerfasst am: 10.11.04, 20:17    Titel: Anwalt hat nicht gekündigt und ist nicht zum Termin erschien Antworten mit Zitat

Ist zwischen folgenden Aussegen ein Unterschied:

1.) Ein Rechtsanwalt sichert zu zum Termin zu erscheinen. Dies könne jedoch nur dann erfolgen, wenn vorher noch xxx,xx € zur Anweisung gebracht werden

2.) Wenn Sie bis zum xten keinen Vorschuß bringen wird das Mandat gekündigt und niedergelgt

Kann man die Ausführungen unter 1.) als wesentliche Belehrung und Abmahnung auffassen? Ist die Ausführung, wenn sie den Vorschuß nicht bringen, dann werde ich Termin nicht wahrnehmen, eine Kündigung?

Wird nach dem Versäumnsiurteil abermals darauf hingwiesen, dass erst nach Zahlung der Gebühren weitere Tätigkeiten erfolgen, spricht dies doch eindeutig gegen eine Kündigung, oder?

Grüße

Hannes
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.11.04, 22:58    Titel: Antworten mit Zitat

Wird nach dem Versäumnsiurteil abermals darauf hingwiesen, dass erst nach Zahlung der Gebühren weitere Tätigkeiten erfolgen, spricht dies doch eindeutig gegen eine Kündigung, oder?


"weiter Tätigkeit erfolgen", bedeutet für mich, dass die Tätigkeit erst wieder fortgesetzt wird, wenn......
eine vorherige Kündigung ist also vorausgesetzt !!!
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.11.04, 00:01    Titel: Antworten mit Zitat

"weiter Tätigkeit erfolgen", bedeutet für mich, dass die Tätigkeit erst wieder fortgesetzt wird, wenn...... eine vorherige Kündigung ist also vorausgesetzt !!!

Wie eine Kündigung vorausgesetzt? Wann oder wie wurde gekündigt bzw. wie hat eine Kündigung durch einen Anwalt auszusehen damit er der Haftung entgeht?

Es wird nichts mehr gemacht, bis Kohle da ist, ist eine ganz andere Aussage als, wenn jetzt keine Kohle kommt, wird gekündigt. Selbstverständlich muss dann auch gekündigt werden.

Ich erscheine nicht, ist doch keine Kündigung? Schließlich ist der Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verpflichtet und bei einem LG von entscheidender Rolle? Eine Kündigung, die man auch Kündigung nennen kann, schaft klare Fronten, ein ich komme nicht, schafft gar nix.

Grüße

Hannes
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Gast123
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.04, 00:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Hannes,

Gegenfrage:

Ist ein Bäcker verpflichtet, einem hungernden Menschen seine Brottheke zu schenken?

Also bitte, wenn ein Mandant die berechtigte Forderung des Anwalts nicht zahlt, also seine Leistung nicht erbringt, muss auch der Anwalt seine Gegenleistung nicht erbringen und daher nicht zu einem Termin erscheinen. Von einer Kündigung hängt eine Haftung nicht ab, der Anwalt kann sich auf sein Zurückbehaltungsrecht (Geld gegen Leistung) stützen. Genau das tut der Anwalt, indem er den Mandanten eindeutig darauf hinweist, dass er nicht zum Termin geht, wenn er kein Geld bekommt. Was soll den Anwalt eigentlich vermuten lassen, dass der Mandant die Rechnung bezahlt, nachdem der Anwalt den Termin wahrgenommen hat, wenn der Mandant sich schon vor Wahrnehmung des Termins derart zahlungsunwillig zeigt?
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.11.04, 02:23    Titel: Antworten mit Zitat

Gast123 ich habe einfache Fragen gestellt, die Sie bitte beantworten möchten oder schweigen Sie bitte dazu!

Der Rechtsanwalt kann kündigen, keine Frage! Er kann und soll sich schützen können. Dann muss er selbstverständlich KÜNDIGEN und zwar schriftlich und rechtzeitig. Zuvor hat er den Mandanten zu belehren bzw. abzumahnen.

Übrigens der Bäcker behauptet nicht die Interessen des Kunden wahrzunehmen, während über den Anwalt behauptet wird, dass er die Rechte und Interessen der Mandanten wahrnimmt.

Also ist es einer Abmahnung und einer Kündigung gleichzusetzen wenn lediglich ausgeführt wird, er werde bei Nichtzahlung untätig bleiben? Ja oder Nein?
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.11.04, 08:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Zuvor hat er den Mandanten zu belehren bzw. abzumahnen.


aha- wer sagt das?

