Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Nach Abgabe einer EV wieder Schulden machen?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Nach Abgabe einer EV wieder Schulden machen?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
earthling
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 17:43    Titel: Nach Abgabe einer EV wieder Schulden machen? Antworten mit Zitat

Angenommen jemand hat eine EV abgegeben, ersteigert danach einen Computer den er nicht bezahlen will (obwohl er dazu verpflichtet ist, Privatverkauf) und am Ende liegt ein Titel in Höhe von rund 300 Euro vor (Inkl. Anwaltsgebühren unsw..). Der Vollstrecker sagt, er hat eine EV abgegeben, er kann aber nix pfänden. Ich habe gehört, dass es strafrechtliche Konsequenzen für diese Person haben könnte... wie kann man jetzt weiter gegen Ihn vorgehen?

MFG
Earthling
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Es könnte Eingehungsbetrug vorliegen (Zahlungsverpflichtung eingehen in der Absicht, nicht zu zahlen, bzw. dem Wissen, nicht zahlen zu können).
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 01.04.06, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn er nur den Rechner ersteigert, diesen aber noch nicht (mangels Zahlung) geliefert bekommt, handelt es sich IMO nur um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung ohne strafrechtliche Relevanz. Es sei denn mann könnte "jemand" nachweisen, dass er bei Abgabe des gebots a) davon ausging, dass er nicht zahlen konnte (das wird anzunehmen sein) und dass er b) den Rechner auch ohne vorherige Gegenleistung übereignet oder aber zumindest geliefert bekommt (weltfremd)...
Nach oben
earthling
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und vielen Dank für Eure Antworten.
Der Rechner wurde NOCH nicht verschickt, aber die Zahlung wie üblich vorher eingefordert. Deswegen ist es zu dem Mahnbescheid gekommen, dem nicht widersprochen wurde und am Ende aber auch nicht vollstreckt werden konnte. Der Käufer hat wenige Tage vorher eine EV abgegeben dann diesen Rechner gekauft (den er nicht bezahlt hat) und nachweislich einige Tage später einen anderen Rechner gekauft (Der vom Preis/Leistungsverhältnis besser war).
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 01.04.06, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hinsichtlich des nicht gelieferten Rechners liegt damit IMO wie schon dargestellt kein Betrug vor, es stellt sich allerdings die Frage, ob da nicht die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung unzutreffend waren...
Nach oben
earthling
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Falsche Angaben sicherlich nicht. Er hat ja Erst die EV abgegeben und einige Tage später "Schulden" gemacht. Kein Kontakt möglich, aber finanziellen Schaden einem anderen zugefügt (Auch wenn die Einstellgebühren in Höhe von 4 Euro gering sind) und man sich die Verkaufsprovision wiederholen konnte.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 01.04.06, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

Die gemeine eV lautet: habe kein Geld. Und das ändert sich IMO normalerweise nicht binnen weniger Tage...
Nach oben
Raymond
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.03.2006
Beiträge: 212

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ohje.... Welch einfache darstellung eines doch erheblich umfangreicheren Vorgangs.

Die Eidesstattliche Versicherung ist die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse. Weiter erst mal nichts!
Wenn die EV abgelegt wird, wird geprüft, ob das vom Schuldner angegebene "Vermögen" pfändbar ist, oder als nicht pfändbar gilt. So kann der Schuldner durchaus noch ein paar Hundert Euro in der Tasche haben (und dieses auch angeben), ohne daß diese gepfändet werden könnten, denn bis zu einem bestimmten Betrag gilt das Barvermögen als Lebensunterhalt und ist nicht pfändbar.

Hier geht es offenbar um "Altrechner" oder ähnliche "Billigware" und nicht um High-Tech-Neugeräte, die über das Lebensunterhaltsvermögen hinausgingen.
_________________
Auszug aus dem FDR-Knigge:

Bleiben Sie so höflich, wie Sie selbst behandelt werden wollen.

Rechnen Sie immer damit, dass Ihr Gegenüber Sie missverstanden haben könnte...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
earthling
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Also der Rechner hat 130 Euro + Versand gekostet. Am Ende sollte der Gerichtsvollzieher dann um die 290 dort holen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
kub
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 173

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Es liegt ein versuchter Betrug vor, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ersteigerung entweder nicht vorhatte, zu bezahlen oder aber nicht in der finanziellen Lage war, zu zahlen; er also zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig war.

Hat der Beschuldigte sich erst nach der Ersteigerung entschlossen, den PC nicht zu nehmen (weil er z. B. nachher ein anderes Gerät gefunden hat), erfüllt sein Verhalten kein Strafgesetz; es handelt sich um eine schlichte zivilrechtliche Auseinandersetzung.

Was jetzt zutreffend ist, hängt vom genauen Sachverhalt abund ggf der Überzeugung eines Richters ab.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
earthling
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

Okay um den Sachverhalt nochmal genauer darzulegen...

Person A ersteigert bei mir einen PC (Preis 130 Euro + 15 Versand) Privatverkauf
Laut AGB von Internetauktionshaus [Name geändert] ist er verpflichtet das Gerät zu nehmen. Leider überweist er das Geld nach mehrmaligen Zahlungsaufforderungen nicht. Ich stelle nach kurzer Zeit in einer Bewertung fest, dass er einen anderen PC gekauft hat. Ich schreibe ihn erneut an, dass er mir doch wenigstens die Einstellgebühr bezahlen soll. (4 Euro) Darauf reagiert er auch nicht. Einige Tage später eine weitere negativen Bewertung, weil er ein anderes Produkt gekauft, aber nicht bezahlt hat. Da dachte ich mir, okay "Denkzettel". Bis zu dem Punkt, dass die Kosten in Höhe von 290 Euro nicht vollstreckt werden konnten. Der Gerichtsvollzieher ist das erste mal sogar kostenlos hin und hat uns noch geraten, auch wenn es nochmal 18 Euro kostet, nicht gleich aufzugeben "Er hätte in der Gegend wo er tätig ist nichts mehr zu tun, weil alle Gläubiger auf die Vollstreckungsversuche verzichten würden. Er hat Person A auch schon die EV abgenommen, kennt Ihn. Es kann doch nicht angehen, dass manche Leute immer wieder ungeschoren davon kommen! Irgendwas muss man da doch tun können.

MFG
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
kub
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 173

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 22:57    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmals ganz genau: entscheidend für eine Strafbarkeit ist die Vorstellung des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Ersteigerung.
Da niemand in dessen Kopf reinschauen kann und er wohl kaum zugeben wird, zahlungsunfähig oder -unwillig gewesen zu sein, muß ggf ein Richter sich aufgrund des äußeren Geschehens und einer Bewertung entsprechender Aussagen und Personen eine Überzeugung bilden. So die Theorie.
Im vorliegenden Fall wirst Du mit einer Strafanzeige meines Erachtens wenig Chancen haben, an Dein Geld zu kommen. Zum einen, weil man Geld mittels eines Zivilverfahrens bekommt. Und das ist bereits gelaufen mit dem Ergebnis, daß man einem nackten Mann nicht in die Tasche greifen kann. Zum anderen, weil zunächst ein Staatsanwalt sich die Auffassung bilden müßte, daß der Beschuldigte schon in bösgläubiger Absicht ersteigerte. Und er, was mir möglich scheint, die Sache nicht wegen Geringfügigkeit einstellt.
Im Nachherein ist man immer schlauer: es wäre nervenschonender und billiger gewesen, die Einstellgebühren abzuhaken und den PC später erneut einzustellen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.