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Verfasst am: 16.03.06, 16:37 Titel: Vertreter in AG
Eine AG hat ein Vorstandsmitglied bestellt und nach der Satzung ihn die Alleinvertretungsmacht gegeben und es ins Handelsregister eingetragen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende verlängert schriftlich ohne ein Beschluss des Betriebsrates die Beschäftigung des o.g.
Etwas später kauft das o.g. Vorstandsmitglied wie er das bisher immer wieder gemacht hat, neue Maschinen im erheblichen Wert. Davon erfährt der Betriebsrat und wundert sich, dass er bei ihnen immer noch arbeitet.
Der Händler will jetzt natürlich das Geld von der AG, aber kann er sich darauf berufen, gedacht zu haben, dass das Vorstandsmitglied (bzw. das angebliche Vorstandsmitglied) immer noch berechtigt war etwas im Namen der AG zu kaufen?
Ich glaube es ist unstrittig, dass der Mann nicht mehr für der AG arbeitet, ohne den Beschluss des Betriebsrates, scheint mir der Aufsichtsratvorsitzende etwas "entschieden" zu haben (§84 AktG und §§ 101,103 AktG) - Wenn ich das falsch sehe, bitte Aufklärung.
Jetzt schwanke ich hier noch beim Anspruch des Verkäufers an die AG, denn der gutgläubige Erwerb scheint offensichtlich, aber das wäre wohl zu einfach, oder sehe ich das richtig ?
kleine Anmerkung zum Verständnis: Mit gutgläubigem Erwerb haben Ihre Fälle bis jetzt nichts zu tun. Ich will Ihnen das mal kurz anhand des gutgläubigen Erwerbs von Eigentum an beweglichen Sachen erläutern.
1. Beim gutgläubigen Erwerb geht es um die Frage, ob ich von jemandem wirksam Eigentum erwerben kann, obwohl dieser Jemand nicht dazu berechtigt ist, mir das Eigentum zu verschaffen. Grundsätzlich kann ich auch in diesem Fall wirksam Eigentümer werden, ich muß aber "gutgläubig" sein (§§ 929; 932 BGB).
Beispiel: Sie leihen sich ein Buch von Ihrem besten Kumpel. Natürlich will der das Buch irgendwann zurückhaben. Nun veräußern Sie mir aber das Buch. Ich werde Eigentümer des Buches, wenn ich nicht wußte und es sich mir auch nicht aufdrängen mußte, daß Sie nicht dazu berechtigt sind, mir das Buch zu veräußern. Ihr Kumpel kann das Buch nicht von mir herausverlangen; er hat aber eventuell Schadensersatzansprüche gegen Sie.
2. Bei Ihrem Fall geht es um den Vertragsabschluß durch (vermeintliche) Vertreter. Es geht doch um eine Person, bei der nicht klar ist, ob sie dazu berechtigt ist, einen anderen zu vertreten (Gesellschafter die OHG, Vorstand die AG usw.). Dazu gibt es Vorschriften (z. B. § 126 HGB bei der OHG, den hatten wir ja gestern schon ), durch die der Dritte, der mit einer solchen Person Geschäfte tätigt, vor solchen Unwägbarkeiten in bestimmtem Umfang geschützt wird.
Das ist aber etwas anderes als der gutgläubige Erwerb von Eigentum.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 16.03.06, 17:50 Titel: Re: Vertreter in AG
unwissend hoch 3 hat folgendes geschrieben::
Eine AG hat ein Vorstandsmitglied bestellt und nach der Satzung ihn die Alleinvertretungsmacht gegeben und es ins Handelsregister eingetragen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende verlängert schriftlich ohne ein Beschluss des
Betriebsrates die Beschäftigung des o.g.
...
Ich glaube es ist unstrittig, dass der Mann nicht mehr für der AG arbeitet, ohne den Beschluss des Betriebsrates, scheint mir der Aufsichtsratvorsitzende etwas "entschieden" zu haben (§84 AktG und §§ 101,103 AktG) - Wenn ich das falsch sehe, bitte Aufklärung.
Hallo,
also ich bin (zugegeben) keine Kenner des kollektiven Arbeitsrechts, aber der Betriebsrat hat kein Mitspracherecht, welche Person der Aufsichtsrat als Vorstandsvorsitzenden einsetzt!
Das ergibt sich auch nicht aus den genannten §§ 84, 101, 103 AktG! Nur bei der Besetzung des Aufsichtsrates hat die Mitbestimmung etwas zu suchen (Ausnahme der Personalvorstand, wenn es einen gibt). Aber der Betriebsrat als solcher hat kein Befugnisse, hier geht es um die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat, da wird nur der Betriebsrat organisatorisch eingebunden...
Bestellung des Vorstandes obliegt dem Aufsichtsrat. Nur wenn der nicht ordnungsgemäß besetzt war (bspw. wegen fehlerhafter Wahl der Arbeitnehmervertreter) oder ein Beschluss entgegen § 108 AKtG oder der Satzung des Aufsichtsrates ergangen ist, könnte die Bestellung des Vorstandes problematisch sein. Aber durch die Eintragung ins HR müsste Heilung eingetreten sein. Das jetzt meine Meinung ohne groß nachzulesen.