Zitat:
Übrigens der Bäcker behauptet nicht die Interessen des Kunden wahrzunehmen, während über den Anwalt behauptet wird, dass er die Rechte und Interessen der Mandanten wahrnimmt.


beide erbringen eine dienstleistung gegen bezahlung, in einem fall ist die dienstleistung die herstellung und der verkauf der brötchen, im anderen fall die wahrung der interessen des mandanten. erfolgt keine zahlung gibts keine dienstleistung.

Zitat:
Also ist es einer Abmahnung und einer Kündigung gleichzusetzen wenn lediglich ausgeführt wird, er werde bei Nichtzahlung untätig bleiben? Ja oder Nein?


du kannst es abmahnung oder als kündigung nennen wenn du willst- bedeuten tut es im endeffekt das gleiche: keine kohle,= keine leistung!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.11.04, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

> Gast123 ich habe einfache Fragen gestellt, die Sie bitte beantworten möchten oder schweigen Sie bitte dazu!

Die Haltung "antworte in meinem Sinne oder halt die Klappe" kommt in Foren extrem unfreundlich rüber. Das sollten Sie vielleicht auch mal bedenken, wenn Sie überhaupt noch Antworten erhalten möchten.

> Der Rechtsanwalt kann kündigen, keine Frage! Er kann und soll sich schützen können. Dann muss er selbstverständlich KÜNDIGEN und zwar schriftlich und rechtzeitig.

Woraus entnehmen Sie das Schriftformerfordernis für die Kündigung?

> Zuvor hat er den Mandanten zu belehren bzw. abzumahnen.

Hat er genau das nicht mit dem Hinweis "Geld oder keine Leistung mehr" getan?

> Übrigens der Bäcker behauptet nicht die Interessen des Kunden wahrzunehmen, während über den Anwalt behauptet wird, dass er die Rechte und Interessen der Mandanten wahrnimmt.

Auch wenn der Mandant nicht zahlt? Interessantes Anspruchsdenken.

> Also ist es einer Abmahnung und einer Kündigung gleichzusetzen wenn lediglich ausgeführt wird, er werde bei Nichtzahlung untätig bleiben? Ja oder Nein?

Sie verwechseln da etwas. "Abmahnungen" gibt es nur im Arbeitsrecht und bei Unterlassungserklärungen. Wenn der Anwalt den säumigen Mandanten in Verzug setzt (und das hat er mit der Erklärung getan), hat er - wie schon korrekt ausgeführt wurde - ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. seiner Leistung.
Die Folgen hat sich der Mandant dann selbst zuzuschreiben - als Häuslebauer kann ich auch nicht die Dachdeckerrechnung nicht zahlen und mich dann beschweren, daß es reinregnet.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Hannes Sch
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.04, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hr. Schaffrath Sie verwechseln offensichtlich etwas. Im übrigen antworten Sie sehr ungenau! Auf solche Antworten kann ich verzichten. Was die Höflichkeit angeht, nehme ich dies nicht sehr genau, wenn die Sache insgesamt berechtigt ist.

Eine Kündigung beendet die Geschäftzsbeziehung, ein ich mache nichts mehr läßt die Geschäftsbeziehung schweben. Oder etwa nicht?

Ersteres zwingt den Mandanten sich einen anderen Anwalt zu suchen, der bereit ist zunächst Leistung zu erbringen und erst dann die Forderung stellt. Dem ersten Anwalt steht es dann frei Klage zu erheben. Die andere Aussage zwingt den Mandanten dazu sich einen anderen Anwalt zu suchen, wobei er ersterem zu kündigen hätte oder evtl. plötzlich zwei Anwälte hätte, da ersterer ja nicht gekündigt hat, sondern nur Untätigkeit angekündigt hat.

> Woraus entnehmen Sie das Schriftformerfordernis für die Kündigung?

Borgmann Haug, Anwaltshaftung, 3 Auflage, Kapitel III Rd. Nr. 103, Würde ein Telefonanruf genügen, stünde dort Telefonanruf. Außerdem handelt es sich bei einer Kündigung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

>Hat er genau das nicht mit dem Hinweis "Geld oder keine Leistung" getan?

Wo liegt darin ein Hinweis auf eine Kündigung?

>Auch wenn der Mandant nicht zahlt? Interessantes Anspruchsdenken.

Wenn der Rechtsanwalt nicht kündigt, obwohl er einen wichtigen Grund hat, hat er sehrwohl alle Rechte für die Partei wahrzunehmen, auch ohne Geld.

Man muss sich schon entscheiden als Anwalt. Schließlich kann er sich ja auch die Prozessgebühr verdienen wollen. Selbst wenn er das Mandat niederlegt, hat er selbstverständlich noch weitere Dinge zu unternehmen.

