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biggi33
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 1388

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 16:46    Titel: Das Urteil Antworten mit Zitat

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat schon auf der ersten Seite die Adresse des Beklagten völlig falsch angegeben, hat das Teilanerkenntnisurteil unberücksichtigt gelassen und Sachverhalte völlig falsch wiedergegeben. Selbst die Kostenentscheidung ist fraglich.
Muss man nun in Berufung gehen, um diese Fragen zu korrigieren?
Mein Anwalt ist zurzeit im Urlaub und viel Zeit für die Berufung ist auch nicht mehr.
Was tun?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 19:05    Titel: Antworten mit Zitat

Der RA sollte für Terminfälle doch eine Urlaubsvertretung haben.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.03.06, 03:03    Titel: Antworten mit Zitat

biggi33 hat folgendes geschrieben::
Es hat schon auf der ersten Seite die Adresse des Beklagten völlig falsch angegeben,

Das erfordert keine Berufung, sondern einen Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO:
Zitat:
§ 319 ZPO Berichtigung des Urteils

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

biggi33 hat folgendes geschrieben::
hat das Teilanerkenntnisurteil unberücksichtigt gelassen

Ich nehme an, daß es zunächst ein Anerkenntnis(teil)urteil und jetzt ein Schlußurteil über den noch streitigen Rest und die Kosten des Rechtsstreits gegeben hat. Wenn das Anerkenntnis(teil)urteil nicht auf ein sofortiges Anerkenntnis ergangen ist, wirkt sich das vorangegangene Anerkenntnis(teil)urteil auf die Kostengrundentscheidung des Schlußurteils nicht aus, weshalb es auch keiner besonderen Erwähnung in den Gründen des Schlußurteils bedarf.
Zitat:
Sachverhalte völlig falsch wiedergegeben

Hier käme es für eine Berufung darauf an, ob das Schlußurteil sich auf eine falsche Sachverhaltswürdigung gründet, dann wäre dies ein Berufungsgrund:
Zitat:
§ 513 ZPO Berufungsgründe

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) [...]

Zitat:
§ 529 ZPO Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;


2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) [...]

Binnen Monatsfrist muß im übrigen lediglich die Berufung selbst eingelegt werden, die Begründung muß in der Regel binnen eines weiteren Monats erfolgen (kann aber verlängert werden).

Wie Schaffrath schon zutreffend ausgeführt hat, dürfte der (fiktive) RA entsprechend seiner Verpflichtung für die Zeit seiner Abwesenheit, wenn sein Urlaub nicht nur wenige Tage dauert, einen Vertreter bestellt haben.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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