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Ungerechtfertigte Anwaltsrechnung!

 
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sonne73
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.04.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 24.03.06, 21:07    Titel: Ungerechtfertigte Anwaltsrechnung! Antworten mit Zitat

FolgenderFall: Eine Anwaltskanzlei (bestehend aus diversen RA verschiedener Rechtsgebiete) wird mit 2 getrennten Fällen beauftragt, nehmen wir an, Strafrecht und Familienrecht. Zwei verschiedene Anwälte sind hierfür zuständig! Anwalt A erstellt eine Rechnung, die nachweislich falsch ist. Der Klient zweifelt diese an und legt sozusagen "Einspruch" ein. Vom Anwalt A kommt 6 Monate keine Rückmeldung mehr. Anwalt B fordert seine (berechtigten) Kosten ein, allerdings kann der Klient die (nicht detailliert aufgeschlüsselte) Rechnung nicht ganz nachvollziehen. Auf sein Nachfragen hin erfährt er, dass Anwalt A seine Kosten nun sozusagen in die Rechnung von Anwalt B hat mit einfließen lassen. Ist so etwas rechtens, wenn es sich um separate Fälle handelt? Auf was kann sich der Klient berufen (§§). Hinzuzufügen ist noch, dass Anwalt A, nachdem Einspruch eingelegt wurde (wenn man das so nennen kann), für einen bereits laufenden Fall einen Kostenvorschuss verlangte, für den die Rechtsschutzversicherung bereits Kostenübernahme zusicherte. Kann man sich in einem solchen Fall an eine übergeordnete Stelle wenden (Anwaltskammer?). HILFE!
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 25.03.06, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

Also Sie haben einen Vertrag mit einer Kanzlei. Daher kann die Kanzlei reinrechnen was sie will.

Man kann keinen Einspruch gegen eine Rechnung einlegen. Entweder Sie zahlen die Rechnung, kürzen die Rechnung oder zahlen eben nicht.
Ich würde den Betrag den sie eh zahlen wollen schon mal zahlen, sonst werden Sie auf die gesamt Rechnungskosten verklagt und verlieren den unstrittigen Teil.

Eine Anwaltsrechnung wird durch die Anwaltgebührenordnung vorgegeben. Was ist daran unschlüssig.

Ich würde Sie rausschmeissen und den Fall abgeben. Das man einen Vorschuss will ist klar da Sie nicht freiwillig zahlen. Das hat nichts mit der Kostenübernahme der Versicherung zu tun

Klaus
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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sonne73
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.04.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 25.03.06, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

...nein, ich habe einen Vertrag mit dem Anwalt, nicht mit der Anwaltskanzlei und zwar für einen spezifischen Fall und keine "Generalvollmacht"! Ein Vorschuss wurde schon längst gezahlt, das habe ich wohl "falsch" geschrieben. Dieser Vorschuss wurde nun von der Rechnung natürlich abgezogen, allerdings abzüglich der Kosten für "Anwalt A". Es ist auch nicht richtig, dass ich nicht zahlen will und wohl auch nicht üblich einen Kostenvorschuss zu verlangen, den die Rechtsschutzversicherung schon gezahlt hat! Wäre ja doppelt kassiert! Auch habe ich als Klient wohl das Recht auf eine detaillierte Rechnung und muss sicherlich keine Pauschalrechnung akzeptieren.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.03.06, 04:55    Titel: Antworten mit Zitat

sonne73 hat folgendes geschrieben::
Eine Anwaltskanzlei (bestehend aus diversen RA verschiedener Rechtsgebiete) wird mit 2 getrennten Fällen beauftragt,

sonne73 hat folgendes geschrieben::
nein, ich habe einen Vertrag mit dem Anwalt, nicht mit der Anwaltskanzlei

Das ist ein Widerspruch in sich. Entweder Sie haben einen Vertrag mit einem Anwalt oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft, in welcher Form auch immer (GbR, GmbH etc.). Wenn Sie einem Rechtsanwalt in einer Sozietät ein Mandat erteilen, erteilen Sie dies Mandat in aller Regel (von ganz seltenen Ausnahmefällen, beispielsweise im Strafrecht, abgesehen) immer der Sozietät.
sonne73 hat folgendes geschrieben::
und zwar für einen spezifischen Fall und keine "Generalvollmacht"!

Sie haben der Sozietät nun einmal zwei Mandate erteilt, so daß beide Ihnen gegenüber abgerechnet werden können, ob in einer Rechnung/Liquidation oder zweien, ist hierbei völlig irrelevant. Sie haben lediglich Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung. Diese ist Ihnen offenbar erteilt worden, auch wenn Sie mit ihr teilweise nicht einverstanden sind.
Vorschüsse und Zahlungen Dritter (beispielsweise Rechtsschutzversicherung) sind hierbei abzusetzen, was offenbar auch geschehen ist.
sonne73 hat folgendes geschrieben::
Anwalt A erstellt eine Rechnung, die nachweislich falsch ist.

