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Verfasst am: 14.03.06, 11:54 Titel: ^Händler kann Privatperson direkt abmahnen?
ich würde gerne folgendes Szenario zur Diskusion stellen. Es ist natürlich völlig fiktiv.
Nehmen wir einmal an das eine Privatperson auf einer Internetauktionsplattform ein Spiel oder einen Film verkaufen möchte. Obgleich die AGB und Verkaufsbestimmungen dieser Internetauktionsplattform den Verkauf dieses Artikeln bei Androhung des Ausschlußes verbieten und einige Gesetze den öffentlichen Handel damit auch unter Strafe stellen, stellt der Privatmann diesen Artikel ein.
Nun findet der Händler diesen Artikel und ist verwundert das eine Privatperson gegen die AGB und Verkaufsbestimmungen der Internetauktionsplattform verstößt und dazu auch noch gegen geltendes Gesetz.
Nun denkt der Händler sich, den mahn ich mal ab, der Händler überlegt wohl hin und her und verfasst selber eine Abmahnung in dem er der Privatperson auch eine Unterlassungserklärung beifügt.
Ebendso findet die abgemahnte Privatperson eine Rechnung über 20€ mit den Hinweis das diese Rechnung lediglich die entstandenen Kosten wie Adressrecherche, Telefon und Porto beinhaltet. Sollte die Rechnung nicht bezahlt werden so würde die Abmahnung erneut über ein Anwaltsbüro kommen und eine Anzeige bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft wäre fällig, Verstoß gegen xxxxxxxx
Wäre das vorgehen des Händlers OK darf ein Händler eine Privatperson abmahnen und dabei die Kosten einfordern? Ist es nicht eher so wie bei den umstrittenen Mahngebühren das diese Prozesse in den normalen Tagelablauf nicht extra bewertet werden dürfen?
mE darf der Händler das nicht. Wie sehen Sie das?
Unabhängig von der ursprünglich gestellten Frage hat sich der Abmahnende durch die Art der Aufmachung der Abmahnung IMO selbst strafbar gemacht. "Zahle 20,- EUR oder ich zeige Dich an" ist eine Nötigung und kann angezeigt werden.
Verfasst am: 16.03.06, 11:23 Titel: Re: ^Händler kann Privatperson direkt abmahnen?
opfer_99 hat folgendes geschrieben::
Händler ... ist verwundert das eine Privatperson gegen die AGB und Verkaufsbestimmungen der Internetauktionsplattform verstößt und dazu auch noch gegen geltendes Gesetz.
Nun denkt der Händler sich, den mahn ich mal ab
1. Entweder stellt das Verhalten der Privatperson schon gar keine Wettbewerbshandlung dar. Dann könnte erst gar nicht (von niemandem) das Unterlassen einer "unzulässigen" Wettbewerbshandlung" verlangt werden.
2. Wenn der Händler nicht in eigenen Rechten ( z.B. Urheberrecht, Markenrecht ) betroffen ist, dann kann er gegen niemanden deswegen vorgehen, weil der möglicherweise ausschließliche Rechte eines anderen verletzt.
3. Allein die Tatsache, daß ein anderer gegen die AGB von mit Dritten (Plattformbetreiber) geschlossenen Verträgen verstößt, begründet für sich genommen ebensowenig irgendwelche (Unterlassungs-)Ansprüche eines Händlers.
Selbst wenn hier von der "Privat"-Person in Wahrheit eine gewerbliche Wettbewerbshandlung vorliegen würde, die wegen ihrer Unzulässigkeit zukünftig zu unterlassen wäre, und selbst wenn der Händler wegen seiner Betroffenheit befugt wäre, die Unterlassung des Wettbewerbsverhaltens geltend machen zu können, dann könnte er, wenn er (zunächst) eine außergerichtliche Abmahnung aussprechen würde, seine "Schreibkosten" im Zusammenhang mit der Abmahnung nicht als "erforderliche Aufwendungen" ersetzt verlangen.
Und mit der Drohung, einen anderen wegen dessen (vermeintlicher) Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, wenn er nicht einer (Zahlungs-)Forderung nachkommt, macht sich (auch) der Erpresser selbst strafbar.
verehrter Berliner,
es liegt natürlich sehr nahe diesen Fallbeispiel mit den anderen Beitrag in Verbindung zu stellen. Da es sich jedoch in den von Ihnen aufgeführten Beitrag um einen gewerblichen Händler handelt, der als Privatmann bei Internetauktionshaus [Name geändert] auftritt, Neuware als Privatperson unter Ausschluss des Widerspruchrecht, bzw Rückgaberecht verkauft, dazu keine Gewährleistung bietet steht dies mit dem hier aufgeführten Vorfall in keinem kausalem zusammenhang.
