Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 02.04.06, 16:34 Titel: Einsichtnahme in Abiturarbeiten
Hallo
bei mir besteht ein Interpretationsproblem was die Einsichtnahme in die Abituratbeiten angeht. Zuerst möchte ich die entsprechende Textpassage zitieren:
§ 43 Abs. (4) APO-GOSt. :
Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
VV zu § 43 Abs. (4) APO-GOSt. :
43.41 Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn ein Prüfling an der Richtigkeit der Bewertung seiner Arbeit zweifelt oder wenn er sich nachträglich von seiner Leistung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung überzeugen will.
Da eine Prüfungsentscheidung längstens innerhalb eines Jahres - wenn sie ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen ist - angefochten werden kann, erlischt auch nach Ablauf dieser Jahresfrist das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten. Es liegt dann im Ermessen der jeweiligen Schulleiterin oder des jeweiligen Schulleiters, ob die Einsichtnahme trotzdem gewährt wird.
Die Einsichtnahme kann auch dadurch erfolgen, dass sich die Schülerin oder der Schüler eine Fotokopie der eigenen Prüfungsarbeiten gegen Erstattung der Kosten aushändigen lässt.
43.42 Eine Einsichtnahme im noch laufenden Abiturprüfungsverfahren kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn es zur Geltendmachung von rechtlichen Interessen erforderlich erscheint und der Fortgang des Verfahrens dadurch nicht behindert wird.
43.43 Im Übrigen richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG. NRW.
Die Frage die mich beschäftigt bezieht sich auf die Auslegung der Verwaltungsvorschrift 43.42. Angenommen es besteht ein rechtliches Interesse zur Einsichtnahme in die Abiturarbeiten, vor allem deshalb, da der Prüfling von der Einsichtnahme seine Entscheidung, ob er in entsprechenden Fächern sich zusätzlich freiwillig zur mündlichen Prüfung meldet oder nicht. Nach der entgültigen Korrektur und Verkündung der Note würde auch keine Behinderung des Prüfungsverfahrens stattfindet. Besteht bei dem Prüfling nun also das Recht VOR der Vergabe des Abiturzeugnisses eine Einsichtnahme vorzunehmen, oder liegt die Entscheidung im Ermessensspielraum des Schulleiters. Denn §43 APO-GOSt. und auch § 29 VwVfG. NRW machen diese Einschränkung (Einsicht erst nach Abschluss des Verfahrens) nicht.
Ich bedanke mich für jeden einzelnen Beitrag im Voraus.
sinnvoll wäre, einfach einen Antrag zu stellen oder ins Sekretariat zu gehen und zu fragen (= mündlicher Antrag), ob man die Arbeit mal anschauen dürfte.
Einen einklagbaren Anspruch dürfte es zu diesem Verfahrenszeitpunkt im Normalfall nicht geben, da Zwischenentscheidungen im Verwaltungsverfahren idR nicht selbstständig anfechtbar sind.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.