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Doubbel2004 Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.03.2006 Beiträge: 14
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Verfasst am: 06.03.06, 14:26 Titel: Krank vor Gericht |
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Person A ist angeklagt wegen Diebstahls und soll vor Gericht am Tag X erscheinen wird allerdings einen Tag vorher krank.
Reicht einen normale Krankschreibung eines Arztes? |
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mano FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 06.03.06, 16:13 Titel: |
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Hallo,
wenn das Gericht davon benachrichtigt wird genügt die AU - Bescheinigung eines niedergelassenen Arztes.
mano |
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kub FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 173
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Verfasst am: 07.03.06, 00:18 Titel: |
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Die Verhinderung muß "glaubhaft" gemacht werden.
Letztlich entscheidet der Richter, ob ihm eine "normale" Krankschreibung ausreicht. Da es jedoch auf eine Verhandlungsfähigkeit und nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit ankommt, wird die "normale" Krankschreibung in der Regel nicht ausreichen. Bei Zweifeln wird das Gericht ein amtsärztliches Attest anfordern.
Auf jeden Fall sollte das Gericht so frühzeitig wie möglich informiert werden, damit ggf Zeugen noch abgeladen werden können. |
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Doubbel2004 Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.03.2006 Beiträge: 14
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Verfasst am: 07.03.06, 04:44 Titel: |
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Hehe was denn nun...
Also Person A steckt die AU bescheinigung einen Tag vor der eigentlichen Verhandlung beim Gericht in Briefkasten aber Abends d.h das Gericht weiß erst am morgen der eigentlichen Verhandlung bescheid wie verfährt es nun weiter?!? |
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Berni210 Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 29.06.2005 Beiträge: 395
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Verfasst am: 07.03.06, 07:45 Titel: |
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Moien,
es wird wohl nicht reichen die AU einfach dort einzuschmeissen, da dies vermutlich dann nicht rchzeitig ankommt! Man sollte auf jeden Fall dort vorher anrufen!
Dann kommt es natürlich auf die Art der Krankheit an! ein gebrochener Arm reicht z. B. sicher nicht um dort fernzubleiben!
Ich wäre auf jeden Fall verdammt vorsichtig, denn ggf. kommen sonst die Kosten des neuen Verhandlungstermins auf einen zu!
Gruß
Bernd |
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Doubbel2004 Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.03.2006 Beiträge: 14
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Verfasst am: 08.03.06, 01:58 Titel: |
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Und wenn nicht angerufen wird?
edit:
Ganz abgesehen von der Frage oben was ist denn ein amtsarzt? Also wer steht da zur Verfügung? |
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hawethie FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2279
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Verfasst am: 08.03.06, 07:30 Titel: |
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Doubbel2004 hat folgendes geschrieben:: | Und wenn nicht angerufen wird?
edit:
Ganz abgesehen von der Frage oben was ist denn ein amtsarzt? Also wer steht da zur Verfügung? |
Wenn nicht angerufen wird muss der Angeklagte mit einem Versäumnissurteil (Urteil in Abwesenheit) rechnen.
Amtsarzt: ein speziell von der zuständigen Behörde berufener und eingestellter (beamteter) Arzt. |
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mano FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2664
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Verfasst am: 08.03.06, 07:54 Titel: |
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Hallo,
der § 230 II StPO spricht aber:
"Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen"
Hier wird also darauf abgestellt ob der Angeklagte genügend "entschuldigt" ist.
Heißt also, nicht das er sich durch die AU entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt ist.
Insoweit hat kub hier recht. Mit einem gebrochenen Arm ist der A. möglicherweise arbeitsunfähig aber nicht verhandlungsunfähig.
Sonst ergeht in der Tat ein Versäumnisurteil oder ein Haftbefehl.
mano |
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Obermotzbruder FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
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Verfasst am: 08.03.06, 08:35 Titel: |
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Doubbel2004 hat folgendes geschrieben:: | Hehe was denn nun...
