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Tochter (T) beantragt Bafög und bittet Vater (V) über ihren RA die Vordrucke auszufüllen. Das Scheiben des RA ging per Einwurf-Einschr. ein und enthielt keinerlei Fristsetzung etc. und keinen Hinweis auf eine vorangegangene Aufforderung die Vordrucke auszufüllen.
Binnen einer Woche schreibt V an T mit der Bitte die Anschrift des B-Amts mitzuteilen, da er die Unterlagen direkt dorthin senden möchte.
Inzwischen schreibt das B-Amt V mit folgenden Text an:
"T hat uns mitgeteilt, dass Sie sich trotz schriftlicher Aufforderung durch ihren RA weigern, das Formblatt auszufüllen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen." Diese schriftliche Mitteilung von T ist lt. B-Amt exakt (Erstellungsdatum - nicht Posteingang) eine Woche nach dem o.g. Schreiben des RA datiert.
V schreibt zurück an B-Amt, fügt die gewünschten Vordrucke und Anlagen sowie den bisherigen Schriftwechsel in Kopie bei und beschwert sich über die Art des Schreibens und verlangt Stellungnahme, wie T den Vorwurf der Verweigerung beim B-Amt vorgebracht hat.
V liegt jetzt eine schriftliche ! Bestätigung des B-Amts über die o.g. Vorwürfe der Weigerung und eine Entschuldigung des B-Amtes vor.
B-Amt hat T angeschrieben und bittet um Stellungnahme und Nachweis der Weigerung von V.
Soweit der aktuelle Stand.
Habe mir dann mal § 187 StGB angesehen. Insbesondere den Aspekt des 'verächtlich' machens würde ich, wenn ich Betroffener wäre, hier sehen. Schließlich ist das B-Amt davon ausgegangen, daß V sich tatsächlich geweigert hätte.
Die Fragen:
- Greift das hier? Ggfs. welcher andere § aus dem StGB?
- Beweis wäre wegen der Schriftstücke ja leicht zu führen, oder nicht?
- Ist es Aufgabe des B-Amts eine evtl. hier vorliegende Verleumdung zur Anzeige zu bringen, da es sich um einen amtlichen Vorgang handelt oder ist Privatklage von V angesagt? _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Das Scheiben des RA ging per Einwurf-Einschr. ein und enthielt keinerlei Fristsetzung etc. und keinen Hinweis auf eine vorangegangene Aufforderung die Vordrucke auszufüllen.
Soll angenommen werde, dass es eine solche gegeben hat? Die Form der Aufforderung ist unerheblich, ebenso der fehlende Hinweis.
Zitat:
- Ist es Aufgabe des B-Amts eine evtl. hier vorliegende Verleumdung zur Anzeige zu bringen, da es sich um einen amtlichen Vorgang handelt oder ist Privatklage von V angesagt?
Nein. Verleumdung ist ein Antragsdelikt. § 164 StGB dürfte auch nicht zutreffend sein.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 16.03.06, 14:12 Titel:
1. Verleumdung ist kein Offizialdelikt, wird also nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt.
2. Auch wenn das nicht so wäre: generell besteht auch für Behörden keine Anzeigepflicht für Straftaten, solange sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.
3. Eine "Verächtlichmachung" kann ich hier bei bestem Willen nicht erkennen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Hi, hi!
Weil's heute gerade in der Zeitung stand:
Eine marokkanische BWL-Studentin sollte ausgewiesen werden.
Zu diesem Behufe bestellte sie ein Sachbearbeiter des Ausländeramtes ins Amt, um ihr den Pass abzunehmen.
Dummerweise war das am Tag vor einer Klausur, an der sie nur entnervt teilnehmen konnte, weil ihr RA schließlich der Uni bestätigte, dass die Sache so war, wie sie sagte: sie hatte keinen Ausweis, um sich als Klausurteilnehmer auszuweisen, weil ihr den der Sachbearbeiter einen Tag vorher abgenommen hatte.
