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A. hat einen RA beauftagt, eine Klage und einen PKH-Antag beim Landgericht einzureichen. Der RA gewann die 1. Instanz, die PKH wurde bewilligt. Der Anwalt der Gegenseite legte gegen das Urteil Berufung ein.
Nun kommts:
Das OLG hat den Berufungsschriftsatz der Gegenseite dem RA des A. versehentlich nicht zugestellt. Vom OLG kam an den RA irgenwann eine Anfrage, ob er den Berufungsschriftsatz bekommen habe, was der RA schriftlich verneinte. Daraufhin übersandte das OLG dem RA einen weiteren Schriftsatz der Gegenseite und zwar mit der Mitteilung, daß die Berufung zurückgenommen werde.
Sonstige Aktivitäten in der Berufungsinstanz hat der RA nicht entfaltet.
Nun verlangt der RA vom A. eine 1,1 Gebühr für die Tätigkeit in der Berufungsinstanz. Zu recht?
Der Anwalt hat eine ermäßigte Gebühr für das Berufungsverfahren abgerechnet, da er offensichtlich selber noch keinen Antrag gestellt hatte. Gleichwohl ist er im Berufungsverfahren tätig geworden.
Die "normale" Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahen beträgt 1,6.
A kann diese Gebühr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens vom Gegner erstattet verlangen. Voraussetzung hierfür ist, daß eine Kostenentscheidung vorliegt. Diese muß ggf. noch erwirkt werden. _________________ Karma statt Punkte!
Der Anwalt hat eine ermäßigte Gebühr für das Berufungsverfahren abgerechnet, da er offensichtlich selber noch keinen Antrag gestellt hatte. Gleichwohl ist er im Berufungsverfahren tätig geworden.
Die "normale" Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahen beträgt 1,6.
A kann diese Gebühr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens vom Gegner erstattet verlangen. Voraussetzung hierfür ist, daß eine Kostenentscheidung vorliegt. Diese muß ggf. noch erwirkt werden.
Vielen Dank für die Antwort! Und was ist mit PKH? Der A. hätte doch die PKH bekommen, wenn das OLG den Berufungsschriftsatz zugestellt hätte! Und so ist das Verfahren beendet und keine PKH-Beantragung mehr möglich...
Die Gegenseite hat bereits in der 1. Instanz mit der eidesstattlichen Versicherung gedroht...
PKH kann, wie richtig gesagt, für das Berufungsverfahren nicht mehr bewilligt werden - schon allein deshalb, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt war.
Darüber hinaus ist es so, daß dem Beklagten für das Rechtsmittelverfahren (hier also die Berufung) erst PKH bewilligt wird, wenn das Rechtsmittel begründet ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung (durch Verfristung z. B.) nicht gegeben sind. Dies ist höchstrichterliche (u. a. BGH-) Rechtsprechung.
Da kann A also nur hoffen, daß er mit dem Kostenfestsetzungsbeschluß was anfangen kann... _________________ Karma statt Punkte!
Der Anwalt hat eine ermäßigte Gebühr für das Berufungsverfahren abgerechnet, da er offensichtlich selber noch keinen Antrag gestellt hatte. Gleichwohl ist er im Berufungsverfahren tätig geworden.
Stimmt das denn wirklich? Der Anwalt hat doch offenbar nur das gemacht, was auch ein Anwalt ohne OLG-Zulassung in dieser Situation gemacht hätte, nämlich die Berufungsschrift und die Berufungsrücknahme entgegen genommen. Häufig genug wird ja die Berufung nur fristwahrend eingelegt und wird alsbald wieder zurückgenommen. In dieser Situation benötigt der A selber noch keinen Anwalt in der Berufungsinstanz.
Meines Erachtens kommt es darauf an, ob (1) der A den Anwalt überhaupt auch für die Berufungsinstanz mandatiert hatte (das ist ja nicht selbstverständlich, der A könnte sich ja auch für die Berufungsinstanz bei Bedarf einen anderen Anwalt nehmen) und (2) sich der Anwalt zumindest gegenüber dem OLG als Prozeßbevollmächtigter auch für die Berufungsinstanz gemeldet hat.
zu (1): Davon, daß ein entsprechender Auftrag vorliegt, bin ich allerdings ausgegangen. Ansonsten ist der Einwand natürlich richtig.
zu (2) Für das Entstehen der Gebühr ist es nicht notwendig, daß der Anwalt sich bei Gericht für den A. bestellt. Es ist ausreichend, daß er auf irgend eine Art und Weise im Berufungsverfahren tätig geworden ist.
Gregorovius hat folgendes geschrieben::
Der Anwalt hat doch offenbar nur das gemacht, was auch ein Anwalt ohne OLG-Zulassung in dieser Situation gemacht hätte, nämlich die Berufungsschrift und die Berufungsrücknahme entgegen genommen.
Für das Entstehen der Gebühr kommt es nicht darauf an, ob der Anwalt beim Rechtsmittelgericht zugelassen ist.
