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Erlass von Zwangsgeld

 
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Muckelchen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 08:52    Titel: Erlass von Zwangsgeld Antworten mit Zitat

Wer darf eigentlich einen Erlass (bzgl. Zwangsgeld) aussprechen??

Das Zwangsgeld wurde von einer Kommune erlass-nun will man sich einigen und der Restbetrag soll erlassen werden.

LG
Muckelchen
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 09:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Muckelchen,

dazu könnte etwas in der Gemeindehaushaltsverordnung (oder einer ähnlich bezeichneten Norm) oder in der Haushaltsordnung Ihres Bundeslandes stehen.
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Muckelchen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Folgender Gedankengang:
Der Verwaltungszwang in Form vom Zwangsgeld stellt doch einen VA dar ( § 6 VwVG) oder Frage
um diesen dann aufzuheben müsste doch die Behörde einen Widerspruch aussprechen oder Frage

Denn ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müßte oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft unter anderem widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(§ 49 VwVfG)

Frage: Ist dieser vielleicht richtig oder bringe ich alles durcheinander und dreh langsam aber sicher durch Mit den Augen rollen
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

Der Erlaß ist ein selbständiger Verwaltungsakt. §§ 48; 49 VwVfG passen nicht. Weil: Wenn die Behörde den VA, in dem das Zwangsgeld festgesetzt wurde, aufhebt, bedarf es keines Erlasses mehr. Bei einer Aufhebung müßte die Behörde ja auch den bereits gezahlten Teilbetrag erstatten. Das will sie aber bestimmt nicht.

Zitat:
VwVfG § 49a Erstattung, Verzinsung
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder
widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam
geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende
Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
...
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Muckelchen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Mehr oder weniger geht es darum, dass die Behörde sich mit der Person über eine Teilzahlung einigen will und der Restbetrag somit aufgehoben werden sollte.
Deshalb dachte ich dass man dann den VA zum teil ( den restberatg dann)widerrufen kann.
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn mich nicht alles täuscht, soll mit einem Zwangsgeld ein Handeln, Dulden oder Unterlassen "erzwungen" werden - im Endeffekt ein VA durchgesetzt werden.
Ich frage mich, warum derjenige, gegen den das Zwangsgeld erlassen wird, nicht einfach tut, was in dem Ausgangs-VA steht - damit hätte sich das Zwangsgeld erledigt und dürfte nicht mehr erhoben werden.

Ob ein Zwangsgeld ein eigener VA ist, der mittels Widerspruch etc. angefochten werden kann, wage ich zu bezweifeln.
Es soll hier kein Sachverhalt geregelt werden (Merkmal des VA: Regelung eines Einzelfalles) sondern hier soll ein bereits vorliegender VA durchgesetzt werden.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

@ Muckelchen

Daran kann man auch denken. Aus Sicht der Behörde ist das aber nicht sinnvoll. Denn wenn sich später herausstellt, daß gar keine Erlaßbedürftigkeit und/oder Erlaßwürdigkeit vorlag, kann sie den Erlaß aufheben. Dann "lebt" die ursprüngliche Teilforderung (festgesetztes Zwangsgeld) wieder auf.

hawethie hat folgendes geschrieben::
Ob ein Zwangsgeld ein eigener VA ist, der mittels Widerspruch etc. angefochten werden kann, wage ich zu bezweifeln.
Es soll hier kein Sachverhalt geregelt werden (Merkmal des VA: Regelung eines Einzelfalles) sondern hier soll ein bereits vorliegender VA durchgesetzt werden.

Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist der VA. Ist das keine Regelung eines Einzelfalls?

Vergleiche
Zitat:
VwVG § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
...
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden,
wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat die einen Straf- oder
Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr
notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse
handelt.

Andernfalls muß dem ein VA vorausgehen.

Zitat:
VwVG § 14 Festsetzung der Zwangsmittel
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht
erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug
(§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

Was sonst, wenn kein VA?

In den Landes-VwVGen ist meist eine ähnliche Regelung enthalten.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 15.03.06, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 67 hat folgendes geschrieben::
Maßnahmen zur Vollstreckung von VAen sind selbst VAe, soweit sie selbständig
über die Art und Weise der Vollstreckung oder über Einwendungen gegen die
Vollstreckung entscheiden. VAe sind demzufolge die Androhung und die
Festsetzung eines Zwangsmittels, ...

Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht das so (Fundstellen bei Kopp/Ramsauer - wie oben).
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Muckelchen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 16.03.06, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube die lösung gefunden zu haben:

§ 26 GemHVO stundgung, niederschlagung und erlass

ich denke dass hier die befristete niederschlagung einschlägig wäre, da die gemeinde somit noch das recht bzw. die pflicht hat durch die niedesrschlagungslisten die zahlungsfähigkeit des schuldners in regelmäßigen zeitabständen zu überprüfen.
es wird ja nur die rechtsverfolgung verschoben wobei auf die festsetzung oder die einziehung der forderung nicht endgültig verzichtet wird, mithin bleibt doch der anspruch weiter bestehen ODER???
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 16.03.06, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Muckelchen hat folgendes geschrieben::
§ 26 GemHVO

In welchem Bundesland spielt denn die Geschichte?
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Muckelchen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

In dem schönen NRW

natürlich muss es erst von bestimmten personen abgesegnet werden bzw. muss zunächst die summe feststehen, da es ja auch dort unterschiede bzgl. der zuständigen personen gibt


mal eine andere frage: kann es eine unberechtigte bereicherung im öffentlichen recht geben?? fall ( + ) welche fristen gelten dann ????
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

Muckelchen hat folgendes geschrieben::
mal eine andere frage: kann es eine unberechtigte bereicherung im öffentlichen recht geben??

Das gibts auch im Ö-Recht. Der "Entreicherte" hat dann einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den "Bereicherten." Das ist ein selbständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut, ist aber stark an §§ 812ff. BGB angelehnt. Auf §§ 812ff. BGB wird dann mittels Analogie zurückgegriffen, wenn es keine speziellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gibt.

Muckelchen hat folgendes geschrieben::
fall ( + ) welche fristen gelten dann ????

Welche Fristen? Verjährungsfrist?

Hatten wir das nicht schon mal?
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Muckelchen
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Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

das war was anderes - doch leider muss ich mich ständig mit solchen problemen rumschlagen... den hier fällt immer wieder was neues ein Traurig
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jurico
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Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 17.03.06, 11:07    Titel: Antworten mit Zitat

Keine anständige Literatur da?

Ich empfehle Ihnen: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2004 (die 16. Auflage 2006 erscheint im Juni 2006).

Da finden Sie auf (fast) alle Fragen des allgemeinen Verwaltungsrechts eine Antwort oder zumindest Hinweise auf Fundstellen. Maurer schreibt in einem aus meiner Sicht auch für "Anfänger" sehr gut verständlichen Stil.
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