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Gestattungen bei Grundschulwechsel

 
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Jason
Gast





BeitragVerfasst am: 10.11.04, 20:30    Titel: Gestattungen bei Grundschulwechsel Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn man innerhalb eines Ortes umzieht, kommt es ja nicht selten vor, dass das schulpflichtige Kind nach dem Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer neuen Grundschule fällt. Wenn man nun möchte, dass das Kind (etwa in einer 1. Klasse) an seiner alten Grundschule bleibt, muss man einen Gestattungsantrag stellen.
Es kann aber passieren, dass dieser Gestattungsantrag auch dann abgelehnt wird, wenn man gute pädagogische Gründe anführt, etwa dass das Kind grosse Schwierigkeiten beim Schreiben lernen hat und gerade erst auf dem Weg ist, sich in dieser Hinsicht zu verbessern, so dass man es in Übereinstimmung mit der Klassenlehrerin, die eine entsprechende schriftliche Einschätzung verfasst hat, für wichtig hält, dass es nicht aus seinem, gerade erst geschaffenen sozialen Umfeld herausgerissen wird. In diesem Zusammenhang würden mich nun zwei Dinge interessieren:

1.) Was wären denn "gewichtige pädagogische Gründe" (so heisst es im entsprechenden Schulgesetz) für einen Verbleib an der "alten" Schule ?

2.) Welche Möglichkeiten (und Erfolgsaussichten) hat man, gegen eine Ablehnung des Gestattungsantrags vozugehen?

Vielen Dank für alle Antworten schon jetzt und viele Grüße
Jason
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Gast






BeitragVerfasst am: 11.11.04, 07:03    Titel: Antworten mit Zitat

Wie so häufig kommt es auf das Bundesland an. Die Schulgesetze beinhalten zu dieser Frage verschiedene Formulierungen. In NRW ist es § 6 III SchpflG: "Aus besonderen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten."

Die Anforderungen für ein Abweichen von der Sprengelpflicht sind generell ziemlich hoch. Ausnahmsweise ist ein Abweichen beispielsweise möglich bei nicht gegebener Schulwegsicherheit. Ein Abweichen ist auch möglich, wenn keine staatliche Schule besucht wird, zum Beispiel eine Waldorfschule.

Wenn bei Ihnen "gewichtige pädagogische Gründe" erforderlich sind, muss man sich halt fragen, was damit erfasst sein soll. Was Sie schreiben, macht da schon Sinn. Man muss halt begründen, weshalb das Kind pädagogisch an der bisherigen Schule erheblich bessergestellt ist als an der jetzigen. Und da es ein Umzug innerhalb des Ortes ist, kann die Schulwegsicherheit - das Hauptargument für die Einrichtung von Schulsprengeln - ja wohl auch keine so große Rolle spielen.

Birnbaum
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Jason
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.04, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht hier um Hessen. Dort heisst es im entsprechenden §: "Das Staatliche Schulamt kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder §63 örtlich zuständigen Schule gestatten, insbesondere wenn
1. die zuständige Schule auf Grund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,
2. der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmumg des Berufsbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtert würde,
3. gewichtige pädagogogische Gründe hierfür sprechen oder
4. besondere soziale Umstände vorliegen
und wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist."

Bleibt also die Frage, wie man erfahren kann, was in der Verwaltungspraxis "gewichtige pädagogische Gründe" sind und ob es für Hessen entsprechende Urteile gibt, wenn gegen einen negativen Bescheid geklagt wurde.
Viele Grüße
Jason
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Gast






BeitragVerfasst am: 12.11.04, 06:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe keine einzige gerichtliche Entscheidung dazu gefunden, das heißt aber nicht, dass es keine gibt. Vom VGH Kassel gibt es aber anscheinend nichts.

Viel mehr kann man dazu nicht sagen. Es geht um das Kindeswohl. Günstigere Ausbildungsmöglichkeiten können eine Ausnahme rechtfertigen, wenn sie für das Fortkommen des Schülers schwerwiegend sind, allerdings nicht schon bei unterschiedlichen Schwerpunkten des Unterrichts, besseren Lernmitteln oder speziellen sozialen Gruppierungen der Schüler.

Birnbaum
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