>Sie verwechseln da etwas. "Abmahnungen" gibt es nur im Arbeitsrecht und bei Unterlassungserklärungen.

Borgmann Haug, Anwaltshaftung, 3 Auflage, Kapitel III Rd. Nr. 103

>Wenn der Anwalt den säumigen Mandanten in Verzug setzt (und das hat er mit der Erklärung getan), hat er - wie schon korrekt ausgeführt wurde - ein Zurückbehaltungsrecht bzgl. seiner Leistung.

Erst gibt es keine Abmahnung und dann hat er es doch gemacht?

> Die Folgen hat sich der Mandant dann selbst zuzuschreiben - als Häuslebauer kann ich auch nicht die Dachdeckerrechnung nicht zahlen und mich dann beschweren, daß es reinregnet.

Der Vergleich hinkt, da ein Dachdecker in der Regel zunächst die Leistung erbringt und dann die Rechnung schreibt.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 11.11.04, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hannes Sch hat folgendes geschrieben::
Der Vergleich hinkt, da ein Dachdecker in der Regel zunächst die Leistung erbringt und dann die Rechnung schreibt.


Woraus entnehmen Sie denn die Verpflichtung (!) eines Anwalts, ohne Vorschuß zu arbeiten? Im Zweifel steht doch entsprechendes im Vertrag mit seinem Mandanten. Und wie der Mandant den Vertrag verletzen, gleichzeitig aber Ansprüche daraus herleiten will, finde ich schon reichlich gewagt konstruiert.

Im übrigen habe ich doch schon erwähnt, daß eine *Kündigung* gar nicht nötig ist.

Anderes Beispiel: K bringt sein Auto in Werkstatt W zur Reparatur von Motor und Getriebe. W repariert zunächst den Motor, da er für das Getriebe noch auf Ersatzteile wartet. Anschließend verweigert K die Zahlung der Rechnung für die Motorreparatur. W gibt daraufhin das Kfz nicht heraus.
Genau so läuft es hier.
W muß nicht noch den Reparaturauftrag für das Getriebe kündigen. Der bleibt weiterhin bestehen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.11.04, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

>Woraus entnehmen Sie denn die Verpflichtung (!) eines Anwalts, ohne Vorschuß zu arbeiten? Im Zweifel steht doch entsprechendes im Vertrag mit seinem Mandanten. Und wie der Mandant den Vertrag verletzen, gleichzeitig aber Ansprüche daraus herleiten will, finde ich schon reichlich gewagt konstruiert.

Ich entnehme nirgends, dass ein Anwalt verpflichtet ist ohne Vorschuss zu arbeiten. Ich stelle lediglich die Frage, ob eine Behauptung, ohne Vorschuss werde nichts mehr unternommen, eine Abmahnung und Belehrung ist und / oder eine Kündigung darstellt?

Ich stelle keinesfalls in Frage, dass ein RA kündigen kann, wenn der Virschuss nicht bezahlt wird. Ich stelle lediglich in Frage, dass die Behauptung, es werde nichts mehr unternommen eine Kündigung darstellt.

Dies ist ein Forum zum Thema Anwaltshaftung und dies ist eine entscheidende Frage bzgl. der Anwwaltshaftung.

Wenn der Rechtsanwalt nicht kündigt, obwohl er einen wichtigen Grund hat, hat er sehrwohl alle Rechte für die Partei wahrzunehmen, auch ohne Geld.

Borgmann Haug, Anwaltshaftung, 3 Auflage, Kapitel III Rd. Nr. 105

Man muss sich schon entscheiden als Anwalt. Schließlich kann er sich ja auch die Prozessgebühr verdienen wollen. Selbst wenn er das Mandat niederlegt, hat er selbstverständlich noch weitere Dinge zu unternehmen.

Sie zwei wissen schon was das Buch Borgmann / Haug ist?
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Gast65
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.04, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

an den vorposter: wenn sie denn ständig borgmann/haug zitieren, wissen sie doch offenbar alles - oder wenn schon nicht alles, so doch alles besser. warum fragen sie dann überhaupt in diesem forum.
zumindest habe ich den eindruck, dass ihnen die antworten nicht gefallen
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.11.04, 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Herren,

in Borgmann Haug steht: Damit ein RA der Haftung entgeht hat er den Mandanten über die Folgen einer Nichtzahlung des Vorschusses zu belehren bzw. abzumahnen. Erst dann verfügt er über den wichtigen Grund zur Kündigung!

Verstanden?

Entsprechend nochmals die Frage, ist die Ankündigung einer Untätigkeit gleichzusetzen mit den Mandanten über die Folgen einer Nichtzahlung des Vorschusses zu belehren bzw. abzumahnen. ferner das gleiche zu wiederholen dann eine Kündigung?

