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Regress in einer BGB gesellschaft

 
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Yezariael
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 18.03.06, 16:15    Titel: Regress in einer BGB gesellschaft Antworten mit Zitat

Hallo.
Ich hätte mal eine Frage zum Regress in einer GbR
WEnn ich das richtig verstanden habe Haften Gesellschafter einer GbR als Gesamtschuldner.
Wenn eine GbR gemäß § 280 auf Schadensersatz verklagt wird, und der Gläuber sich einen Gesellschafter, zum Beispiel den Geschäftsführer, als Schuldner aussucht, was er bei einer Gesamtschuldnerschaft ja darf, welche Regressansprüche hat dann der GEsellschafter.
Prinzipiel müsste er ja gemäß § 426 II Die mitgesellschafter persönlich haftbar machen können
Wie kann er sich allderdings gegen das GEsellschaftsvermögen wenden?
Kann er hierfür §§ 713, 670 BGB anwenden?
Vielen Danke schonmal für die Hilfe!
Yeze
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schmunzelhase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 19.03.06, 14:32    Titel: Re: Regress in einer BGB gesellschaft Antworten mit Zitat

Yezariael hat folgendes geschrieben::
WEnn ich das richtig verstanden habe Haften Gesellschafter einer GbR als Gesamtschuldner.


Korrekt.

Yezariael hat folgendes geschrieben::
Wenn eine GbR gemäß § 280 auf Schadensersatz verklagt wird, und der Gläuber sich einen Gesellschafter, zum Beispiel den Geschäftsführer, als Schuldner aussucht, was er bei einer Gesamtschuldnerschaft ja darf, welche Regressansprüche hat dann der GEsellschafter.
Prinzipiel müsste er ja gemäß § 426 II Die mitgesellschafter persönlich haftbar machen können
Wie kann er sich allderdings gegen das GEsellschaftsvermögen wenden?
Kann er hierfür §§ 713, 670 BGB anwenden?


Grundsätzlich hat derjenige Gesellschafter, der durch einen Gesellschaftsgläubiger wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit in Anspruch genommen worden ist, einen Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 713, 670 BGB. Es handelt sich dabei um eine sog. "Sozialverpflichtung", da die Gesellschaft dem in Anspruch genommenen Gesellschafter zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet ist. Die Durchsetzbarkeit dieses Aufwendungserstattungsanspruch kann unter Umständen aber durch die gesellschaftliche Treuepflicht gehemmt werden.

Ob sich der in Anspruch genommene Gesellschafter auch direkt an die Mitgesellschafter halten kann, hängt davon ab, ob im Innenverhältnis der GbR-Gesellschafter die Anwendbarkeit des § 707 BGB ausgeschlossen worden ist oder nicht. § 707 BGB stellt dispositives Recht dar. Wenn zwischen den Gesellschaftern nichts Anderweitiges vereinbart worden ist, kommt § 707 BGB zur Anwendung. Dies hat zur Folge, daß sich der in Anspruch genommene Gesellschafter nicht auch direkt an seine Mitgesellschafter wenden kann, sondern eben nur an die Gesellschaft. Wenn allerdings im Innenverhältnis der Gesellschafter vereinbart worden ist, daß die Anwendbarkeit des § 707 BGB ausgeschlossen sein soll, so können grundsätzlich Nachschüsse verlangt werden. Unter welchen konkreten Bedingungen sie verlangt werden können, ergibt sich dann aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus einem von den Gesellschaftern gefaßten Beschluß. Die Nachschüsse sind korrekterweise in das Gesellschaftsvermögen zu leisten. Zweckmäßigerweise sollte eine gesellschaftsvertragliche Regelung aber vorsehen, daß der in Anspruch genommene Gesellschafter dann von seinen Mitgesellschaftern einen anteiligen Ausgleichsbetrag unter Anrechnung desjenigen anteiligen Betrages verlangen kann, den er selbst zu tragen hat.

Eine Ausnahme gibt es allerdings, sofern die Anwendbarkeit des § 707 BGB nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch den Beschluß der Gesellschafter ausgeschlossen worden ist: Wenn die Gesellschaft nicht mehr leistungsfähig ist, kann ist der in Anspruch genommene Gesellschafter auch direkt an seine Mitgesellschafter wenden. Dies gründet auf dem allgemeinen Grundsatz, daß diejenigen, die gemeinsam im Rechtsverkehr Geschäfte machen, auch gemeinsam für eingegangene Verbindlichkeiten haften. Dieser Grundsatz durchbricht in diesem Fall den in § 707 BGB enthaltenen Grundsatz.
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Yezariael
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 19.03.06, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Also wenn ich das jetzt richtig verstehe, kann sich ein in Anspruch genommener Gesellschafter nur gemäß §§ 713, 670 an die Gesellschaft halten, und wenn diese nicht zur Leistung fähig ist, kann er von den restlichen Gesellschaftern gemäß § 426 II Anteiligen ersatz erhalten?
Wenn also eine Gesellschaft weniger Vermögen hat als der geforderte Schadensersatz, muss der in Anspruch Genommene erst die Gesellschaft auf ersatz in höhe des verbliebenen Vermögesn verklagen, und danach kann er sich gemäß § 426 erst an die Gesellschafter wenden?

Alles natürlich unter der Bedingung, dass § 707 nicht ausgeschlossen wurde.

