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Verfasst am: 22.03.06, 16:44 Titel: leichte Fahrlässigkeit bei professionellen Dienstleistern
Hallo,
ich habe folgende Frage:
Grundsätzlich besteht nach dem Gesetz eine Haftung auch im Falle der leicht fahrlässigen Pflichtverletzung. Viele Unternehmen versuchen diese leichte Fahrlässigkeit dem Umfang nach einzuschränken. Meine Frage ist nun, inwieweit ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit bei professionellen Dienstleistern relevant. Ist hier insbesondere bei z.B. IT-Dienstleistern ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen, da diese ja als Fachleute anzusehen sind, so dass im Rahmen von vertraglichen Pflichtverletzungen eine leichte Fahrlässigkeit praktisch ausscheidet? Bzw. wann liegt in diesem Falle eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung vor?
ich habe folgende Frage:
Grundsätzlich besteht nach dem Gesetz eine Haftung auch im Falle der leicht fahrlässigen Pflichtverletzung. Viele Unternehmen versuchen diese leichte Fahrlässigkeit dem Umfang nach einzuschränken. Meine Frage ist nun, inwieweit ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit bei professionellen Dienstleistern relevant. Ist hier insbesondere bei z.B. IT-Dienstleistern ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen, da diese ja als Fachleute anzusehen sind, so dass im Rahmen von vertraglichen Pflichtverletzungen eine leichte Fahrlässigkeit praktisch ausscheidet? Bzw. wann liegt in diesem Falle eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung vor?
Vielen Dank!
Gruß
Anna
der ausschluss von einfacher, auch leichter, fahrlässigkeit ist durch allgemeine geschäftsbedingungen nicht möglich, soweit hierdurch die haftung für die verletzung von vertraglichen kernpflichten eingexchränkt wird.
die haftungsgefahr ist für it-dienstleister nicht unerheblich. viele wissen gar nicht, dass ihre agb unwirksam sind. professionelle beratung wäre hier dringend anzuraten!
Der Ausschluss ist zwar nicht möglich, aber eine Einschränkung durchaus. Die Frage ist aber, ob bei professionellen Dienstleistern die Anforderungen an eine leichte Fahrlässigkeit erhöht sind, d.h. ist hier ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden?
Der Ausschluss ist zwar nicht möglich, aber eine Einschränkung durchaus. Die Frage ist aber, ob bei professionellen Dienstleistern die Anforderungen an eine leichte Fahrlässigkeit erhöht sind, d.h. ist hier ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden?
Bei Kernpflichten ist auch keine Einschränkung möglich.
ja, das weiß ich. Aber wie gesagt, dass sollte hier nicht das Problem sein. Die Frage bezieht sich auf die Anforderungen der leichten Fahrlässigkeit in diesem Fall.
ja, das weiß ich. Aber wie gesagt, dass sollte hier nicht das Problem sein. Die Frage bezieht sich auf die Anforderungen der leichten Fahrlässigkeit in diesem Fall.
wenn ihre frage darauf abzielt, ob eine haftungseinschränkung bei leichter fahrlässigkeit möglich ist, dann lautet die antwort: für den kernbereich der leistungspflichten des it-dienstleisters ist das nicht möglich. eine differenzierung zwischen verschiedenen formen der fahrlässigkeit ist deshalb obsolet.
Nein, das habe ich doch schon erwähnt. Meine Frage bezieht sich nicht auf die Möglichkeit der Einschränkung einer einfachen Fahrlässigkeit sondern darauf, welche Anforderungen an das Vorliegen der einfachen Fahrlässigkeit im Falle der Vertragserfüllung eines professionellen Dienstleisters gestellt werden.
Hintergrund ist folgender: Im Rahmen einer Vertragsverhandlung (bezogen auf eine zulässige Einschränkung der leichten Fahrlässigkeit) wurde von einem IT-Dienstleister die Meinung vertreten, dass innerhalb der Vertragserfüllung im Falle einer Vertragsverletzung eine leichte Fahrlässigkeit praktisch kaum vorkommen kann. Da es sich um ein professionelles IT-Unternehmen handelt, sind an das Vorliegen einer leichten Fahrlässigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen.
Nein, das habe ich doch schon erwähnt. Meine Frage bezieht sich nicht auf die Möglichkeit der Einschränkung einer einfachen Fahrlässigkeit sondern darauf, welche Anforderungen an das Vorliegen der einfachen Fahrlässigkeit im Falle der Vertragserfüllung eines professionellen Dienstleisters gestellt werden.
Das folgende Statement aus Ihrem Ausgangsposting hört sich doch so an, als ob es Ihnen letztrendlich um die Frage geht, ob eine Einschränkung möglich ist:
Anna7 hat folgendes geschrieben::
Viele Unternehmen versuchen diese leichte Fahrlässigkeit dem Umfang nach einzuschränken. Meine Frage ist nun, inwieweit ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit bei professionellen Dienstleistern relevant.
Anna7 hat folgendes geschrieben::
Hintergrund ist folgender: Im Rahmen einer Vertragsverhandlung (bezogen auf eine zulässige Einschränkung der leichten Fahrlässigkeit) wurde von einem IT-Dienstleister die Meinung vertreten, dass innerhalb der Vertragserfüllung im Falle einer Vertragsverletzung eine leichte Fahrlässigkeit praktisch kaum vorkommen kann. Da es sich um ein professionelles IT-Unternehmen handelt, sind an das Vorliegen einer leichten Fahrlässigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen.
Wenn Sie von Vertragsverhandlungen sprechen, könnte das bedeuten, dass keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen, sondern individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen. Individuell ausgehandelte Haftungsbeschränkungen sind grundsätzlich, mit wenigen Ausnahmen, wirksam.
Allerdings sollte man beachten, dass der Begriff der "leichten" Fahrlässigkeit nicht gesetzlich definiert ist, d. h. es kann leicht zum Streit über die Frage kommen, was noch als "leicht" fahrlässig angesehen werden kann.
Ziehen Sie einen Anwalt zu Rate, wenn der Vertrag von nicht nur unerheblicher Bedeutung ist. Ich habe den Eindruck, dass Sie bislang nur schlecht oder gar nicht beraten worden sind.
Fahrlässigk handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Hierbei wirken sich besondere Kenntnisse und Fähigkeiten (z.B. Spezialisten) auf den jeweiligen Gebiet als Maßstabsverschärfend aus. Dies kommt im übrigen auch in § 347 HGB noch einmal zum Ausdruck. Leichte Fahrlässigkeit liegt bei einer geringfügigen, leicht entschuldbaren Pflchtverletzung, die "jedem passieren kann" vor. Hierbei sind aufgrund des oben gesagten bei einem professionellen Dienstleister die Anforderungen höher zu schrauben. Maßstab von "was jedem passieren kann" ist hierbei der jeweilige Geschäftsbereich des Dienstleisters.
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