Gregorovius hat folgendes geschrieben::
... In dieser Situation benötigt der A selber noch keinen Anwalt in der Berufungsinstanz.
Das ist eine Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühr, keine Frage des Entstehens. _________________ Karma statt Punkte!
Und an wen wäre der Kostenfestsetzungsantrag zu richten? An das LG oder an das OLG? Der RA hat schon einen Kostenfestsetzungsantrag für die 1. Instanz gestellt und der Gegenanwalt auch...
Der Kostenfestsetzungsantrag (nochmal: Voraussetzung ist eine Kostenentscheidung im Berufungsverfahren!) ist an das erstinstanzliche Gericht, hier also das LG, zu richten.
Warum beantragt der unterlegene Beklagte, die Kosten festsetzen zu lassen? _________________ Karma statt Punkte!
Warum beantragt der unterlegene Beklagte, die Kosten festsetzen zu lassen?
Es ging um eine Rückzahlung von 15.000,00 Euro und das LG hat dem A. 13.000,00 zugesprochen. Laut Kostenentscheidung hat der A. einen geringen Anteil der Kosten zu tragen. Deswegen.
Kann man die Kosten für die Berufungsinstanz noch festsetzen lassen, wenn die Kosten für die 1. Instanz schon längst festgesetzt sind???
Wie gesagt, das OLG hat die rechtzeitig eingelegte Berufung der Gegenseite verpennt und kein Mensch wußte davon Bescheid - monatelang nicht!
Und noch eine Frage an Kobayashi Maru und andere: ist eine Kostenentscheidung des OLG auch Voraussetzung dafür, daß der RA die 1,1 Gebühr vom A., also seinem eigenen Mandanten, verlangen kann?
zu (2) Für das Entstehen der Gebühr ist es nicht notwendig, daß der Anwalt sich bei Gericht für den A. bestellt. Es ist ausreichend, daß er auf irgend eine Art und Weise im Berufungsverfahren tätig geworden ist.
Gregorovius hat folgendes geschrieben::
Der Anwalt hat doch offenbar nur das gemacht, was auch ein Anwalt ohne OLG-Zulassung in dieser Situation gemacht hätte, nämlich die Berufungsschrift und die Berufungsrücknahme entgegen genommen.
Für das Entstehen der Gebühr kommt es nicht darauf an, ob der Anwalt beim Rechtsmittelgericht zugelassen ist.
Gregorovius hat folgendes geschrieben::
... In dieser Situation benötigt der A selber noch keinen Anwalt in der Berufungsinstanz.
Das ist eine Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühr, keine Frage des Entstehens.
Ich denke eigentlich schon, dass es für die Frage, ob ein Rechtsanwalt ein "Tätigwerden in der Berufungsinstanz" geltend machen kann, darauf ankommt, ob er irgend etwas getan hat, das ein nur für die 1. Instanz mandatierter Rechtsanwalt nicht getan hätte. Das scheint hier nicht der Fall zu sein.
Der Umstand, dass der A selber noch keinen Anwalt in der Berufungsinstanz benötigte, dürfte immerhin für die Auslegung des Vertragsverhältnisses zwischen A und seinem Rechtsanwalt relevant werden. Es sei denn natürlich, dass eine Mandatierung für die Berufungsinstanz zweifelsfrei nachzuweisen wäre.
Es sei denn natürlich, dass eine Mandatierung für die Berufungsinstanz zweifelsfrei nachzuweisen wäre.
Dieser Einwand kam weiter oben schon. Da sich die TE diesbezüglich nicht geäußert hat, gehe ich nach wie vor davon aus, daß ein Auftrag für die Berufungsinstanz vorliegt.
Gregorovius hat folgendes geschrieben::
Der Umstand, dass der A selber noch keinen Anwalt in der Berufungsinstanz benötigte, dürfte immerhin für die Auslegung des Vertragsverhältnisses zwischen A und seinem Rechtsanwalt relevant werden. .
Das sehe ich nach wie vor nicht so. Selbst wenn A für die Berufungsinstanz (noch) keinen Anwalt nach außen hin benötigt (so verstehe ich Ihren Einwand), kann bereits ein Auftrag erteilt worden sein und dadurch ein Gebührenanspruch bestehen. Wie gesagt: Die Erstattungsfähigkeit der ermäßigten Verfahrensgebühr ist etwas anderes.
@JaneBond007:
Die Kosten für das Berufungsverfahren können auch jetzt noch festgesetzt werden. Voraussetzung ist - wie bereits geschrieben - ein entsprechender Kostenbeschluß, der nur auf Antrag ergeht.
Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob die Gebühr, die der Anwalt A gegenüber abrechnet, auch vom Gegner zu erstatten ist. Dies hier zu beurteilen, ist jedoch nicht so einfach. Das ist "höheres Gebührenrecht" . _________________ Karma statt Punkte!
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