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folgender Sachverhalt:
Antragsteller beantragt Mahnbescheid am 14.07.2004, der am 17.07.2004 zugestellt wird. Da kein Widerspruch vom Antragsgegner erfolgt, wird am 18.08.2004 der Vollstreckungsbescheid beantragt. Dieser kann jedoch nicht zugestellt werden. Daher erfolgt am 04.11.2004 ein Antrag auf Neuzustellung des VB's an die neue Anschrift des Antragsgegners, der am 09.11.2004 zugestellt wird.
folgendes Problem:
der Antragsgegner ist nachweisbar bereits vor der Beantragung des Mahnbescheides am 14.07.2004 von der Adresse umgezogen, wo am 17.07.2004 der Mahnbescheid angeblich zugestellt wurde.
folgende Fragen:
1. Da der Antragsteller nachweisbar vorher die Schlüssel bei seinem Vermieter abgegeben hat (Nachweis durch Wohnungsabnahmeprotokoll des Vermieters) würde mich interessieren, ob die Zustellung des Mahnbescheides wirksam war?
Eine Ersatzzustellung ist nicht erfolgt, da der Antragsteller im Glauben ist, dass die Zustellung wirksam erfolgte.
2. Für den Fall der unwirksamen Zustellung des MB's, entfällt damit auch die Grundlage für den Vollstreckungsbescheid? Welcher § der ZPO greift?
3. In einem Urteil des BGH vom 17. Juni (IX ZB 206/03) habe ich gelesen, dass dadurch auch die Verjährung nicht gehemmt wird. Ist das korrekt?
4. Muss der Antragsteller jetzt Klage einreichen oder erneut den Mahnbescheid beantragen, da die Überleitung ins streitige Verfahren nach diesem Urteil abgelehnt werden könnte?
3. In einem Urteil des BGH vom 17. Juni (IX ZB 206/03) habe ich gelesen, dass dadurch auch die Verjährung nicht gehemmt wird. Ist das korrekt?
Wie der BGH selbst sagt, kann man auch anderer Meinung sein. Aber andere Meinungen als die des BGH sind in der gerichtlichen Praxis ziemlich irrelevant.
Allerdings ist der dort beschriebene Fall nicht vergleichbar, es hatte keine Zustellung stattgefunden, der Mahnbescheid war wieder zurück gegangen.
Ob man im hier beschriebenen Fall von einer Zustellung ausgehen kann, wenn z.B. der Zusteller den MB in einen Briefkasten mit dem Namensschild des Empfängers geworfen hatte, ist eine andere Frage. Man könnte argumentieren, solange jemand durch Anbringung seines Namens auf dem Briefkasten behauptet dort zu wohnen, müßte er sich auch Zustellungen dort zurechnen lassen. Eine ähnliche Überlegung wäre zwar auch beim BGH-Fall wegen der Meldeanschrift denkbar, spielte dort aber keine Rolle, weil tatsächlich nicht zugestellt wurde.
namensschilder wurden bereits ende juni von briefkasten und türschildern entfernt, weshalb es mich überhaupt wundert, wie die zustellung stattgefunden haben soll.
namensschilder wurden bereits ende juni von briefkasten und türschildern entfernt, weshalb es mich überhaupt wundert, wie die zustellung stattgefunden haben soll.
Vermutlich hat dann die Post zugestellt. Aushilfspostboten unterschreiben die Belege oft schon bevor sie sich überhaupt auf den Weg machen, da sagt die entsprechende Unterschrift praktisch nichts mehr aus. Wenn er später feststellt daß der Empfänger nicht zu finden ist, ist es vermutlich einfacher den Brief wegzuwerfen als die schon ausgefüllte Zustellungsurkunde zu ändern.
Die Zustellungsvorschriften haben sich 2002 geändert. Das BGH-Urteil ist daher nur teilweise relevant. Heute erfolgt eine Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten, weil sie dadurch bereits in den "Machtbereich" des Empfängers gelangt ist.
Fehlt es aber - wie vorliegend - objektiv daran, ist die Zustellung unwirksam. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Zustellungsmangel durch die Zustellung des Vollsteckungsbescheids geheilt wurde.
Folgt man (der m.E. unsinnigen) Gesetzesbvegründung für die Zustellung durch eine Art "Einwurfeinschreiben" könnte der BGH durchaus zu der Meinung kommen, dass hier der Empfänger einen Nachsendeantrag hätte stellen müssen.
es gibt kein gesetz was einen verpflichtet, einen nachsendeauftrag zu stellen, zumal ich nachweisen kann, dass ich sämtliche vertragspartner wie meine bank, versciherung o.ä. meine neue anschrift 3 wochen im voraus mitgeteilt habe.
was ich auch noch zum thema gefunden habe:
Sowohl die Ersatzzustellung nach §178 ZPO wie auch die nach § 180 ZPO haben in der Wohnung des Zustellungsadressaten zu erfolgen.
Eine Wohnung des Zustellungsadressaten besteht jedoch nicht mehr, wenn dieser die Wohnung dauerhaft aufgegeben hat (BGH NJR-RR 94, 564).
Die polizeiliche Anmeldung ist für das bestehen einer Wohnung nicht ausreichend (BGH NJW-RR 86, 1083).
Ist der Zustellungsempfänger aus der Wohnung also endgültig verzogen ohne sich abzumelden, ist die Zustellung unwirksam
Nein das Gesetz gibt es natürlich nicht.
Wenn ich aber weiss, dass ich noch evtl sehr wichtige Post erwarte, aber verziehe, dann gebe ich die 14,xx Euro aus.
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