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Verfasst am: 25.03.06, 12:07 Titel: GbR Auflösung: Wer darf Namen weiter nutzen?
Ich habe vor ein paar Jahren eine Band mit einer Freundin gegründet.
Dazu haben wir ein GbR Vertrag gemacht, bei dem sie und ich die Gesellschafter sind.
Leider haben wir versäumt, das Namenssrecht nach Beendigung des Vertrages zu regeln.
Nun möchte ich den Vertrag kündigen. Meine Ex Partnerin besteht aber darauf in diesem Falle den Bandnnamen weiter zu nutzen, was ich nicht möchte.
Verfasst am: 25.03.06, 18:53 Titel: Re: GbR Auflösung: Wer darf Namen weiter nutzen?
Sandra Wächter hat folgendes geschrieben::
Ich habe vor ein paar Jahren eine Band mit einer Freundin gegründet.
Dazu haben wir ein GbR Vertrag gemacht, bei dem sie und ich die Gesellschafter sind.
Leider haben wir versäumt, das Namenssrecht nach Beendigung des Vertrages zu regeln.
Nun möchte ich den Vertrag kündigen. Meine Ex Partnerin besteht aber darauf in diesem Falle den Bandnnamen weiter zu nutzen, was ich nicht möchte.
Meine Sichtweise ist folgende:
Die Außen-GbR -um eine solche handelt es sich bei einer Band, sofern sie nicht lediglich im stillen Kämmerlein für sich vor sich hinmusiziert- ist rechtsfähig. Damit steht das Recht zur Nutzung des Bandnamens der GbR als solcher zu. Sofern eine der beiden Gesellschafterinnen der GbR aus der GbR im Wege der Kündigung aussteigt, kann keine GbR mehr bestehen. Bis zu diesem Zeitpunkt war grundsätzlich nur die GbR zur Nutzung des Namens berechtigt. Eine weitere Nutzung durch die andere Gesellschafterin nach Auflösung der GbR halte ich für unzulässig, da die GbR im Rechtsverkehr unter dem Bandnamen aufgetreten ist und nur die GbR das Recht zur Nutzung des Bandnamens hatte.
Sandra Wächter hat folgendes geschrieben::
Wie soll ich mich jetzt am besten verhalten?
Sich mit der anderen Gesellschafterin zusammensetzen und gemeinsam eine individuelle Lösung finden, anstatt zu Gericht rennen und einen Streit über Namen zu führen.
Ich habe im Vertrag noch folgendes bzgl. Name gefunden:
"Der Name der Band steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu."
Ich nehme mal an, dass das an Deiner Einschätzung nichts ändert, oder wie ist speziell das "gemeinschaftlich" zu verstehen?
Ich weiß, daß es für die Gründung einer Band in Form einer GbR vorformulierte Vertragsmuster gibt, die für die Gründung herangezogen werden, um sich die mühevolle Arbeit der Vertragsgestaltung zu erleichtern. Möglicherweise handelt es sich bei der zitierten Textpassage daher nicht um eine Formulierung, die sich die beiden Gesellschafterinnen ganz individuell gerade für diesen GbR-Vertrag eigenständig ausgedacht haben, sondern um eine vorgefertigte Formulierung aus einem Mustervertrag, die sodann in den GbR-Vertrag übernommen worden ist.
Nun, wie ist das "gemeinschaftlich" zu verstehen? Ich könnte mir das wie folgt erklären:
Im Recht der GbR haben sich einige Ansichten über die Rechtsnatur der Gesellschaftsform "GbR" in den letzten Jahren gewandelt, die in die gegenwärtige Rechtsprechung Einzug gehalten haben. Im Jahre 2001 hat der BGH in einem grundlegenden Urteil die Rechtsfähigkeit der GbR bejaht, früher wurde sie hingegen verneint, weil man der Ansicht war, daß nur Personen (seien es nun natürliche Personen oder juristische Personen) rechtsfähig sein können. Da die GbR aber weder natürliche noch juristische Person sei, wurde für lange Zeit die Auffassung vertreten, eine GbR könne nicht rechtsfähig sein. Rechtsfähig seien vielmehr stets nur die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.
Die zitierte Textpassage könnte einem Vertragsmuster entnommen worden sein, daß diesem Wandel selbst nicht angepaßt worden ist. So könnte man sich dann auch erklären, warum der Bandname den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Da zu dem Zeitpunkt, als das Vertagsmuster einst erstellt worden war, noch die Auffassung herrschte, eine GbR könne nicht rechtsfähig sein, sondern nur die Gesellschafter, könne der Bandname konsequenterweise auch nur den Gesellschaftern gemeinschaftlich (also "in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit", wie es so schön heißt) zustehen, da eben nur sie rechtsfähig sind.
