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Hallo, eine Frage und zwar gehts um den Art. 49 der Bayerischen Gemeindeordnung, darin heißt es
Gemeinderatsmitglieder dürfen an Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken, soweit der Beschluss ihm selbst seinem Ehegeatten, Lebenspartner etc. einen unmittelb. vor oder nachteil bringt.
Frage:
Wie verhält es sich mit einer eheähnlichen Gemeinschaft?
ich weiß nur, dass mit Gesetzänd. 2004 zur Bay GO gleichgeschl. Lebenspartner mit aufgenommen wurden.
BayGO Art. 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß ihm
selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum
dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder
juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
...
meiner Ansicht nach fällt die eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht unter Art. 49 Abs. 1 BayGO (bin allerdings kein Kenner des bayerischen Landesrechts). Der Begriff "Lebenspartner" bezieht sich nur auf die, die eine Partnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind.
Eine analoge Anwendung von Art. 49 BayGO auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft kommt wohl nicht in Betracht. Ich denke nicht, daß das damals bei der Gesetzesänderung (Einfügung "Lebenspartner") übersehen wurde. Insoweit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor.
Aber: Nur meine persönliche Ansicht - ich weiß nicht, wie das die bayerischen Verwaltungsgerichte sehen. Da hilft nur ein Blick in einen Kommentar.
eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft fällt nicht darunter, da der Personenkreis enger gezogen ist als der in Art. 20 BayVwVfG. Jedoch ist zu beachten, dass u.U. die Beziehung dem Gemeinderatsmitglied unmittelbar einen persönlichen Vorteil verschaffen könnte.
Studiere Verwaltungswissenschaften (allerdings in BaWü). Wir haben uns auch schon mit der Befangenheit in diesem Fall auseinander gesetzt. Sind zu dem Ergebnis gekommen, falls ein solcher Fall eintritt, sollte der evtl. befangene von sich aus erklären, dass er womöglich befangen ist und in den Zuschauerbereich gehen.
Sind zu dem Ergebnis gekommen, falls ein solcher Fall eintritt, sollte der evtl. befangene von sich aus erklären, dass er womöglich befangen ist und in den Zuschauerbereich gehen.
Eine pragmatische Lösung, aber auch eine rechtliche? Gegen diese Lösung kann mE sprechen:
- die (grundsätzliche) Pflicht zur Teilnahme an der Gemeinderatssitzung und auch an den Abstimmungen. (Art. 48 Abs. 1 BayGO)
Zitat:
BayGO Art. 48 Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
(1) Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen
und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.
...
- Gemeinderat muß entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt (Art. 49 Abs. 3 BayGO)
Zitat:
BayGO Art. 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung
...
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung
des persönlich Beteiligten.
...
- die Nicht-Mitwirkung eines zu Unrecht ausgeschlossen Mitglieds bei einem bestimmten Beschluß macht diesen Beschluß rechtswidrig, vgl. § 20 Abs. 5 SächsGemO
Zitat:
SächsGemO § 20. Ausschluß wegen Befangenheit
...
(5) Ein Beschluß ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlußfassung die Bestimmungen
der Absätze 1 oder 4 verletzt worden sind oder wenn jemand ohne einen der Gründe des Absatzes 1
ausgeschlossen worden ist. ...
Wie sieht man dies in Bayern? Eine entsprechende Vorschrift fehlt dort ja scheinbar.
Zitat:
BayGO Art. 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung
...
(4) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die
Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend
war.
In diesem Zusammenhang bin ich auf diesen Gesetzentwurf (Schleswig-Holstein) gestoßen.
Zitat:
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte oder ehrenamtliche tätige Bürgerinnen und
Bürger dürfen in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn die
Tätigkeit oder Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen
oder Ehegatten, ihrer Partnerin oder ihrem Partner in einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft, ihren Verwandten bis zum dritten oder, wenn die Ehe,
durch die die Schwägerschaft begründet wurde, nicht aufgelöst ist, Verschwägerten
bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
kann.“
...
Zu Nr. 11a (§ 22 Abs. 1):
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die eheähnliche Gemeinschaft erfasst wird und
dass der Ausschließungsgrund der Schwägerschaft nur besteht, wenn die sie begründende
Ehe noch besteht.
Also Art. 49 III BayGO hat nur deklaratorische Wirkung und ein Verstoß hierüber ist nicht maßgebend wenn der Gemeinderat diesen Beschluss nicht fasst.
Falls jedoch das Mitglied zu UNRECHT ausgeschlossen wurde hat dies in analoger Anwendung des Art. 47 II GO die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, denn das Mitglied ist als "ausgeladen" anzusehen....
Es ist also in der Praxis ratsam, das Mitglied im GR zu lassen, denn die Mitwirkung ist nur bei Entscheidung der Stimme durch den Beteiligten unwirksam (Art. 49 IV GO)
Im Kommentar hab ich nix darüber gefunden ob eine eheähnliche Gemeinschaft darunter fällt, ein Verlöbnis nach §1297 BGB fällt jedenfalls nicht drunter.........
Aber folgender Fall: X und Y leben seit 20 Jahren zusammen und sind nicht verheiratet...... X sitzt im Gemeinderat und berät mit den Mitgliedern über den Ankauf eines PKW´s, wo Y Ladeninhaber ist...... Darf X bei der Beschlussfassung mitwirken????????
Man man man, hätt nicht gedacht das der Verwaltungsfachwirt (AL II) so kompliziert ist.....
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