Sollte die von RA A und später in die Rechnung von Anwalt B eingeflossene Rechnung nachweislich falsch sein, bezahlen Sie eben nur den unstreitigen Teil, hier den Teil der Rechnung, der Anwalt B betrifft. Über den Restbetrag wird man sich notwendigenfalls vor Gericht streiten müssen.
sonne73 hat folgendes geschrieben::
Ist so etwas rechtens, wenn es sich um separate Fälle handelt? Auf was kann sich der Klient berufen (§§).

Ja, ist es. Der [url]Mandant[/url] (ich lege darauf sehr viel Wert, Privatdetektive haben Klienten, Rechtsanwälte Mandanten (manchmal auch Patienten Winken )) hat in dieser Sachlage keine §§ zur Verfügung.
sonne73 hat folgendes geschrieben::
Kann man sich in einem solchen Fall an eine übergeordnete Stelle wenden (Anwaltskammer?).

Ja, kann man. Die Rechtsanwaltskammer schaltet sich in das Verhältnis zwischen Mandant und RA in solchen Fällen in aller Regel aber nur ein, wenn eine Pflichtverletzung des RA vorliegt, d. h. ein krasses Mißverhältnis zwischen anwaltlicher Leistung und begehrtem Honorar besteht ("Wucher") oder der RA einer Vermittlung durch die Rechtsanwaltskammer zustimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 26.03.06, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es ist auch nicht richtig, dass ich nicht zahlen will und wohl auch nicht üblich einen Kostenvorschuss zu verlangen, den die Rechtsschutzversicherung schon gezahlt hat! Wäre ja doppelt kassiert!


Klar kann man ZWEIMAL Vorschuss verlangen, soft man will. Ich kann ne Million Vorschuss verlangen obwohl die Rechnung nur 1 Euro beträgt. Warum nicht.

SIE brauchen den Auftrag ja nicht zu erteilen

Übrigens, wird ein Vorschuss ja verrechnet. Also ist er nicht doppel kassiert. Es sind vielmehr zwei Vorschüsse.

Anwaltsrechnungen sind doch ganz einfach.

Streitwert mal Gebührensatz, eine Gebühr für Beratuung, Verhandeln, Vergleichen Besprechen, Trösten und Telefonieren Smilie Wie es im Gesetz steht.

Klaus
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 10:27    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Ja, ist es. Der Mandant (ich lege darauf sehr viel Wert, Privatdetektive haben Klienten, Rechtsanwälte Mandanten (manchmal auch Patienten )) hat in dieser Sachlage keine §§ zur Verfügung.


... Aber in Österreich hat der Advocat seine Clienten...
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 17:07    Titel: Antworten mit Zitat

stgtklaus hat folgendes geschrieben::

Zitat:
Es ist auch nicht richtig, dass ich nicht zahlen will und wohl auch nicht üblich einen Kostenvorschuss zu verlangen, den die Rechtsschutzversicherung schon gezahlt hat! Wäre ja doppelt kassiert!


Klar kann man ZWEIMAL Vorschuss verlangen, soft man will. Ich kann ne Million Vorschuss verlangen obwohl die Rechnung nur 1 Euro beträgt. Warum nicht.


Weil das nun einmal rechtswidrig wäre.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 27.03.06, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

@stgtklaus:

Manchmal weiß ich nicht, ob Ihre Antworten ironisch gemeint sind, oder ob Sie tatsächlich meinen was Sie schreiben?

Ersteres hilft dem Fragesteller in der Regel nicht weiter, letzteres befinde ich demnächst wohl mal rotwürdig.

Idee Oder ist es gar eine ganz ausgebuffte Art, die Anwälte in Verruf zu bringen?

Denn u. a.: Natürlich kann der Anwalt nicht 1 Mio Vorschuß verlangen, wenn die Rechnung nur 1,- € beträgt. Und dies hier:

stgtklaus hat folgendes geschrieben::
Streitwert mal Gebührensatz, eine Gebühr für Beratuung, Verhandeln, Vergleichen Besprechen, Trösten und Telefonieren Wie es im Gesetz steht.


ist mit Verlaub gesagt, genauso falsch wie Ihre anderen Auffassungen vom Gebührenrecht in diesem Thread.

Nur am Rande (ich glaube aber, ich hatte Sie in einem anderen Thread bereits mal darauf hingewiesen): Die Zeiten der BRAGO sind vorbei. Inzwischen schon recht lange!
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 09:29    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Kobayashi Maru,

ist immer schön zu Erfahren das man Unrecht hat. Der Sinn eines Forums ist aber nicht gegen die Antworten der andern zu schimpfen.

MACHS BESSER

und mecker nicht rum.

Klaus
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

stgtklaus hat folgendes geschrieben::
Lieber Kobayashi Maru,

ist immer schön zu Erfahren das man Unrecht hat. Der Sinn eines Forums ist aber nicht gegen die Antworten der andern zu schimpfen.

MACHS BESSER

und mecker nicht rum.

Klaus


Lieber Klaus,

besser machen geht nicht, dies haben qc und Metzing schon getan! Winken
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