Grundsätzlich ändert sich durch die Existenz dieser Passage meine Ansicht nicht. Die GbR ist rechtsfähig, sofern es sich dabei um eine Außengesellschaft handelt, also um eine Gesellschaft, die nach außen (gegenüber Dritten im Rechtsverkehr) auftritt. Weil die Außen-GbR rechtsfähig ist, hat sie das Recht zur Nutzung des Namens und nicht die einzelnen Gesellschafter. Sobald die GbR nicht mehr existiert, kann sie ihren Namen logischerweise nicht mehr nutzen. Die einzelnen Gesellschafter haben jedoch sowohl vor als auch nach der Auflösung der GbR kein Recht zur Nutzung des Namens. Das ist lediglich meine Sichtweise. Eine fundierte Rechtsberatung werden Sie nur von einem Rechtsanwalt erhalten können, aber ich denke, daß man wegen eines Bandnamens keinen Rechtsstreit vom Zaun brechen muß und für die Angelegenheit eine individuelle Lösung finden kann.
Sehe ich das eigendlich richtig, dass die GbR aufgelöst ist, wenn ich sie verlasse?
Oder wird das dann eine "Ein-Frau-GbR", bei der die einzig verbleibende Gesellschafterin die GbR weiterführen kann?
ich dachte immer, dass eine GbRi im eigentlichen Sinne doch auch keinen "Namen hat", sondern sich immer aus den Namen der Gesellschafter + einem vornamen zusammensetzen muss. also z.b. peter müller & Heinrich GbR (frei erfunden).
Dachte sogar es wäre verboten einen "Firmennamen" quasi vorzutäuschen...
oder irre ich mich da. Bei ner OHG siehts ja glaube ich wieder anders aus.
Und wie verhält es sich da dann mit dem Bandnamen?? Darf der dann überhaupt so benutzt werden dann??
ich dachte immer, dass eine GbRi im eigentlichen Sinne doch auch keinen "Namen hat",
Aber ohne einen Namen könnte die GbR als Rechtsgebilde doch gar nicht gegenüber Dritten im Rechtsverkehr auftreten. Aufgrund des Offenkundigkeitsprinzips muß für den Dritten schon erkennbar sein, daß er es (1) überhaupt mit einer GbR zu tun hat und (2) mit welcher GbR er es zu tun hat. Schließlich kann es doch vorkommen, daß eine Person Gesellschafter in mehreren BGB-Gesellschaften gleichzeitig ist - und diese unterscheiden sich nun mal durch ihren Namen voneinander.
mode303 hat folgendes geschrieben::
sondern sich immer aus den Namen der Gesellschafter + einem vornamen zusammensetzen muss. also z.b. peter müller & Heinrich GbR (frei erfunden).
Das ist nach geltendem Recht nicht so. Auch Geschäftsbezeichnungen, die auf den Gegenstand des Unternehmens schließen lassen sowie Phantasienamen sind zulässig.
Denn: Es kann ja nicht angehen, daß in dem Namen einer GbR die Namen bzw. Firmen aller Gesellschafter enthalten sind, die der GbR angehören. Stellen Sie sich vor, eine GbR besteht aus zehn natürlichen Personen und der Name der GbR würde sich dann zwingend immer aus den zehn Namen der Gesellschafter zusammensetzen - das ist allseitig nicht praktikabel.
mode303 hat folgendes geschrieben::
Dachte sogar es wäre verboten einen "Firmennamen" quasi vorzutäuschen...
Wer im Rechtsverkehr in zurechenbarer Weise gegenüber Dritten den Eindruck erweckt, er sei Kaufmann (zB durch Verwendung einer Firma wie "Peter Müller e. K."), muß sich konsequenterweise auch wie ein Kaufmann nach den Regeln des Handelsrechts behandeln lassen. Beispiel: Peter Müller schließt einen Kaufvertrag mit einem Dritten und unterzeichnet den Kaufvertrag mit "Peter Müller e. K.". Die Kaufsache wird geliefert, hat jedoch offensichtlich einen Mangel. Müller rügt diesen gegenüber dem Verkäufer jedoch erst, nachdem er aus seinem dreiwöchigen Urlaub auf Mallorca wieder heimgekehrt ist. Nach den Regeln des Handelsrechts sind seine Gewährleistungsansprüche wegen des Mangels ausgeschlossen, während sie nach den Regeln des bürgerlichen Rechts noch bestehen würden.
mode303 hat folgendes geschrieben::
Und wie verhält es sich da dann mit dem Bandnamen?? Darf der dann überhaupt so benutzt werden dann??
der Name der GbR wäre doch dann in diesem Fall dann z.B. Anton Müller und Meier GbR. Dies wäre doch dann die Kommunikationsadresse der GbR.
