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Erschießen des Bodyguards = Mord?

 
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 22:45    Titel: Erschießen des Bodyguards = Mord? Antworten mit Zitat

Person A will Prominenten B erschießen.

Person A visiert den Kopf von Promi B an, verfehlt das Ziel.
Bodyguards stürzen auf Promi B.

Zeitgleich feuerte Person A eine weitere Kugel ab, die das Herz von einem Bodyguard trifft.

Gehe ich recht in der Annahme, das hier "lediglich" versuchter Mord (oder auch Totschlag?) vorliegt?

Es war ja die "Schuld" des Bodyguards in die Kugel quasi zu springen.
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Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 22:53    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

@kuaja

nomen est omen = Bodyguard

Klar ist der Schütze unschuldig, weil der Bodyguard ja freiwillig in die Schußbahn gesprungen, dabei zu Tode kam. Sozusagen Selbstmord. Mit den Augen rollen

M.M. soweit hier erkennbar 212 StGB.

mano
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

mano hat folgendes geschrieben::


M.M. soweit hier erkennbar 212 StGB.


M. M. wäre versuchter Verstoß gegen 211 StGB in Tateinheit mit 222 StGB denkbar.
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jimmythebob
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Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 510

BeitragVerfasst am: 18.03.06, 00:35    Titel: Antworten mit Zitat

Was sollen denn hier die Mordmerkmale sein, die zu §211 führen?

Ansonsten sehe ich hier nur einen aberratio ictus. Da beide Objekte gleichwertig sind ist streitig, was genau hier zu machen ist.
H.M.: versuchter §212 am anvisierten Ziel und Fahrlässigkeit am getroffenen.
Andere Meinungen sagen, dass der aberratio ictus bei gleichwertigen Objekten unbeachtlich ist, also vollendeter §212 am Bodyguard.
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 18.03.06, 00:44    Titel: Antworten mit Zitat

jimmythebob hat folgendes geschrieben::
Was sollen denn hier die Mordmerkmale sein, die zu §211 führen?

Gegenfrage: Welche Mordmerkmale kommen nicht in Frage?
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 18.03.06, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

@Pünktchen

StGB §211
(1)...
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Da der TE sich zu den Beweggründen nicht weiter auslässt, kommen m.E. alle diese Merkmale nicht in Frage.

jimmythebob hat folgendes geschrieben::
dass der aberratio ictus bei gleichwertigen Objekten unbeachtlich ist, also vollendeter §212 am Bodyguard.


Dem jibts nix hinzuzufügen.

mano
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 18.03.06, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

mano hat folgendes geschrieben::

Da der TE sich zu den Beweggründen nicht weiter auslässt, kommen m.E. alle diese Merkmale nicht in Frage.

Das wäre aber im Einzelfall zu prüfen. Ich schrieb ja auch nur, dass ein Mord(versuch) denkbar ist und nicht, dass es auf jeden Fall ein Mord(versuch) ist. Im realen Leben kommt es bei einem Prozess auch nur darauf an, was beweisbar ist.
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 18.03.06, 13:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Mutter würde übrigens aus Angst NICHT als Zeugin zur Verfügung stehen.
Das würde vermutlich die Staatsanwaltschaft und das Gericht anders sehen:!:

Was bringt eine Anzeige nach dieser langen Zeit?
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 18.03.06, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

@Pünktchen,

wir sind uns ja prinzipiell einig.
Nur hat sich der TE zu weiterem halt nicht geäußert. Aus diesem Grunde tendiere ich eben zu dem 212.

mano
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Florian Herrmann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 5
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BeitragVerfasst am: 21.03.06, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich würde sagen, es handelt sich bzgl. des Promis um versuchten Mord und bei der Sache mit dem Bodyguard um fahrlässige Tötung.
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Obermotzbruder
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Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Hallöle

Und hier mein Tipp:

1. Mordmerkmal: Heimtücke.
2. Promi: Versuchter Mord nach § 211 StGB.
3. Bodyguard: Totschlag.


Grüssle
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Normalerweise hätte ich bei diesem Thread von Schaffrath inetwa sinngemäß folgenden Beitrag erwartet Cool Sehr glücklich :

Vielleicht wollte der Schütze ja tatsächlich nur den Bodyguard umbringen, und es als Totschlag aussehen lassen?
Vielleicht wollte der Schütze ja den Promi nur ans Bein schießen, und danach den Bodyguard, etc.?


Ich denke mal, wenn jemand in Kenntnis, dass er eine Kugel abbekommt, sich nur "reinwirft", wenn er eine kugelsichere Weste trägt. Ob die vorgeschrieben ist, kA.
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

@ kuaja,

willst du den Sachverhalt nicht um ein paar Mordmerkmale erweitern?
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt nicht. Mein Schönheitsschlaf wartet auf mich Smilie
Man hat mich wieder um 10:00 Uhr geweckt. Dieses verdammte Telefon. Skandal Winken
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