Also Person A steckt die AU bescheinigung einen Tag vor der eigentlichen Verhandlung beim Gericht in Briefkasten aber Abends d.h das Gericht weiß erst am morgen der eigentlichen Verhandlung bescheid wie verfährt es nun weiter?!? |
Hallöle.
Wenn A. die Krankmeldung einen Tag vorher in den Briefkasten schmeissen kann, dann ist es mit dem Kranksein aber nicht weit her. Ich glaube mal er muss mit seiner Vorführung rechnen. Will A. nicht zufälligerweise eine unangenehme Sache hinauszögern?
Die Verhandlung müsste ja im Übrigen bereits gelaufen sein. Wie ist es den A. ergangen?
Grüssle  _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll. |
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kub FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 173
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Verfasst am: 08.03.06, 12:05 Titel: |
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Ein Versäumnisurteil gibt es nur in Zivilverfahren.
Erscheint im Strafverfahren der Angeklagte nicht und liegen keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vor, geht es mit folgenden Möglichkeiten weiter:
- Erlaß eines Strafbefehls gem. § 408 a StPO oder
- Vorführung durch die Polizei gem. § 230 StPO oder
- Erlaß eines Haftbefehls gem. § 230 StPO.
A wird sich dem Verfahren nicht entziehen können. |
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Doubbel2004 Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.03.2006 Beiträge: 14
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Verfasst am: 21.03.06, 01:33 Titel: |
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Obermotzbruder hat folgendes geschrieben:: | Doubbel2004 hat folgendes geschrieben:: | Hehe was denn nun...
Also Person A steckt die AU bescheinigung einen Tag vor der eigentlichen Verhandlung beim Gericht in Briefkasten aber Abends d.h das Gericht weiß erst am morgen der eigentlichen Verhandlung bescheid wie verfährt es nun weiter?!? |
Hallöle.
Wenn A. die Krankmeldung einen Tag vorher in den Briefkasten schmeissen kann, dann ist es mit dem Kranksein aber nicht weit her. Ich glaube mal er muss mit seiner Vorführung rechnen. Will A. nicht zufälligerweise eine unangenehme Sache hinauszögern?
Die Verhandlung müsste ja im Übrigen bereits gelaufen sein. Wie ist es den A. ergangen?
Grüssle  |
Verhandlung fand nicht statt schließlich war A krank und es wurde ein neuer Gerichtstermin angesetzt. In dem neuen Gerichtstermin Brief stand nur das eine AU diesmal nicht zu wird sondern man einen Amtsarzt aufsuchen müsse oder vom Arzt eine Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung bräuchte...
Frage:
A wird sich dem Verfahren nicht entziehen können.
Und wenn man generell keine weiteren Angaben machen will? Oder kann man sich vom Anwalt vertreten lassen? |
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jimmythebob FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.01.2005 Beiträge: 510
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Verfasst am: 21.03.06, 01:39 Titel: |
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Doubbel2004 hat folgendes geschrieben:: |
Und wenn man generell keine weiteren Angaben machen will? Oder kann man sich vom Anwalt vertreten lassen? |
Als Angeklagter muss man vor Gericht auf jeden Fall erscheinen, entweder mit oder ohne Anwalt. Zur Sache muss man sich allerdings nicht äußern. |
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Doubbel2004 Interessierter
Anmeldungsdatum: 05.03.2006 Beiträge: 14
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Verfasst am: 21.03.06, 01:49 Titel: |
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Ok also man kann die Aussagen die man bei der Polizei getätigt also so stehen lassen und man muß nicht sagen das man Sachen "verschwiegen" oder falsch dargestellt hat? Schließlich würde man sich selber damit belasten und da muß man das doch nicht soweit ich weiß oder?
Aber auch noch eine ganz andere Frage was ist eigentlich wenn man von der Polizei NICHT über sein Aussageverweigerungsrecht informiert wurde alles andere aber erklärt wurde man später aber die Aussage unterschreibt wo auch das mit dem Aussageverweigerungsrecht steht?!? No Chance oder? |
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