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Verfasst am: 23.03.06, 18:26 Titel: Greift die Rechtschutzversicherung oder nicht?
Hallo!
Ich habe im Mai 2004 ein Auto gekauft (Neuwagen), dass mir immer mehr Probleme bereitet. Da ein Mangel auch nach 3 Reparaturversuchen immer noch auftritt, will ich den Kaufvertrag rückgängig machen. Prinzipiell wohl auch alles kein Problem, bin ja rechtschutzversichert .. oder etwa nicht?
Weiiiil .. die Rechtschutzversicherung habe ich erst im Juli 2004 abgeschlossen. Gilt nun das Datum von heute bzw. vom Zeitpunkt meiner Erklärung vom Rücktritt des Kaufvertrages oder gilt das Datum der Auto Übergabe?
es gilt immer der zeitpunkt des eintritts des "versicherungsfalls".
in deinem fall mache ich dir wenig hoffnung auf versicherungsschutz. unabhängig von den üblichen wartefristen.
sonst könnte ja jeder warten bis er "versicherungsschutz" benötigt und dann schnell die versicherung abschließen. _________________ MfG,
Duisburger
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 23.03.06, 21:37 Titel: Re: Greift die Rechtschutzversicherung oder nicht?
gerd0815 hat folgendes geschrieben::
Weiiiil .. die Rechtschutzversicherung habe ich erst im Juli 2004 abgeschlossen. Gilt nun das Datum von heute bzw. vom Zeitpunkt meiner Erklärung vom Rücktritt des Kaufvertrages oder gilt das Datum der Auto Übergabe?
Ich würde morgen früh den Versicherungsmenschen meines Vertrauens (also den, bei dem ich die RS abgeschlossen hätte) aufsuchen oder, falls der nicht vorhanden, ein Telefonat mit der Zentrale führen, das erspart hier Spökenkiekerei.
Unabhängig davon: wenn der (entscheidende) Mangel erstmalig nach Abschluß der RS aufgetreten ist, sollte es m.E. keine Probleme geben. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 24.03.06, 09:23 Titel:
Hi,
so weit mir bekannt (es mag da auch andere Handhabungen seitens der Versicherer geben) ist der Vertrags-RS im Verkehrsbereich ohne Wartezeit. Also einfach mal nachlesen.
edit: soweit zum Allgemeinen.
Warten Sie erst mal ab, wie das mit dem Händler ausgeht. Wenn es so ist wie geschildert, dürfte es mit dem Rücktritt kaum Probleme geben.
edit: Deckung über die RS wird wohl nicht gehen, da wie schon vorher geschrieben Kauf des Wagens (auch wenn die Mängel erst später auftreten) vor Abschluß der Versicherung. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Zuletzt bearbeitet von chatterhand am 24.03.06, 10:46, insgesamt 1-mal bearbeitet
Auch hier ist es hilfreich, nachzulesen, wie das in den Bedingungen geregelt ist.
In § 4 der ARB 94 finden wir: Der Versicherungsfall (für den Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen) tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer (also der Vertragspartner, so wie hier) gegen Rechtsprlichten verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
Damit Versicherungsschutz bestehen soll, muss dieser Versicherugnsfall nach Beginn des Vertrages und Nach Ablauf der Wartezeit (sofern eine vereinbart ist) eingetreten sein. (ich hab die Vorschriften des § 4 ARB etwas umformuliert, damit´s verständlicher wird - hoffe, das ist geglückt).
So, jetzt kommts halt darauf an: zu welchem Zeitpunkt ist der Versicherungsfall eingetreten? Versicherungsfall ist der Zeitpunkt, zu dem jemand gegen Rechtspflichten verstoßen haben soll. Und das müsste hier (Kauf eines gebrauchten KFZ) der Zeitpunkt sein, zu dem der Kaufvertrag geschlossen wurde, wenn man annimmt, der Verkäufer habe irgendwelche Rechtspflichten verletzt (z.B. ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft). Wann sich der Mangel offenbart hat, ist (nach meiner Meinung) unerheblich.
