Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Lastschrift EC-Karte ohne PIN oder Unterschrift ?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Lastschrift EC-Karte ohne PIN oder Unterschrift ?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Bank- u. Bürgschaftsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
schladdi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2005
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 09:47    Titel: Lastschrift EC-Karte ohne PIN oder Unterschrift ? Antworten mit Zitat

Moin Moin,

ich hab da mal eine Frage.
Ich habe etwas mit dr EC-Karte bezahlt, also ein Lastschriftverfahren ausgelöst.
Die Lastschrift sollte beim Verkäufer durch die Unterschrift bestätigt werden, und nicht per Eingabe der PIN in einem Terminal.

Nun hat mir der Verkäufer die Einzungsermächtigung, die ich unterschrieb, mitgegeben, ohne etwas für sich da zu behalten.

Nun meine "rechtliche" Frage, der moralische Hintergrund sei erstmal dahin gestellt:

Darf der VK die Lastschrift einfordern, auch wenn er weder Unterschrift noch PIN von mir hat ?

Könnte ich gegen eine eventuelle Abbuchung gegenan gehen, da ihm ja keine Genehmigung vorliegt, ich der Abbuchung also nicht zugestimmt habe ?

Mal abgesehen davon, das der VK das Schriftstück von mir noch heute erhalten wird, da wir viel zusammen arbeiten, wie wäre sowas zu bewerten ???

es grüßt
der Schladdi
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst einmal ist es nie gut, dem Kunden den Beleg des Händlers mitzugeben. Das gilt für Maestro-Belege wie für Kreditkartenbelege. Mit den Augen rollen

Der Kunde hat bei der Lastschrift sowieso ein Recht, die Zahlung ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Da hilft dem Händler der Beleg auch nicht.

Den Beleg braucht der Händler für 2 Zwecke:

1) Platzt die Lastschrift, so muss der Händler die Adresse des Kunden erfahren. Diese gibt die Bank nur heraus, wenn der Händler vom Kunden hierzu (auf dem Beleg) autorisiert wurde. Kein Beleg --> Keine Adresse

2) Hat der Händler die Adresse, so will er vom Kunden nicht nur den Kaufpreis, sondern auch seine Kosten erstattet haben. Hier bräuchte er vor Gericht einen Nachweis, dass er zu Recht den Einzug versucht hat, dass der Kunde also die mit der Rückgabe verbundenen Kosten verursacht hat.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
hjb
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zur Ergänzung noch ein kleiner Ausflug ins Sachenrecht:

Der Käufer ist zur Zahlung selbstverständlich auch verpflichtet, wenn das mit der Lastschrift aus irgendwelchen Gründen nicht funktioniert. Scheck und Lastschrift sind nur Zahlungen "Erfüllung halber". Wenn die Erfüllung nicht funktioniert, bleibt die Forderung des Verkäufers auf den Kaufpreis bestehen.

Gruss Hans-Jürgen
***
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Bank- u. Bürgschaftsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.