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Nichtöffentliche Sitzungen eines Gemeinderates in NRW

 
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schleiden
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Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 12.03.06, 07:44    Titel: Nichtöffentliche Sitzungen eines Gemeinderates in NRW Antworten mit Zitat

Guten Tag,

wo ist geregelt, wann bestimmte Sachverhalte in nichtöffentlichen Teilen von
Gemeinde- oder Stadtratsitzungen behandelt werden dürfen ?

Was darf vor der Öffentlichkeit geschützt behandelt werden ?

Gibt es hierzu Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ?

Fragt:

"schleiden"
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 12.03.06, 09:20    Titel: Re: Nichtöffentliche Sitzungen eines Gemeinderates in NRW Antworten mit Zitat

schleiden hat folgendes geschrieben::
Guten Tag,

wo ist geregelt, wann bestimmte Sachverhalte in nichtöffentlichen Teilen von
Gemeinde- oder Stadtratsitzungen behandelt werden dürfen ?

Was darf vor der Öffentlichkeit geschützt behandelt werden ?

Gibt es hierzu Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ?

Fragt:

"schleiden"


Guck mal in die Gemeindeordnung NRW, hier § 48:
Code:

Tagesordnung und Öffentlichkeit der Ratssitzungen

(1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Fragestunden für Einwohner können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind von ihm öffentlich bekanntzumachen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluß des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.

(2) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitglieds kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, daß in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.

(3) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

(4) Mitglieder der  Bezirksvertretungen und der Ausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und der Zahlung von Sitzungsgeld.

_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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schleiden
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Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 13.03.06, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

Wie werden denn die "Angelegenheiten einer bestimmten Art" festgelegt ?

Gibt es dazu auch rechtliche Regelungen ?

Was kann, muß oder sollte der Öffentlichkeit zugänglich sein ?
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 14.03.06, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Regelung ist gesetzgeberisch verfehlt. Dort könnte ein Rat der sich nicht reinreden lassen will, fast alles nicht öffentlich machen.
_________________
mfg
Klaus
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.03.06, 19:19    Titel: Antworten mit Zitat

§48 II spricht doch (in dieser Beziehung eindeutig) von "Angelegenheiten einer bestimmten Art" und "einzelne[n] Angelegenheiten". Ich denke, da dürfte ein VG schnell den Riegel vorschieben, wenn die Ausnahme zur Regel wird. Den Begriff "Rechtsmißbrauch" gibt es ja wohl auch im Verwaltungsrecht. Winken
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 14.03.06, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ja schon trotzdem ist es nicht logisch, dass zB in dem einen Gemeinderat Bauangelegenheiten öffentlich, dafür Personalangelegenheiten geheim und in einem anderen Rat genau umgekehrt behandelt werden.

In vielen anderen Gemeindeordnung ist die Geheimhaltung nur für Fälle vorgesehen, in denen dies durch berechtigte Interessen Einzelner oder durch das öffentliche Interesse vorgesehen ist.

Man sollte die Regelung in diesem Sinne auslegen, da dem Volk die Kontrolle über die konkret gewählten Abgeordneten eingeräumt werden muss (Demokratieprinzip). Eine Einschräkung der Öffentlichkeit müsste nach dem GS der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
_________________
mfg
Klaus
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supasurfer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 6
Wohnort: Starzach

BeitragVerfasst am: 23.03.06, 00:25    Titel: Regelung in BaWü Antworten mit Zitat

Ich studiere Verwaltungswissenschaften (allerdings in BaWü) dürfte aber über nichtöffentliche Verhandlungen ähnlich sein.

In BaWü in der GemO steht, dass nichtöffentlich Verhandelt werden darf, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse Einzelner erfordert. Wir haben gelernt, dass z. B. Personalangelegenheiten grundsätzliche nichtöffentlich beraten/beschlossen werden - außer wenn ein öffentliches Interesse besteht (z. B. Amtsleiter, Beigeordnete, Aufsichtsratsmitglied) überall, wo die Einwohner wissen sollten, wer nun in "entscheidente" Positionen etwas zu sagen hat.

Somit gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit einer Sitzung.
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