Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 15.03.06, 11:28 Titel: Auslandsverträge-sind diese in Deutschland wirksam?
Hallo Forumnutzer,
unser Unternehmen möchte ein Vertrag der Zusammenarbeit mit einem Drittland abschliessen.
Die einzelnen Geschäftsbedingungen wurden von beiden Parteien anerkannt.
Der Hersteller hat sich für die russische Ausführung des Vertrags entschieden.
Da unser Unternehmen ebenfalls russische Sprachkenntnisse besitzt, wären wir bereit in dieser Sprache zu arbeiten.
Aber falls Unklarheiten auftauchen, sind die Auslandsverträge überhaupt in Deutschland anfechtbar? Muss dieser jetzt unbedingt ins Deutsche übersetzt werden, um in Deutschland anerkannt zu werden?
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.03.06, 15:44 Titel:
Hallo,
von der einfachen Sprachfassung ist abzugrenzen:
1. Rechtswahl - ausdrückliche oder konkludente?
2. Gerichtsstandswahl
Konkludente Rechtswahl liegt nicht allein durch die Fremdsprache vor, aber sofern russisches Recht genutzt wird (bsp. Verweis auf Normen des russ. Zivilrechts) ist dass schon einmal der erste Haken.
Mangels Rechtswahl ist internationales Privatrecht (EGBGB für Deutschland) anzuwenden und zu prüfen, ob auf den Vertrag deutsches oder russisches Vertragsrecht Anwendung findet. Das ist i.d.R. das Land, mit dem der Vertrag die engste Verbindung hat, bzw. in dem die vertragstypische Leistung erbracht wird.
Wenn man einmal an Rechtswahl gedacht hat, folgt noch die Frage der Gerichtswahl. Unter Unternehmen ist eine Gerichtsstandswahl normalerweise unproblematisch. Problematisch wird es nur, wenn man bsp. Gerichtsstand Berlin vereinbart und zudem russisches Recht Anwendung findet (Wahl oder wg. EGBGB). Dann wendet der deutsche Richter in seinem Gericht deutsches Prozessrecht an (Fragen der Beweisführung bspw.) aber er muss materiell russisches Vertragsrecht anwenden. Dazu werden dann meistens Gutachten in Auftrag gegeben... ich sage nur Kosten!
Insoweit sollten Rechtswahl und Gerichtswahl ausdrücklich und gleichlautend erfolgen.
Verfasst am: 15.03.06, 18:35 Titel: Auslandsverträge-sind diese in Deutschland wirksam?
Hallo showbee,
danke für die Antwort.
Das hört sich kompliziert und kostspielig an.
Also bringt mir ein Vertrag nicht wirklich viel, da ich mich zu 100% nicht absichern kann.
Daher ist im Vertrag eine Klausel über Vertragsstrafe niedergelegt.
Bei Verstoss oder einseitiger Auflösung des Vertrages erfolgt eine Strafe.
Dann bleibt wohl nur noch auf eine für beide Seiten zufriedene Zusammenarbeit zu hoffen.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 16.03.06, 08:30 Titel:
Hallo,
naja, man kann bspw. auch ein neutrales Recht anwenden (bsp. UN-Kaufrecht CISG), aber das ist meistens noch weniger Sinnvoll. Wenn man sich beim Gerichststand (Moskau vs. Berlin) nicht einigen kann, kann ggf. auch ein Schiedsgericht vereinbart werden.
Was ich damit sagen wollte: bei Auslandsverträgen zählt nicht die Sprache als das wichtige sondern Rechtswahl und Gerichtsstandswahl (solange nicht-EU-Kontakt!).
Ob man sich eher auf einen Dorfrichter von Omsk oder auf eine knallharte Vertragsstrafe einlässt, ist dann Abwägung von Chancen und Risiko. Nicht umsonst werden die Verträge nach BAT abgeschlossen... BAT = BAR AUF TATZE!
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.