Hier in diesem Fallbeispiel handelt es sich um eine Privatperson, welche auf einer Auktionsplattform zB. einen indizierten Film oder auch nur ein FSK 18 Spiel verkauft. Dieses ist ein Vorgang der den Wettbewerb des angeführten Händlers mE erheblich stört, da dieser solche Artikel nur unter Einhaltung sehr starker Auflagen und teuren Beschränkungen im Versandhandel anbieten darf.
verehrter BuGeHof ,
1. unter obig aufgeführten Umständen, stellt das Verhalten der Privatperson in meinen, juristisch nicht geschultem Auge, sehr wohl eine Wettbewerbshandlung dar. Schließlich versuchen beide Parteien in der gleichen Zielgruppe die gleichen Artikel abzusetzen.
2. + 3. auch hier sehe ich durch obiga Ausführung das Recht des Händlers verletzt. ME kommt es nur noch erschwerend hinzu. dass die Privatperson gegen die AGB des Auktionsanbieters verstößt und gegen das JuSchuG, was jedoch nicht Bestandteil einer Unterlassungserklärung des Händlers an die Privatperson sein sollte. Hier habe ich mich falsch ausgedrückt.
Wie bereits zum Berliner geschrieben, sind die beiden hier angeführten Beispiele unabhängig und entspringen jeder für sich einer anderen Fantasie
Ihnen beiden danke ich ausdrücklich für den Hinweis, das die Formulierung "entweder... oder Anzeige" eine Erpressung und/oder Nötigung darstellt. Das gibt der Grundlage dieser fiktiven Diskussion eine ganz neue Bedeutung.
Zwar wird durch diesen Hinweis eine Weiterführung zunächst nicht nötig sein, dennoch bin ich sehr daran interessiert ob ein Gewerbetreibender überhaupt durch eine Privatperson im Wettbewerb gestört werden kann. Wie sieht die Rechtsprechung das, wenn beide die gleichen Artikel absetzen wollen? Der Privatmann allerdings nur gelegentlich, seine Sammlung auflösend, nachweislich ohne gewerblicher Natur.
Letztendlich geht es für mich nicht darum einen armen Schüler vor den Kardi zu zerren, der ein altes Spiel bei Internetauktionshaus [Name geändert] verkauft, sondern einfach nur um Ihre Meinung zu diesen Thema. In meinen Augen ist der Weg der Abmahnung in diesen "kleinen" Fällen nicht der richtige Weg. Daher habe ich auch den anderen Beitrag verfasst, weil ich nicht weiterwusste und ebend nicht den Weg der Abmahnung gehen wollte.
1. unter obig aufgeführten Umständen, stellt das Verhalten der Privatperson in meinen, juristisch nicht geschultem Auge, sehr wohl eine Wettbewerbshandlung dar.
Entscheidend für die (Nicht-)Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Vorschriften dürfte sein, ob es ein Verhalten im Sinne von § 2 UWG ist:
"Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern;"
Wobei dann ein "Unternehmen" nur die Tätigkeit eines Unternehmers im Sinne von § 14 BGB sein dürfte:
"Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
Zitat:
Schließlich versuchen beide Parteien in der gleichen Zielgruppe die gleichen Artikel abzusetzen.
Das mag sein - solange die Privatperson dabei aber keine Unternehmensförderung bezweckt, ist es kein Wettbewerbshandeln.
Zitat:
2. + 3. auch hier sehe ich durch obiga Ausführung das Recht des Händlers verletzt. ME kommt es nur noch erschwerend hinzu. dass die Privatperson gegen die AGB des Auktionsanbieters verstößt und gegen das JuSchuG
Nein - wenn der Händler nicht selbst(!) Inhaber der fraglichen Urheberrechte ist, dann stehen ihm eben keine urheberrechtlichen(!) Ansprüche gegen den (eventuellen) Urheberrechte-Verletzer zu. Und der BGH hat meines Wissens entschieden, daß eine solche Individualrechte-verletzende Wettbewerbshandlung nicht auch schon einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Und der AGB-Verstoß allein begründet ebenfalls keine Ansprüche eines Dritten.
Zitat:
bin ich sehr daran interessiert ob ein Gewerbetreibender überhaupt durch eine Privatperson im Wettbewerb gestört werden kann.
Ja, er kann sich auch gegen Störungen seiner Gewerbetätigkeit durch Private zur Wehr setzen, wobei jedoch nicht jede "Werbetätigkeit" als Störung seines Gewerbebetriebs anzusehen ist.
Zitat:
Wie sieht die Rechtsprechung das, wenn beide die gleichen Artikel absetzen wollen? Der Privatmann allerdings nur gelegentlich, seine Sammlung auflösend, nachweislich ohne gewerblicher Natur.
Meines Wissens gibt es kein Urteil, das ohne Annahme eines Wettbewerbshandelns des (vermeintlich) Privaten einem betroffenen Wettbewerber irgendwelche wettbewerbsrechtlichen(!!!) Ansprüche zuerkannt hätte.
Sofern z.B. Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht werden, kommt es jedoch nicht darauf an, ob die genehmigungslosen Rechteverwertungshandlungen auch im Rahmen von (gewerblichen) Wettbewerbshandlungen begangen worden wären.
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