Wie spielt eigentlich § 733 hier mit rein?
Sagen wir es handelt sich um eine Gesellschaft, deren Zweck bereits erfüllt ist.
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schmunzelhase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 19.03.06, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Yezariael hat folgendes geschrieben::
Also wenn ich das jetzt richtig verstehe, kann sich ein in Anspruch genommener Gesellschafter nur gemäß §§ 713, 670 an die Gesellschaft halten,


Korrekt!

Yezariael hat folgendes geschrieben::
und wenn diese nicht zur Leistung fähig ist, kann er von den restlichen Gesellschaftern gemäß § 426 II Anteiligen ersatz erhalten?


Dem Sinn nach korrekt. § 426 Abs. 2 BGB regelt allerdings lediglich den Forderungsübergang. Grundlage für die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches durch den in Anspruch genommenen Gesellschafter gegenüber den Mitgesellschaftern ist meiner Ansicht nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.


Yezariael hat folgendes geschrieben::
Wenn also eine Gesellschaft weniger Vermögen hat als der geforderte Schadensersatz, muss der in Anspruch Genommene erst die Gesellschaft auf ersatz in höhe des verbliebenen Vermögesn verklagen, und danach kann er sich gemäß § 426 erst an die Gesellschafter wenden?


Hier kommt die gesellschaftliche Treuepflicht ins Spiel. Daß der in Anspruch genommene Gesellschafter einen Aufwendungserstattungsanspruch gegenüber seiner Gesellschaft hat, steht außer Frage. Fraglich ist in dieser Situation, ob der in Anspruch genommene Gesellschafter diesen Anspruch auch durchsetzen kann. Sofern die GbR durch die Durchsetzung in ihrer Existenz gefährdet ist -und das ist sie, wenn ihr Vermögen kleiner als der Aufwendungsersatzanspruch ist, der ja durchaus durch das Begleichen eines Schadensersatzanspruches der Gesellschaft durch einen Gesellschafter entstehen kann-, kann der Aufwendungsersatzanspruch nicht gegenüber der Gesellschaft durchgesetzt werden, denn die gesellschaftliche Treuepflicht beinhaltet, alles zu unterlassen, was den Interessen der Gesellschaft zuwider läuft (negative Formulierung der gesellschaftlichen Treuepflicht) bzw. alles zu unternehmen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden (positive Formulierung der gesellschaftlichen Treuepflicht). Auf der anderen Seite ist der in Anspruch genommene Gesellschafter aber auch nicht gehalten, seine eigenen Interessen gänzlich hinter die Interessen der Gesellschaft zurückzustellen. Im konkreten Einzelfall läuft es also auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hinaus.

Yezariael hat folgendes geschrieben::
Wie spielt eigentlich § 733 hier mit rein?
Sagen wir es handelt sich um eine Gesellschaft, deren Zweck bereits erfüllt ist.


Ich verstehe nicht so ganz, wie das gemeint ist.
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Yezariael
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 19.03.06, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ok dann versuche ich das etwas genauer zu schreiben.
Nehmen wir an in dem Fall den ich geschildert habe, ist der Zweck der Gesellschaft erfüllt. sie ist also vollendet, aber noch nicht beendet ( oder war das umgekehrt? )
§ 733 ist ja zur Berichtigung von Gesellschaftsschulden.
Ich wollte einfach wissen, ob man im Fall das die Gesellschaft sich in Auflösung befindet, immer noch §§ 713, 670 anwendet, oder ob man dann § 733 anwenden müsste, der ja speziell für eine in der Auflösung befindliche GbR ist.
Es kann natürlich auch sein, dass ich § 733 einfach total missverstehe, und er nicht dafür gedacht ist, einem Gesellschafter bereits getilgte Gesellschaftsschulden zu ersetzten.
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schmunzelhase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 74

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Yezariael hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir an in dem Fall den ich geschildert habe, ist der Zweck der Gesellschaft erfüllt. sie ist also vollendet, aber noch nicht beendet ( oder war das umgekehrt? )


Mit Zweckerreichung erfolgt die Auflösung der Gesellschaft (§ 726 BGB), sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Die Gesellschaft ändert in diesem Zeitpunkt dann ihren Zweck. War sie zuvor auf die Erreichung eines bestimmten Zwecks gerichtet, ist sie nun -nach dessen Erreichung- auf Beendigung gerichtet, wozu die Abwicklung erforderlich ist. Die Abwicklung vollzieht sich in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung nach den §§ 731 ff. BGB, d.h. es handelt sich um dispositives Recht. Diese Vorschriften gelten für das Innenverhältnis, also für das Verhältnis der Gesellschafter zueinander.

Yezariael hat folgendes geschrieben::
§ 733 ist ja zur Berichtigung von Gesellschaftsschulden.
Ich wollte einfach wissen, ob man im Fall das die Gesellschaft sich in Auflösung befindet, immer noch §§ 713, 670 anwendet, oder ob man dann § 733 anwenden müsste, der ja speziell für eine in der Auflösung befindliche GbR ist.


Die §§ 713, 670 BGB bilden die Anspruchsgrundlage für die Aufwendungserstattung. Sie finden auf das Verhältnis zwischen dem in Anspruch genommenen Gesellschafter und seiner Gesellschaft Anwendung.

Der § 733 BGB findet demgegenüber Anwendung auf das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Er bezeichnet diejenigen Pflichten, deren Durchsetzung jeder Gesellschafter von seinen an der Abwicklung beteiligten Mitgesellschaftern verlangen kann.
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Yezariael
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ah ok, dann habe ich den Wortlaut des § 733 missverstanden.
Ich danke ganz herzlich für die geduldige und kompetente Hilfe!!
Liebe Grüße
Yeze
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