Da Sie offensichtlich nicht einmal Borgmann / Haug kennen, stellt sich die Frage, wie Sie qualifizierte Antworten überhaupt geben können?
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Gast65
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.04, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

nö - ich heisse katrin und amüsiere mich über den borgmann/haug - zitierenden ! Lachen

ich habe allerdings schon das gefühl, dass hier mancher eine lorenz/niehenke (wer zum teufel ist das eigentlich) phobie hat ... aber das macht so ein forum ja auch interessant
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Maus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 12.11.04, 08:25    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Gast65 hat folgendes geschrieben::
nö - ich heisse katrin und amüsiere mich über den borgmann/haug - zitierenden ! Lachen

ich habe allerdings schon das gefühl, dass hier mancher eine lorenz/niehenke (wer zum teufel ist das eigentlich) phobie hat ... aber das macht so ein forum ja auch interessant


wie viele laien angeblich borgmann/haug lesen.....und den lorenz/niehenke nicht kennen wollen, ihn aber namentlich bezeichnen können .....gestern haben sie über phobien noch unter dem namen maus geschrieben....wer hat eigentlich zeit, so viele beiträge zu posten ausser arbeitlslosen querulanten ?



Sehr geehrter "Gast",

ich schreibe immer noch unter "Maus" und sehe für mich auch keinen Grund, irgendwelche Beiträge unter keine Ahnung wie vielen Gastnamen zu schreiben.

Allein an Ihrer Antwort erkennt man, daß es sich bei Ihnen um einen eher mäßigen Leser handelt. Es ist einem Menschen, der über etwas mehr IQ als ein Toastbrot verfügt, durchaus zuzutrauen, allein an dem Schreibstil zu erkennen, ob es sich bei den "vielen Gästen" um ein und dieselbe Person oder aber um zwei verschiedene handelt. Da sind so Sachen wie die Anwendung der neuen oder alten Rechtschreibung, das Achten auf Groß- und Kleinschreibung etc., eben ob die Regeln der Rechtschreibung, Grammatik und Orthographie beherrscht werden.

Wären Sie selbst in der Lage, diese Regeln sicher anzuwenden, hätten Sie sehr schnell feststellen können, daß "Gast65" und "Maus" offensichtlich zwei völlig verschiedene Personen sind. So wie Sie und ich.

Aber auch Sie sind wieder mal ein schönes Beispiel dafür, daß eben doch eine Registrierungspflicht eingeführt werden sollte. Dann hätte man wenigstens die Möglichkeit, Sie direkt anzusprechen und so den Minimalanforderungen zwischenmenschlicher Gepflogenheiten entsprechen zu können, unabhängig davon, daß eine konstruktive Diskussion zu führen sicher nicht möglich wäre. So "unterhält" man sich eben nur mit einem "Geist" und versucht diesem, den Unsinn seines Posting zu verdeutlichen.

PS: Im übrigen bin ich weder arbeitslos noch ein Querulant, wobei ich Ihnen versichern kann, daß Letztere wesentlich anstrengender sind, als Arbeitslose.


In diesem Sinne....
_________________
LG Maus

Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.11.04, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
in Borgmann Haug steht: Damit ein RA der Haftung entgeht hat er den Mandanten über die Folgen einer Nichtzahlung des Vorschusses zu belehren bzw. abzumahnen. Erst dann verfügt er über den wichtigen Grund zur Kündigung!

Verstanden?


Jo.

Anonymous hat folgendes geschrieben::

Entsprechend nochmals die Frage, ist die Ankündigung einer Untätigkeit gleichzusetzen mit den Mandanten über die Folgen einer Nichtzahlung des Vorschusses zu belehren bzw. abzumahnen.


Ich verstehe nicht, wieso Ihnen diese einfache Transferleistung nicht selbst gelingt:

1. Ihr Borgmann/Haug sagt: "den Mandanten über die Folgen einer Nichtzahlung des Vorschusses zu belehren".

2. Der Anwalt sagt: "Wenn Sie nicht zahlen, erscheine ich nicht zum Termin."

Was sollte (2) denn sonst sein, wenn nicht eine Belehrung über die Folgen der Nichtzahlung ("...erscheine ich nicht...")?

Anonymous hat folgendes geschrieben::

ferner das gleiche zu wiederholen dann eine Kündigung?


Das *gleiche* zu wiederholen, ist sicher keine Kündigung.
Aber Sie schrieben ja im Ursprungsposting:
"2. Wenn Sie bis zum xten keinen Vorschuß bringen wird das Mandat gekündigt und niedergelgt "

Das ist die Ankündigung einer Kündigung. Mit Fristverletzung ist dann die Kündigung wirksam.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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