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Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 21.03.06, 17:01 Titel:
Na, das wollen wir aber lieber nicht dahingehend verallgemeinern, daß generell keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn man aus einer später gelöschten Marke abmahnt - falls Ihr abgeschnittener Titel das suggerieren wollte. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 21.03.06, 19:57 Titel: Re: BGH: Keine Pflichtverletzung bei Abmahnung trotz spätere
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
BGH Urt. v. 19. Januar 2006 - Az.: I ZR 98/02
BGH:
"Die Hansgrohe AG hat bei ihrer auf die Klagemarken gestützten Schutzrechtsverwarnung nicht schuldhaft gehandelt. Art und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Verwarners werden maßgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechts vertrauen darf."
Ob mit einer unbegründeten und rechtswidrigen Verwarnung schuldhaft ( = fahrlässig = ohne Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt ) das Recht eines anderen verletzt wird, das muß auch nach dem konkreten Verhalten des Dritten beurteilt werden. Das kann nicht allein davon abhängig gemacht werden, ob das Vertrauen in die Rechtskraft eines amtlichen Bescheids berechtigt ist.
"Die Klägerin konnte bei der Schutzrechtsverwarnung von der Rechtsbeständigkeit ihrer Marken ausgehen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt vor deren Eintragung das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG zu prüfen hatte."
Im entschiedenen Fall handelte es sich um den äußerst seltenen Fall dreidimensionaler Marken, d.h. um für die Waren "Auslaufendstücke für Sanitärarmaturen" eingetragene Zeichen, die aus der dreidimensionalen Form dieser Ware bestanden.
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
a) die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
b) die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (....).
"Die Sorgfaltspflichten eines Markenrechtsinhabers würden im allgemeinen überspannt, wenn von ihm bei einer Verwarnung eine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt würde, als sie der Eintragungsbehörde möglich war (vgl. dazu auch BGH GRUR 1976, 715, 717 - Spritzgießmaschine). Besondere Umstände, aufgrund deren die Klägerin ausnahmsweise eine besondere Sorgfaltspflicht getroffen hätte, sind nicht gegeben."
Ich würde sagen: wer Dritten das Anbieten ihrer Auslaufendstücke für Sanitärarmaturen deswegen untersagen möchte, weil sie für diese Endstücke in vorgeblich unzulässiger Weise deren warenbedingte, eigene Form als "markenmäßiges" Zeichen benutzen würden (d.h. angeblich zu dem Zweck, damit versehene Waren anhand dieser Form von Waren anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen), der kann sich schwerlich darauf berufen, daß er mit seiner unbegründeten Verbotsaufforderung völlig schuldlos Drittrechte verletzt hatte, wenn sich sein von anfang an höchst zweifelhaftes "Form-Monopolrecht" als unbegründet erweist.
Die "besonderen Umstände" könnte man hier darin sehen, daß aus der Warenform bestehende Zeichen SELBST DANN nicht als Marke eintragbar wären, wenn sie in den betreffenden Verkehrskreisen Unterscheidungskraft erlangt hätten! Im Gegensatz dazu kann an sonstigen, von hause aus nicht unterscheidungskräftigen/markenfähigen Zeichen ( z.B. Farben ) durch einen Gebrauch als Marke ein Markenrecht erlangt werden, wenn auf diese Weise Verkehrsgeltung als Unterscheidungszeichen erworben wird.
Verfasst am: 22.03.06, 13:20 Titel: Re: BGH: Keine Pflichtverletzung bei Abmahnung trotz spätere
[quote="Frhr. v. Gravenreuth"]BGH Urt. v. 19. Januar 2006 - Az.: I ZR 98/02
Noch immer auf der Suche nach Rechtfertigungsgründen für das von sehr vielen negativ bewertete Handeln in Sachen Tanja, Webspace und Explorer?
Tip: Schweigen ist Gold. Und vor allem sollte man nicht nachtreten, wie Sie es im Falle einer Krankenschwester, die damals gegen Sie gewann, vornehmen. Das kommt in der Öffentlichkeit genau so übel an, wie Ihre zahlreichen anderen Privatkriege in Sachen Abmahnwelle bis Wikipedia. Oder gibts auch was mit Z?
Verfasst am: 22.03.06, 17:42 Titel: Re: BGH: Keine Pflichtverletzung bei Abmahnung trotz spätere
[quote="selbstdenker"]
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
BGH Urt. v. 19. Januar 2006 - Az.: I ZR 98/02
Noch immer auf der Suche nach Rechtfertigungsgründen für das von sehr vielen negativ bewertete Handeln in Sachen Tanja, Webspace und Explorer?
Brauche ICH Rechtfertigungsgründe? Es ist nur befriedigend festzustellen, dass man auf der richtigen Linie lag, wenn (Jahre später) der BGH auch zu eine entsprechenden jurisitschen Wertung kommt. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Verfasst am: 23.03.06, 05:13 Titel: Re: BGH: Keine Pflichtverletzung bei Abmahnung trotz spätere
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
Brauche ICH Rechtfertigungsgründe?
Ja!
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
Es ist nur befriedigend festzustellen,
Sie bestätigen dankenswerterweise meine Worte.
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
dass man auf der richtigen Linie lag, wenn (Jahre später) der BGH auch zu eine entsprechenden jurisitschen Wertung kommt.
Leider muss ich Ihne folgendes schreiben: Der BGH kommt nicht zu der von Ihnen erhofften Wertung. Sie erliegen, wie an anderer Stelle auch schon zuvor, ganz offensichtlich einer Fehlinterpretation. Dieses paar Schuhe hat eine ganz andere Qualität als das damalige. Eine andere Quantität übrigens auch.
Verfasst am: 23.03.06, 13:42 Titel: Re: BGH: Keine Pflichtverletzung bei Abmahnung trotz spätere
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
Es ist nur befriedigend festzustellen, dass man auf der richtigen Linie lag, wenn (Jahre später) der BGH auch zu eine entsprechenden jurisitschen Wertung kommt.
Im Gegensatz zu der zweistelligen Zahl ( WebSpace, Explorer, LadyDi, ... ) von Ihnen per Abmahnung geltend gemachter Ansprüche, die wegen Rechtsmißbrauchs bzw. wegen Bösgläubigkeit bei der Anmeldung gelöschter Marken zurückgewiesen wurden, betrifft der vom BGH entschiedene Fall keinen Rechtsmißbrauchsfall.
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