Nebenbei: Bestellung zum Vorstand hat nichts mit dem Angestelltsein der Person bei der AG zu tun. Beide sind unabhängig voneinander, weshalb oftmals in den Anstellungsverträgen der Vorstände "golden-handshake"-Klauseln enthalten sind, nachdem bei Abberufung der Vertrag aufgelöst wird gegen Zahlung von Summe X.
Auf das Angebot erlaube ich mir zurückzukommen.
Erstmal vielen Dank für Aufklärung bezüglich gutgläubiger Erwerb, irgendwie habe ich das umgangssprachlich gehandhabt, mir ist spätestens jetzt wieder klar was gutgläubiger Erwerb meint und dass es hier irrelevant ist.
Im betr. Fall neige ich dazu zu sagen, dass der Verkäufer Anspruch auf Vertragserfüllung hat, das leite ich aus § 126 2 her:
(2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich die Vertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.
Nur diesbezüglich wollte ich mich vergewissern:
Also hat dann der Verkäufer gegenüber der AG Anspruch auf Vertragserfüllung oder zumindest Schadensersatz? Gegenteilig lautende Vorschriften sehe ich nicht.
Ich denke Rücktritt und Schadensersatz ist eine Lösung.
Wenn das unvorteilhaft erscheint (weil das Angebot doch gut genug war), dann eben die Vertragserfüllung. Eins von beiden muss aber sein, das wird dann die AG aussuchen.
Nein, § 126 HGB diente oben nur als Beispiel. Diese Vorschrift gilt nur für die OHG.
Die Parallelvorschrift für die AG ist § 82 Abs. 1 AktG.
Zitat:
AktG § 82 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
(1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden.
...
Ich will ein wenig die Ausführungen von showbee konkretisieren. Auch ich denke ans Handelsregister - § 15 Abs. 1 HGB.
Zitat:
HGB § 15
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und
bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie
einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie
diesem bekannt war.
...
Die Tatsache, daß der Betreffende nicht mehr Vorstandsmitglied ist, hätte gemäß § 81 Abs. 1 AktG ins Handelsregister eingetragen (und bekanntgemacht) werden müssen.
Zitat:
AktG § 81 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds
hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
...
Warum ist er nicht mehr Vorstandsmitglied? Weil seine Bestellung nicht wirksam verlängert wurde. Dazu bedarf es eines Beschlusses des Aufsichtsrates (nicht des Betriebsrates, haben Sie sicher verwechselt), § 84 Abs. 1 AktG.
Zitat:
AktG § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands
(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine
wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf
Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der
frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei
einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne
neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit
nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er
kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu
deren Ablauf weitergilt.
...
AktG § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.
...
Ein solcher Beschluß des Aufsichtsrates ist nicht erfolgt (beachten Sie aber die Ausnahmen von der Beschlußfassung in § 84 Abs. 1 AktG).
So: Und jetzt hilft § 15 Abs. 1 HGB. Weil im Handelsregister das Ausscheiden aus dem Vorstand noch nicht eingetragen (und auch noch nicht bekanntgemacht) wurde, kann die AG dem Verkäufer die fehlende Vertretungsmacht des Ausgeschiedenen nicht entgegenhalten. Der Ausgeschiedene hat die AG wirksam verpflichtet. Folglich hat der Verkäufer einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen die AG.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 16.03.06, 22:38 Titel: Re: Vertreter in AG
Hallo Jurico!!!
Der Sachverhalt:
unwissend hoch 3 hat folgendes geschrieben::
Eine AG hat ein Vorstandsmitglied bestellt und nach der Satzung ihn die Alleinvertretungsmacht gegeben und es ins Handelsregister eingetragen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende verlängert schriftlich ohne ein Beschluss des Betriebsrates die Beschäftigung des o.g.
Alles korrekt, der FRAGENDE dachte, der Betriebsrat müsste mitstimmen, da dem nicht so ist, ist der Vorstand KORREKT bestellt und somit alles paletti!!!
Verfasst am: 16.03.06, 22:45 Titel: Re: Vertreter in AG
Hallo showbee,
showbee hat folgendes geschrieben::
Alles korrekt, der FRAGENDE dachte, der Betriebsrat müsste mitstimmen, da dem nicht so ist, ist der Vorstand KORREKT bestellt und somit alles paletti!!!
Sicher? Dann gäbs ja kein Problem und die ganze chose war umsonst ...
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.03.06, 08:31 Titel: Re: Vertreter in AG
jurico hat folgendes geschrieben::
Sicher? Dann gäbs ja kein Problem und die ganze chose war umsonst ... :wink:
Hallo,
meine Rede... Mitbestimmung hat auch seine Grenzen (*puuuuhhh*) und die endet bei der Berufung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat. Wenn der Aufsichtsrat korrekt besetzt ist, kann er sich eine Geschäftsordnung geben und die Tätigkeiten nach Satzung (der AG) oder AktG übernehmen.
