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Anmeldungsdatum: 18.03.2006 Beiträge: 11 Wohnort: ...die Stadt am Berge
Verfasst am: 20.03.06, 15:05 Titel: Außergerichtliche Einigung oder Klage?
Hallo zusammen,
und vielleicht kennt sich ja in diesem Bereich jemand aus?
Ein Anwalt hat etwas versäumt, wodurch ein Schaden verursacht wurde. Ein zweiter Anwalt macht ihn darauf aufmerksam. Anwalt 1 schreibt zurück, dass sei kein Problem, es sei versichert und bittet um Unterlagen, die den Schaden beziffern.
Anwalt2 schickt vorhandene Unterlagen nicht
Nach ca 4 Wochen kommt ein Schreiben von Anwalt1, dass seine Versicherung nun keine Ansprüche anerkennen kann.
Der Mandant erfährt von Anwalt2, dass ein Weg an einer Klage nun nicht mehr vorbeiführt.
Nun verhandelt der Mandant mit Anwalt2, dass er entweder die Unterlagen schickt, oder dass sich irgendetwas in der Sache tut.(seit Februar 2005 ist Anwalt2 mit dem Fall betraut) Anwalt2 kann sich nun vorstellen Klage einzureichen. Wieso eigentlich, wenn eine Aussicht auf eine Einigung bestand oder besteht?
Natürlich hat der Mandant mit Anwalt2 darüber gesprochen. Der sagt jedoch wieder, dass nach dem Schreiben von Anwalt1 "kein Weg an einer Klage" vorbeiführt und es sei ungewöhnlich, dass sich die Versicherung von Anwalt1 nicht dazu geäußert hätte.
Wie kann der Mandant denn selbst etwas Sinnvolles unternehmen, um z.B. die Verjährung zu Unterbrechen und sich eventuell doch noch zu einigen?
Die Verjährung wird durch Verhandlungen gehemmt und durch Klage unterbrochen.
Nach dem Sachverhalt stand eine "Einigung" nie im Raum. Der Anwalt 1 hat die Unterlagen angefordert, um diese seiner Versicherung zur Prüfung vorzulegen. Ob diese einen Haftungsfall anerkannt hätte oder nicht, steht auf einem ganz anderen Blatt. FÜr die Versicherung darf Anwalt 1 nichts anerkennen.
Was die Versicherung sagt, kann aber auch egal sein. Man hat - im Gegensatz zu KFZ-Haftpflichtversicherungen - keinen Direktanspruch gegen die Versicherung von Anwalt 1. Insofern muss man immer von Anwalt 1 den Schaden fordern. Ob der dann seine Versicherung in Anspruch nimmt oder sein Schwarzgeldkonto belastet, ist dessen freie Entscheidung.
Wenn Anwalt 1 seinen Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, den Schaden zu melden, ist es dessen Pech. Es muss nur unverzüglich der Grund des Haftungsfalls gemeldet werden. Der Schaden kann oft in so kurzer Zeit nicht unstreitig beziffert werden. Etwaige Obliegenheitsverletzungen von Anwalt 1 können Anwalt 2 egal sein. Für diesen gelten nicht die Versicherungsvertraglichen Regelungen, sondern schlicht die gesetzliche Verjährung.
Anmeldungsdatum: 18.03.2006 Beiträge: 11 Wohnort: ...die Stadt am Berge
Verfasst am: 20.03.06, 15:50 Titel:
Hallo Milo,
und vielen Dank für die schnelle Antwort
Aber weshalb "Einigung" in Gänsefüßchen. Der Mandant kam auf das Wort, da Anwalt2 sagt, dass es fast nie zur Klage unter Anwälten kommt: "Man einigt sich"(Zitat Anwalt2)
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