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Anträge in Anspruchsbegründung nach vorangegangenem Mahnverf

 
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Dunja
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 20:12    Titel: Anträge in Anspruchsbegründung nach vorangegangenem Mahnverf Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

welche Anträge sind in einer Anspruchsbegründung nach vorausgegangenem Mahnverfahren zu stellen, wenn im Mahnbescheid die Hauptforderung zu niedrig angesetzt wurde aber dafür die Zinsforderung zu hoch?

Beispiel: Im Mahnbescheid fordert der Antragsteller 1000 EUR + 8 % Zinsen über Basiszinssatz.

Später stellt sich heraus, dass die Hauptforderung sogar 2000 EUR sind, aber nur 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz gefordert werden können.

Welche Anträge müssen nun in der Anspruchsbegründung gestellt werden?

Wohl Klageerweiterung bzgl. Hauptforderung und Klagerücknahme bzgl. Zinsen? Aber wie formulier ich das? Bin unsicher...

Besten Dank im Voraus für Eure Hilfe.
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Apollinchen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 11
Wohnort: ...die Stadt am Berge

BeitragVerfasst am: 20.03.06, 23:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Dunja,

ich würde beim Amtsgericht direkt nachfragen. Bei uns z.B. gibt es da jemanden, der behilflich dabei ist, diese Formulare auszufüllen.

MfG Appolinchen
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Dunja
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Deine Antwort Apollinchen.

In meinem Beispiel ist der Mahnbescheid bereits ergangen und dem Gegner zugestellt worden. Dieser hat nun Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Nun muss der Anspruch begründet werden. Da gibt's dann ja kein Formular oder?
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Dunja hat folgendes geschrieben::
Danke für Deine Antwort Apollinchen.

In meinem Beispiel ist der Mahnbescheid bereits ergangen und dem Gegner zugestellt worden. Dieser hat nun Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Nun muss der Anspruch begründet werden. Da gibt's dann ja kein Formular oder?

Nein, dafür gibts kein Formular.

Die Anträge können übrigens noch umformuliert werden. Da Sie den Hauptanspruch erhöhen wollen, werden evtl. höhere Gerichtsgebühren fällig als bei einer "einfachen" Anspruchsbegründung.

Ach ja: Die Frage hat mit "Anwaltsrecht" nichts zu tun Pfeil Zivilprozessrecht!
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
. Da Sie den Hauptanspruch erhöhen wollen, werden evtl. höhere Gerichtsgebühren fällig als bei einer "einfachen" Anspruchsbegründung.
!


Soweit der Anspruch reduziert wird und dadurch ein Gebührensprung nach unten eintritt, gibts ein Teilunterliegen bezügl. der Kosten. Sofern durch den MB die Verjährung unterbrochen werden sollte, kann es bezügl. der erhöhten Hauptforderung ebenfalls zu Problemen kommen.
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Dunja
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 21.03.06, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die weiteren Antworten. Entschuldigung für's falsche Forum, ich gelobe Besserung.

@ Milo: Die Verjährungsproblematik interessiert mich auch und hab ich bereits in diesem Thread http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=62270 gestellt.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.03.06, 05:30    Titel: Antworten mit Zitat

Der Antrag würde wohl lauten:

"... wird im Wege der Klageerweiterung beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.000,00 € zuzüglich fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit dem ... [hier je nachdem entweder Verzugszeitpunkt oder Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides] zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage zurückgenommen."

Da die Zinsforderung nur Nebenforderung ist, fällt die Teilrücknahme nicht ins Gewicht. Aufgrund der Erhöhung der Hauptforderung kommt es allerdings, wie Vormundschaftsrichter zutreffend bemerkt hat, zu einem Gerichtsgebührensprung.

Die Klageerweiterung dürfte allerdings angesichts der im anderen Thread angesprochenen Verjährungsproblematik wenig sinnvoll sein...

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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