RA war stinkesauer und erklärte dem Sachbearbeiter:
"Sie sollten besser zur Müllabfuhr gehen. Sie haben doch noch nie intellektuell gearbeitet."
Woraufhin ihn der Sachbearbeiter wg Beleidigung anzeigte.
Tja.
Zwar bescheinigte dem RA die Staatsanwältin die "Wahrnehmung berechtigter Interessen", dabei dürfe er allerdings nicht "über das Ziel hinaus schießen". Der RA habe den Sachbearbeiter gezielt "in seiner Würde herabgesetzt und verärgern wollen".
Abrazo meint, dat hätt dä sich ävver redlich verdient.
"Reine Diffamierung", meinte der Richter, 2.500 Euronen Geldstrafe.
RA will in die Berufung gehen.
(Er ist allerdings mehrfach einschlägig vorbestraft ... ) _________________ Grüße,
Abrazo
Tja, ausländische Intensivstraftäter dürfen bleiben, ausländische Leistungsträger müssen gehen. Wahrscheinlich sind auch nur Erstere Deutschland!
Zum Fall: Selbst wenn es sich nicht um eine Straftat handelt (was ich nicht beurteilen kann), wäre denn eine Unterlassungserklärung sinnvoll, in der steht, solche unwahren* Aussagen in Zukunft zu unterlassen oder hätte das letztlich alles keine Aussicht auf Erfolg?
* Ich gehe mal davon aus, sonst ist die ganze Sache ja auch irgendwie sinnlos.
P.S.: Dass der Rechtsanwalt Müllmänner derart diffamiert, finde ich aber auch eine Sauerei. _________________ Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, meine Ausführungen sind Platin.
Ach - du findest es in Ordnung, wenn ein Vater seine Tochter wegen Verleumdung anzeigen will, weil sie ihn über ihren Rechtsanwalt (warum denn bloß?) aufgefordert hat, die Formulare auszufüllen, die sie benötigt, um ihren Lebensunterhalt während ihres Studiums durch Bafög sichern zu können? Solche Leistungsträger sind mir dann allerdings ungeheuer sympathisch.
Und was den Rechtsanwalt betrifft: wer hat denn die Müllmänner diffamiert? Dass ihre Tätigkeit keine intellektuelle Arbeit ist, ist keine Diffamierung, sondern eine Tatsache. Was keineswegs ehrenrührig ist, ein Mauerer geht auch einer anständigen, ehrlichen Arbeit nach, die nicht intellektuell ist.
Also: wer hat die Müllmänner diffamiert - der Rechtsanwalt oder der Sachbearbeiter, der es als Beleidigung ansah, wenn einer ihm gegenüber behauptet, für die Tätigkeit eines Müllmannes sei er besser geeignet?
Könnte ein Müllmann auch wg Beleidigung klagen, wenn einer ihm sagt, er habe zwei linke Hände, es wäre besser, er würde Rechte studieren? _________________ Grüße,
Abrazo
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 20.03.06, 13:21 Titel:
Abrazo hat folgendes geschrieben::
Ach - du findest es in Ordnung, wenn ein Vater seine Tochter wegen Verleumdung anzeigen will, weil sie ihn über ihren Rechtsanwalt (warum denn bloß?) aufgefordert hat, die Formulare auszufüllen, die sie benötigt, um ihren Lebensunterhalt während ihres Studiums durch Bafög sichern zu können? Solche Leistungsträger sind mir dann allerdings ungeheuer sympathisch.
...
Hi,
um weiteren Spekulationen und Bewertungen bzgl. V den Wind aus den Segeln zu nehmen: es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum T einen RA beauftragt hat. Es ist letztlich auch deren gutes Recht dieses zu tun. Es läuft weder eine Stufenklage noch ein sonstiges Verfahren zwischen den beiden.
Was also bleibt, ist die (Anfangs-)Frage, ob ein verächtlich machen im Sinne des § 187 oder eine andere Rechtsverletzung von V hier gegeben ist bzw. was darunter zu verstehen ist.
