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Verfasst am: 15.03.06, 09:47 Titel: Lastschrift EC-Karte ohne PIN oder Unterschrift ?
Moin Moin,
ich hab da mal eine Frage.
Ich habe etwas mit dr EC-Karte bezahlt, also ein Lastschriftverfahren ausgelöst.
Die Lastschrift sollte beim Verkäufer durch die Unterschrift bestätigt werden, und nicht per Eingabe der PIN in einem Terminal.
Nun hat mir der Verkäufer die Einzungsermächtigung, die ich unterschrieb, mitgegeben, ohne etwas für sich da zu behalten.
Nun meine "rechtliche" Frage, der moralische Hintergrund sei erstmal dahin gestellt:
Darf der VK die Lastschrift einfordern, auch wenn er weder Unterschrift noch PIN von mir hat ?
Könnte ich gegen eine eventuelle Abbuchung gegenan gehen, da ihm ja keine Genehmigung vorliegt, ich der Abbuchung also nicht zugestimmt habe ?
Mal abgesehen davon, das der VK das Schriftstück von mir noch heute erhalten wird, da wir viel zusammen arbeiten, wie wäre sowas zu bewerten ???
zunächst einmal ist es nie gut, dem Kunden den Beleg des Händlers mitzugeben. Das gilt für Maestro-Belege wie für Kreditkartenbelege.
Der Kunde hat bei der Lastschrift sowieso ein Recht, die Zahlung ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Da hilft dem Händler der Beleg auch nicht.
Den Beleg braucht der Händler für 2 Zwecke:
1) Platzt die Lastschrift, so muss der Händler die Adresse des Kunden erfahren. Diese gibt die Bank nur heraus, wenn der Händler vom Kunden hierzu (auf dem Beleg) autorisiert wurde. Kein Beleg --> Keine Adresse
2) Hat der Händler die Adresse, so will er vom Kunden nicht nur den Kaufpreis, sondern auch seine Kosten erstattet haben. Hier bräuchte er vor Gericht einen Nachweis, dass er zu Recht den Einzug versucht hat, dass der Kunde also die mit der Rückgabe verbundenen Kosten verursacht hat.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.03.06, 18:07 Titel:
Hallo,
zur Ergänzung noch ein kleiner Ausflug ins Sachenrecht:
Der Käufer ist zur Zahlung selbstverständlich auch verpflichtet, wenn das mit der Lastschrift aus irgendwelchen Gründen nicht funktioniert. Scheck und Lastschrift sind nur Zahlungen "Erfüllung halber". Wenn die Erfüllung nicht funktioniert, bleibt die Forderung des Verkäufers auf den Kaufpreis bestehen.
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