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Krankenversicherung der Kinder

 
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schwenn
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.03.2006
Beiträge: 5
Wohnort: Bad Segeberg

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 17:21    Titel: Krankenversicherung der Kinder Antworten mit Zitat

Die Situation ist folgende:

Herr A und Frau B sind geschieden. Beide haben zwei Kinder, die bei Frau B
leben. Herr A zahlt Unterhalt für die Kinder.
Frau B war im Trennungsjahr berufstätig, ebenso Herr A. Die Kinder waren zu dieser Zeit gesetzlich krankenversichert durch B. Da Herr A besserverdienend ist, ging
er nach der Trennung zu einer privaten Krankenversicherung.
Inzwischen ist Frau B mit Herrn C verheiratet. Sie haben ein gemeinsames Kind. Nach
der Geburt des Kindes erhielt Frau B Erziehungsgeld und die Kinder waren mit ihr
versichert.
Dieses Kind ist jetzt allerdings zwei Jahre alt, somit fällt das Erziehungsgeld weg.
FrauB könnte sich problemlos bei Herrn C familienversichern lassen, ihre Kinder
aus erster Ehe allerdings nicht, da das Einkommen von C zu niedrig ist. Da Frau
B aufgrund des Kleinkindes noch nicht in Vollzeit arbeiten kann, arbeitet sie in
einem 400 € Job.
Herr A möchte seine Kinder nicht in die private Krankenversicherung aufnehmen, da die Kosten zu hoch sind. Frau B muß sich nun freiwillig gesetzlich versichern (wegen der Kinder aus erster Ehe), was bei den Einkommensverhältnissen der Familie BC eine
erhebliche Mehrbelastung bedeutet.

Frage: Ist Herr A verpflichtet, sich an den Kosten der Krankenversicherung zu be-
teiligen und wenn ja, in welcher Höhe?
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vikingz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 18.03.06, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Puh, das ist ja verworren.

Zunächst stelle ich mir die Frage, ob die Familienversicherung der Kinder bei C nicht ggf. aus dem Anspruch der Mutter auf FV abgeleitet würde und somit die Anrechnung des Einkommens von A entfällt. Hier bin ich mir aber beim besten Willen nicht sicher, nur so als Denkanstoß.

Auf jeden Fall deckt der Unterhalt, den A zahlt, auch die Krankenversicherung der Kinder ab, ein Anspruch auf weitere Zahlungen besteht nicht. In diesem Zusammenhang kann es evtl. interessant sein, den Unterhalt neu berechnen zu lassen, wenn sich seit der letzten Berechnung die Einkommensverhältnisse geändert haben.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 18.03.06, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

vikingz hat folgendes geschrieben::
Zunächst stelle ich mir die Frage, ob die Familienversicherung der Kinder bei C nicht ggf. aus dem Anspruch der Mutter auf FV abgeleitet würde und somit die Anrechnung des Einkommens von A entfällt. Hier bin ich mir aber beim besten Willen nicht sicher, nur so als Denkanstoß.
Eine Familienversicherung beim Stiefvater ist nur möglich, wenn der Stiefvater seine Stiefkinder überwiegend unterhält (§ 10 Absatz 3 oder 4 SGB V).
Hier scheint der Stiefvater die Stiefkinder nicht überwiegend zu unterhalten, da die Frau für die Kinder Unterhalt in entsprechender Höhe vom Exmann zu erhalten. Weshalb die Familienversicherung für die Stiefkinder nicht möglich ist.

Die Familienversicherung des leiblichen Kindes des Verdieners sollte ohne weiteres Möglich sein.
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vikingz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 19.03.06, 01:44    Titel: Antworten mit Zitat

Meine Arguemntation lief ja darauf hinaus, den überwiedenden Unterhalt u.U. auszuschließen, was sehr wohl nicht mein Fachgebiet ist... der Ü.U. als solches ist mir i.d.T. ein Begriff

Mir stellt sich weiterhin die Frage, inwieweit der Ü.U. entfällt, wenn die leibliche Mutter A über den direkten FV-Anspruch einen Anspruch auf FV ihrer Kinder erwirbrt, und inwieweit die Prüfung des Tatbestand des Ü.U. in diesem Fall ausgeschlossen ist.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 19.03.06, 06:25    Titel: Antworten mit Zitat

Über die Familienversicherung der Mutter lässt sich keine Familienversicherung herleiten, denn im § 10 Absatz 1 SGB V steht, dass nur die Kinder von Mitgliedern versichert sind. Im Absatz 4 wird der Begriff des Kindes um Stiefkinder, die vom Mitglied überwiegend unterhalten werden, ergänzt.
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