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Verfasst am: 17.03.06, 01:31 Titel: Abtretung von Ansprüchen und Prozeßkostenhilfe
Folgender Fall:
A und B haben eine Forderung gegen C, die nur gemeinsam geltend gemacht werden kann. A hat Anspruch auf Prozeßkostenhilfe, B nicht. B scheut nicht nur deshalb das Prozeßrisiko und ist auch sonst nicht sonderlich an der Sache interessiert.
Frage: Wäre es hinsichtlich der PKH problematisch, wenn B seine Ansprüche an A unentgeltlich abträte und A dann alleine klagen wollte?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 17.03.06, 22:26 Titel:
Ich würde mal ganz pauschal sagen, daß es irgendwo eine Grenze geben *muß*, ab der das nicht mehr zulässig ist. Sonst würde jeder sich vor einem Rechtsstreit einfach jemanden suchen, der PKH-fähig ist, seine Ansprüche abtreten und diesen Vertreter alles durchziehen lassen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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was ja zulässig ist, ist zum Beispiel die Abtretung von Ansprüchen zum Zwecke der "Schaffung" eines Zeugen, der eigentlich Partei ist.
M. E. liegt aber das Problem hier eher in der Frage der Aktivlegitimation, also notwendige Streitgenossenschaft, etc. Auch wenn der eine Gesamthänder klagt, kann er z. B. Zahlung doch wohl nur an die Gesamthand verlangen. Auch ist klar, dass eine GbR - zumindest früher, da gab`s doch auch eine Änderung in der Rspr. - nur in der Art klagen konnte, dass eben alle Mitglieder dieser GbR klagten. Ob sich durch die (ggf. partielle) Rechtsfähigkeit der GbR auch im Aktivprozeß was getan hat, bin ich derzeit überfragt.
Aber sicher und insoweit gebe ich A. Michael ?, geb. Schaffrath recht, hat alles seine Grenzen, wenn nämlich ggf. dadurch erreicht werden soll, daß Prozeß auf Staatskosten geführt wird. Wieso soll ein Anspruch auf Staatskosten durchgestritten werden können, wenn doch einer derjenigen, der auch der eigentliche Anspruchsinhaber ist und den Prozeß (mit-)finanzieren könnte außen vorgelassen wird.
was ja zulässig ist, ist zum Beispiel die Abtretung von Ansprüchen zum Zwecke der "Schaffung" eines Zeugen, der eigentlich Partei ist.
M. E. liegt aber das Problem hier eher in der Frage der Aktivlegitimation, also notwendige Streitgenossenschaft, etc. Auch wenn der eine Gesamthänder klagt, kann er z. B. Zahlung doch wohl nur an die Gesamthand verlangen. Auch ist klar, dass eine GbR - zumindest früher, da gab`s doch auch eine Änderung in der Rspr. - nur in der Art klagen konnte, dass eben alle Mitglieder dieser GbR klagten. Ob sich durch die (ggf. partielle) Rechtsfähigkeit der GbR auch im Aktivprozeß was getan hat, bin ich derzeit überfragt.
Vielen Dank, Holzschuher. Das Problem der Aktivlegitimation wäre meine Folgefrage gewesen.
Unterstellt es würde ohne Abtretung geklagt, dann läge aus materiellen Gründen eine notwendige Streitgenossenschaft vor. Die Klage richtete sich in diesem Falle auf Zahlung an A und B.
Wenn nun B seinen (anteiligen) Anspruch vor dem Prozeß an A abträte, wäre A dann aktiv legitimiert?
Holzschuher hat folgendes geschrieben::
Aber sicher und insoweit gebe ich A. Michael ?, geb. Schaffrath recht, hat alles seine Grenzen, wenn nämlich ggf. dadurch erreicht werden soll, daß Prozeß auf Staatskosten geführt wird. Wieso soll ein Anspruch auf Staatskosten durchgestritten werden können, wenn doch einer derjenigen, der auch der eigentliche Anspruchsinhaber ist und den Prozeß (mit-)finanzieren könnte außen vorgelassen wird.
Gruß
Peter H.
Das sehe ich genauso wie Sie und gehe auch nicht davon aus, daß dies uferlos möglich ist. Nur was kann A machen, wenn B sich verweigert? Hat er noch andere Möglichkeiten, als
1. eine unzulässige Klage einzureichen,
2. überhaupt nicht zu klagen oder
3. das Prozeßrisiko des B ohne Gegenwert zu übernehmen, obwohl B im Gegensatz zu A relativ vermögend ist?
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