Eine Bestellung/Abberufung eines Vorstandsmitgliedes als Strukturmaßnahme obliegt nur dem Aufsichtsrat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Satzung der AG vorsieht, dass bei diesem Geschäft nochmals der Betriebsrat angehört werden muss. Solange die Arbeitnehmervertreter ordnungsgemäß in die Aufsichtsratsversammlung geladen wurden (ordnungsgem. Einberufung) bzw. die Geschäftsordnung (des Aufsichtsrats) dies dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuteilt, ist der Vorstand korrekt bestellt.
Sollte der Aufsichtsratsvorsitzende eigenmächtig ohne den Rest des Aufsichtsrates die Bestellung vorgenommen haben, stellen sich die Frage: durfte er es? Welche Auswirkung hat das?
Habe nun mal nachgelesen: Hueck/Windbichler, Gesellschaftsrecht, Aufl. 20, 2003, § 23 Rn. 4:
"Mängel der Bestellung machen die Organstellung fehlerhaft, aber grundsätzlich nicht unwirksam. Sie endet erst durch Widerruf seitens des Aufsichtsrats entsprechend § 84 III AktG und ist für die Zwischenzeit als wirksam zu behandeln."
Insoweit m.E. keine Frage der Vertretungsmacht o.ä., daran wäre nur zu "deuteln", wenn der Vorstandsvorsitzende den Aufsichtsrat durch Täuschung oder Drohung oder rechtswidrige Handlungen beeinflusst (Bestechung, Nötigung ...).
Verfasst am: 17.03.06, 08:53 Titel: Re: Vertreter in AG
showbee hat folgendes geschrieben::
"Mängel der Bestellung machen die Organstellung fehlerhaft, aber grundsätzlich nicht unwirksam. Sie endet erst durch Widerruf seitens des Aufsichtsrats entsprechend § 84 III AktG und ist für die Zwischenzeit als wirksam zu behandeln."
HM oder MM? Ist Rspr dort zitiert? Allein nach dem Wortsinn von §§ 84 Abs. 1; 108 ABs. 1 AktG könnte man meinen, die Bestellung sei unwirksam, wenn der Beschluß des Aufsichtsrates fehlt.
Und unwissend hoch 3 ist scheinbar verschollen ...
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.03.06, 14:41 Titel:
Hallo Jurico,
habe im AktG-Kommentar nachgelesen. Hüffer (die "Palandt-Reihe") schreibt in Rz. 10 zu § 84 genau das, was ich schon gepostet habe: "fehlerhafte Bestellung ist vorläufig wirksam und bedarf eines Widerrufs". Fehlerhaft = bspw. Einsetzung des Vorstands nur durch den Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Weitertätigwerden des Vorstands, obwohl seine Bestellungsfrist abgelaufen ist.
Ein (nur eines!!!) Urteil wird auch zitiert: BGHZ 41, 282.
Da im MüKo zu § 84 am Ende das gleiche steht (nur eine Rz.) und auch dort nur dieses BGHZ Urteil zu finden ist, gehe ich schwer von h.M. aus.
danke für die Nachweise. Bei Gelegenheit gucke ich mir das auch nochmal näher an. BGHZ 41 ist ja schon ein Weilchen her ...
Wenn man zu BGHZ 41, 282 ein wenig herumgaaglt, scheint es mir, als habe der BGH damals was zum Anstellungsvertrag des Vorstands (§ 84 Abs. 1 S. 4 AktG), nicht aber zur Bestellung (§ 84 Abs. 1 S. 1 AktG) gesagt
Verfasst am: 18.03.06, 00:34 Titel: Re: Vertreter in AG
jurico hat folgendes geschrieben::
Und unwissend hoch 3 ist scheinbar verschollen ...
Nein, aber war kurz weg
Erstamal Danke für Antworten.
Wir können hier annehmen (bitte als gegeben hinnehmen), dass er wie üblich ein 5 jährigen Vertrag hat und dieser nicht explizit verlängert wurde, zumindest nicht so ganz. Also der Aufsichtsratsvorsitzende (und sonst niemand) hat es gemacht, aber ob es dadurch universell gültig ist, wäre so die Frage.
Ich bin noch eher der Meinung, dass es sich hier nicht um eine gültige Verlängerung handelt.
Dennoch bin ich der Meinung, dass der Kauf gültig war…
Aber wie man merkt, bin ich diesbezüglich kein Experte.
Tut mir leid, falls ich für Verwirrung gesorgt habe.
Der Betriebsrat hat damit 0,00 zu tun,
es gehr nur um Aufsichtsrat, der den Arbeitsvertrag des Mannes nicht verlängert hat.
Nur der Vorstandsvorsitzende in seiner „guten Laune“ hat es.
Ich meine, der Aufsichtsrat hätte dieses zu tun.
Deswegen bin ich eher der Meinung, dass es keine gültige Verlängerung war.
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