Laure hat sich meiner Frage ja schon angeschlossen. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Und warum postest du dann hier, wenn du dich nicht fragst, ob man das Verhalten von T als V nicht irgendwie ausschlachten könnte? _________________ Grüße,
Abrazo
@Abrazo:
Wenn mich nicht alles täuscht, heißt dieses Unterforum "Strafrecht" und nicht "Moraldiskussion"
Wie bereits deutlich herausgestellt, erfüllt das Verhalten von T in keinem Punkt den Tatbestand des §187 StGB.
Zum Sachverhalt selbst:
Wie ich die Sache gelesen habe, ging eine zivile (normale) Anforderung der Unterlagen von T an V raus und gleich darauf folgend (ohne weitere Fristen) eine Anwaltliche Unterlagenanforderung, sodaß hier V ein Zurückhalten der Unterlagen vorgeworfen wurde, obwohl er noch nichtmal die Zeit hatte, diese überhaupt zurückzusenden.
Meine persönliche Wertung:
Es sieht hier ganz danach aus, daß T selbst bei den Ämtern in Verzug geraten ist und sich durch ihr Verhalten als unschuldig am Verzug darzustellen versucht, indem sie V die Zurückhaltung der Unterlagen vorwirft.
Als V sollte man den Sachverhalt (die nicht gegebene Möglichkeit, die Unterlagen einzureichen) klarstellen, aber von rechtlichen Schritten gegen T absehen.
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 20.03.06, 22:32 Titel:
Hi Raymond,
vielen Dank für die nochmalige Info und den Hinweis an Abrazo
Zur Klarstellung: es hat kein vorangegangenes Schreiben von T gegeben.
Losgelöst von der Ausgangsfrage ist mir - und Laure wohl auch - immer noch unklar, was das Gesetz unter 'verächtlich machen' meint.
Ein Beispiel wäre nicht schlecht....
@ Abrazo: es geht hier um reine Rechtsfragen. Ihre Sympathiebekundugen etc. sind zur Lösung der Fragen hier bislang nicht hilfreich gewesen. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Ich denke, daß ein Beispiel hier nicht maßgeblich ist, sondern das Verständnis der Grundsätzlichen Voraussetzung.
Eine wesentliche Voraussetzung ist vor allem die schädigende Verbreitung der falschen Behauptungen.
Hätte nun zB. (also gut, nun doch ein Beispiel ) die Rüge von T zur Folge gehabt, daß gegen V ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorgeworfenen TBs mit anschließender Verhandlung desselben eingeleitet werden musste, dann hätte sich T nach §187 strafbar gemacht.
Da die Aussage lediglich zwischen ihrem RA und dem Amt im Raum steht und keine weiteren Konsequenzen mit sich zieht, ist es nicht strafbar.
Ich hoffe, damit ein wenig mehr Klarheit gebracht zu haben.
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 20.03.06, 23:41 Titel:
Hi Raymond,
Danke!
Losgelöst von der ursprünglichen Frage:
D.h. also, daß eine Verleumdung iSd § 187 erst dann strafbar ist, wenn diese eine entsprechende (schädigende) Wirkung erzielt hat bzw. ein (Folge-)Ereignis eingetreten ist, daß ansonsten nicht eingetreten wäre.
Schade, daß das nicht so präzise im Gesetz formuliert ist. Das hätte mir die Fragerei erspart. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Es muss kein schädigneder Effekt eingetreten sein, sondern der schädigende Effekt muß deutlich möglich sein und vom Täter vorsätzlich oder zumindest billigend in Kauf genommen sein.
Wenn ich Strafanzeige gegen Sie stelle, obwohl ich weiß, daß Sie es nciht waren, und die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen Sie wieder einstellt, weil sie ebenfalls der Überzeugung ist, daß sie als Täter nicht in Frage kommen, habe ich mich für den Verstoß gegen §187 zu verantworten, obwohl Ihnen kein Effektivschaden entstanden ist.
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