Das hieße doch, wenn ich mich z.b. XY Irgendewasberatung nenne (XY Phantasiename, kein Familienname), dann muß ich doch auch den Zusatz anführen, in dem (1) und (2) hervorgeht, oder?
Und wie sähe es dann aus, wenn eine eingetragene Firma, etwa eine GmbH etc. sich genau diesen Phantasienamen zulegt? Wer hat dann die Vorrechte? Schließlich ist mein "Firmenname" ja nirgendswo eingetragen, oder? Und woher soll dieses auch eine Firma wissen, die sich genau diesen Namen aussucht und ins HR eintragen lässt?
der Name der GbR wäre doch dann in diesem Fall dann z.B. Anton Müller und Meier GbR. Dies wäre doch dann die Kommunikationsadresse der GbR.
Das sehe ich auch so.
mode303 hat folgendes geschrieben::
Das hieße doch, wenn ich mich z.b. XY Irgendewasberatung nenne (XY Phantasiename, kein Familienname), dann muß ich doch auch den Zusatz anführen, in dem (1) und (2) hervorgeht, oder?
Das Anfügen eines Rechtsformzusatzes ist im handelsrechtlichen Firmenrecht zwingend (siehe dazu § 19 HGB), nicht aber bei einer GbR, da es für eine GbR keine derartige Pflicht gibt, denn eine GbR kann niemals ein Handelsgewerbe betreiben und aus diesem Grund auch nicht unter einer Firma im Rechtsverkehr auftreten, sondern lediglich unter ihrem Namen bzw. unter ihrer Geschäftsbezeichnung. Hinweis: Es gibt so viele Gemeinschaftspraxen, Rechtsanwaltssozietäten, Architektenbüros, Steuerberatungskanzleien und Arbeitsgemeinschaften. Achten Sie bei Gelegenheit mal darauf, ob diese den Zusatz "GbR" in ihrem Namen bzw. in ihrer Geschäftsbezeichnung führen.
mode303 hat folgendes geschrieben::
Und wie sähe es dann aus, wenn eine eingetragene Firma, etwa eine GmbH etc. sich genau diesen Phantasienamen zulegt? Wer hat dann die Vorrechte? Schließlich ist mein "Firmenname" ja nirgendswo eingetragen, oder? Und woher soll dieses auch eine Firma wissen, die sich genau diesen Namen aussucht und ins HR eintragen lässt?
Richtig, eine GmbH wird im Regelfall keinerlei Kenntnis von der Existenz einer namensgleichen GbR haben. Das kann von ihr auch nicht erwartet werden, denn schließlich können sich beliebige Personen jederzeit zu einer GbR zusammenschließen und unter dem gewählten Namen im Rechtsverkehr gegenüber Dritten auftreten, ohne daß dies in einem Register eingetragen wird. Die GmbH kann sich unter dem gleichen Phantasienamen eintragen lassen. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, daß die GbR dann nicht mehr unter ihrem Namen auftreten kann. Aber: Für eine GbR besteht die Möglichkeit, sich vorher ihren Phantasienamen als Marke nach markenrechtlichen Regeln schützen zu lassen.
Anmeldungsdatum: 17.08.2005 Beiträge: 162 Wohnort: Kölle a. Rh.
Verfasst am: 04.04.06, 09:35 Titel:
schmunzelhase hat folgendes geschrieben::
Sandra Wächter hat folgendes geschrieben::
Oder wird das dann eine "Ein-Frau-GbR", bei der die einzig verbleibende Gesellschafterin die GbR weiterführen kann?
Eine "Einpersonen-GbR" kann es per Definition nicht geben, denn eine GbR ist ein Zusammenschluß mehrerer Personen mit einem gemeinsamen Zweck.
man soll es kaum für möglich halten, aber in der wissenschaft wird sogar eine mindermeinung vertreten, dass bei einer zweigliedrigen GbR nach ausscheiden eines Gesellschafters die GbR mit einem Gesellschafter fortbesteht.
m.e. allerdings nicht vertretbar _________________ Fragen Sie im Zweifel den Rechtsanwalt oder Steuerberater Ihres Vertrauens
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