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Verfasst am: 16.03.06, 13:56 Titel: Verträge bereits vor der Gründung?
Hallo,
kann man bereits vor einer geplanten Gründung Verträge im Namen der Gesellschaft abschließen (bspw. durch Zusatz von "i.G." oder ähnlich)?
Beziehungsweise: Würden Verträge, die vor einer Gründung im Namen einer Gesellschaft geschlossen werden würden, nach erfolgter Gründung gültig? (Also Verträge, die vor der eigentlichen Gründung datiert sind).
Falls es nicht möglich wäre vor der Gründung Verträge abzuschließen, wie könnte man das umsetzen?
Verfasst am: 16.03.06, 15:58 Titel: Re: Verträge bereits vor der Gründung?
AZMXGU hat folgendes geschrieben::
Hallo,
kann man bereits vor einer geplanten Gründung Verträge im Namen der Gesellschaft abschließen (bspw. durch Zusatz von "i.G." oder ähnlich)?
Beziehungsweise: Würden Verträge, die vor einer Gründung im Namen einer Gesellschaft geschlossen werden würden, nach erfolgter Gründung gültig? (Also Verträge, die vor der eigentlichen Gründung datiert sind).
Falls es nicht möglich wäre vor der Gründung Verträge abzuschließen, wie könnte man das umsetzen?
Ich freue mich auf Eure Antworten!
Mit besten Grüßen,
AZMXGU
Ich denke, daß man hier zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis unterscheiden muß. Was ich damit meine, ist Folgendes:
Ab welchem Zeitpunkt eine Gesellschaft gegenüber einem Dritten wirksam besteht, regelt das Gesetz. Zum Beispiel ist für die Personenhandelsgesellschaften in § 123 HGB geregelt, ab wann diese wirksam gegenüber Dritten (also im Außenverhältnis) bestehen. Für die GmbH und die AG regelt das GmbHG bzw. das AktG, daß sie vor der Eintragung in das Handelsregister als solche nicht bestehen, d.h. also insbesondere auch, daß sie gegenüber Dritten (also im Außenverhältnis) vor Eintragung der Gesellschaft nicht wirksam bestehen. Bei der GmbH und der AG kann der Geschäftsführer bzw. der Vorstand durchaus im Namen der Gesellschaft i. Gr. Geschäfte abschließen. Die im Namen der Gesellschaft i. Gr. eingegangenen Verbindlichkeiten gehen mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister dann automatisch auf die GmbH über, es besteht also Haftungskontinuität. Eine GmbH i.Gr. bzw. eine AG i. Gr. besteht im Zeitraum zwischen dem wirksamen Abschluß des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, jedoch nie schon vor dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages.
Bei den Personenhandelsgesellschaften, für die noch kein wirksamer Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, besteht in der Zeit vor ihrer Gründung -sofern davor in Gründungsabsicht rechtsgeschäftlich schon gehandelt worden ist- zumeist eine GbR, weil die Gesellschafter, die die Gesellschaft gründen wollen, in der Regel gemeinsam im Geschäftsverkehr auftreten. Da diese GbR mit der später gegründeten Gesellschaft gerade nicht identisch ist, besteht hier keine Haftungskontinuität zwischen der GbR und der später gegründeten Gesellschaft, denn der Zweck der GbR besteht darin, eine Personenhandelsgesellschaft zu gründen, der Zweck der Personenhandelsgesellschaft besteht hingegen in dem Betrieb eines Handelsgewerbes. Allerdings könnte man mit den Vertragspartnern vereinbaren, mit denen man vor der Gründung der Gesellschaft Verträge abschließt, daß neben der ohnehin schon für die eingegangenen Verbindlichkeiten haftenden GbR sowie den GbR-Gesellschaftern auch die noch zu gründende OHG haften soll. Aus Gläubigersicht dürfte dies unbedenklich sein, da sich der Kreis der Haftenden nur vergrößern, aber keinesfalls verkleinern kann.
Im Innenverhältnis, also bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages, kann zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, daß die Gesellschaft schon mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit als gegründet gelten soll. Für die Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten ist dies unbeachtlich, nicht aber für die Gewinn- und Verlustverrechnung, die die Gesellschafter dann untereinander durchführen. Sobald die Gesellschaft dann gegründet ist, haftet sie aufgrund der individualvertraglichen Vereinbarungen, die vor ihrer Gründung mit den Gläubigern getroffen worden sind.
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