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Verfasst am: 22.03.06, 16:26 Titel: raub oder diebstahl?
Ich habe folgendes Problem:
A will B sein Portemonaie stehlen und setzt auch unmittelbar dazu an, jedoch erkennt B dies und bedroht A mit einer Waffe. Daraufhin gibt A zunächst sein Vorhaben auf. Als er einen Jäger sieht ruft er diesem zu, dass er (A) von B überfallen werde. Der Jäger schiesst draufhin B nieder.
Nun bin ich unsicher was zu prüfen ist: entweder:
versuchter diebstahl und vollendeter raub oder
vollendeter diebstahl und kein raub, da der einsatz von nötigung bzw. gewalt zur wegnahme bei tatentschluss noch nicht feststand...
und wie muss ich meine prüfung begründen, in der literatur konnte ich nichts passendes finden
Also A will B sein Portemonaie stehlen und setzt auch unmittelbar dazu an versuchter Diebstahl da nicht vollendet
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
jedoch erkennt B dies und bedroht A mit einer Waffe. könnte man als Notwehr einstufen, wenn auch unverhältnismäßig
Als er einen Jäger sieht ruft er diesem zu, dass er (A) von B überfallen werde. Der Jäger schiesst draufhin B nieder.
hat A das Portemonaie von B darauf hin genommen ist es schwerer Raub
§ 250 Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§32 StGB prüfen.
Objektiv lag keine Nothilfelage vor, da von B tatsächlich kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegen A geführt wurde (daran scheitert auch §34 StGB: es liegt objektiv kein Notstand vor).
§32 StGB verneinen.
§16 StGB analog prüfen, ob sich der Jäger in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befand, was durchaus der Fall sein kann, wenn B A immer noch mit vorgehaltener Waffe (insbesondere wenn es eine Schußwaffe ist) bedrohte.
Wenn Erlaubnistatbestandsirrtum bejaht wird, scheidet vorsätzliches Tötungsdelikt aus. Nun prüfen, ob fahrlässiges Tötungsdelikt des Jägers, also ob er fahrlässig davon ausgegangen ist, dass eine Nothilfelage vorleigt. Wenn B A immer noch mit vorgehaltener (Schuß?)Waffe bedrohte, ist das m.E. eher nicht der Fall.
Viel Spaß mit der HA.
Zuletzt bearbeitet von Toph am 22.03.06, 18:52, insgesamt 1-mal bearbeitet
könnte man als Notwehr einstufen, wenn auch unverhältnismäßig
Mit welcher Begründung unverhältnismäßig? Wurde geschossen? A verletzt?
Zitat:
Als er einen Jäger sieht ruft er diesem zu, dass er (A) von B überfallen werde. Der Jäger schiesst draufhin B nieder.
Hier dürfte die Angemessenheit zu prüfen sein.
Zitat:
hat A das Portemonaie von B darauf hin genommen ist es schwerer Raub
Und wenn er das Portmonnee nicht genommen hat? Was steht in der Aufgabe? Nix? Dann isset kein schwerer Raub.
Ach, übrigens, wie wär's mit § 25 (1) StGB?
Dann könnte man ja auch mal mit dem Taterfolg im Blick das StGB durchstreifen, um mal zu gucken, ob et da nich noch wat anderes gibt ... _________________ Grüße,
Abrazo
A will B sein Portemonaie stehlen und setzt auch unmittelbar dazu an, jedoch erkennt B dies und bedroht A mit einer Waffe. Daraufhin gibt A zunächst sein Vorhaben auf.
==> Ich würde hier einen versuchten Diebstahl prüfen und mich dann auch mit dem Rücktritt vom Versuch beschäftigen.
Als er einen Jäger sieht ruft er diesem zu, dass er (A) von B überfallen werde.
Der Jäger schiesst draufhin B nieder.
==> An dieser Stelle könnte man sich vielleicht mit Fragen der mittelbaren Täterschaft befassen. Könnte der Jäger ggf. als undoloses Werkzeug des B anzusehen sein, so dass dessen Schuss auf den A dem B objektiv zuzurechnen ist?
Viel Erfolg bei dem Fall! _________________ Arbeitnehmer, die vier Stunden nach Beendigung eines Lehrgangstages in der Hotelbar vom Hocker fallen, haben keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall.
(SG Hildesheim - S 11 U 172/96)
Tipp von meiner Erstsemestertochter:
Rücktritt vs. Abbruch beim versuchten Diebstahl sollte man eventuell auch noch prüfen. _________________ Grüße,
Abrazo
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