Fazit (aber nur meine Meinung - Rechtsschutz ist nicht so mein Thema): kein Versicherungsschutz für diesen Versicherungsfall, weil der Rechtsschutzversicherungsvertrag erst nach dem Kauf des KFZ abgeschlossen wurde. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Auch hier ist es hilfreich, nachzulesen, wie das in den Bedingungen geregelt ist.
In § 4 der ARB 94 finden wir: Der Versicherungsfall (für den Rechtsschutz für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen) tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer (also der Vertragspartner, so wie hier) gegen Rechtsprlichten verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
Damit Versicherungsschutz bestehen soll, muss dieser Versicherugnsfall nach Beginn des Vertrages und Nach Ablauf der Wartezeit (sofern eine vereinbart ist) eingetreten sein. (ich hab die Vorschriften des § 4 ARB etwas umformuliert, damit´s verständlicher wird - hoffe, das ist geglückt).
So, jetzt kommts halt darauf an: zu welchem Zeitpunkt ist der Versicherungsfall eingetreten? Versicherungsfall ist der Zeitpunkt, zu dem jemand gegen Rechtspflichten verstoßen haben soll. Und das müsste hier (Kauf eines gebrauchten KFZ) der Zeitpunkt sein, zu dem der Kaufvertrag geschlossen wurde, wenn man annimmt, der Verkäufer habe irgendwelche Rechtspflichten verletzt (z.B. ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft). Wann sich der Mangel offenbart hat, ist (nach meiner Meinung) unerheblich.
ich denke bishier hin sind wir uns einig.
Zitat:
Fazit (aber nur meine Meinung - Rechtsschutz ist nicht so mein Thema): kein Versicherungsschutz für diesen Versicherungsfall, weil der Rechtsschutzversicherungsvertrag erst nach dem Kauf des KFZ abgeschlossen wurde.
wie sieht die sache denn bei einem neuwagen aus. der verkauf eines neuwagen stellt noch keine verletzung irgendwelcher rechtspflichten dar. eine mehrmalige reperatur wohl auch nicht. aber wie sieht aus mit der ablehnung eines anspruchs auf wandlung ?
mein tip. der anwalt sollte um deckungszuge beim versicherer anfragen.
ne, is klar, ein Neuwagen - das ändert die Sache etwas. Dann dürfte der Versicherungsfall dann eintreten, wenn der Händler erstmals gegen seine Vertragspflichten verstößt und z.B. eine Wandlung des Kaufvertrags, soweit sie gerechtfertigt wäre, ablehnt.
Nochmal sorry - ich war der Meinung, ich hätte gelesen, es handelt sich um einen Gebrauchtfahrzeug. (Was ein Glück, dass das jetzt keine Examensprüfung war) _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 25.03.06, 12:33 Titel:
Hi,
ich muß mal nachfragen, weil das bestimmt von allgemeinem Interesse ist:
wir wollen mal bei der Annahme des Neuwagenkaufs bleiben.
Zeigt dieser Wagen innerhalb der Garantie-/Gewährleistungszeit Mängel, so kann man doch unterstellen, daß diese schon beim Kauf vorhanden waren, aber eben erst später offensichtlich wurden. ->Reparaturbedarf
Die RS-Versicherung wurde erst nach Kauf des Wagen abgeschlossen.
Sehe daher keine Chance für eine Deckung im Rahmen des RS in so einem Fall.
Oder wo ist mein Denkfehler? _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Hi,
ich muß mal nachfragen, weil das bestimmt von allgemeinem Interesse ist:
wir wollen mal bei der Annahme des Neuwagenkaufs bleiben.
Zeigt dieser Wagen innerhalb der Garantie-/Gewährleistungszeit Mängel, so kann man doch unterstellen, daß diese schon beim Kauf vorhanden waren, aber eben erst später offensichtlich wurden. ->Reparaturbedarf
Die RS-Versicherung wurde erst nach Kauf des Wagen abgeschlossen.
Sehe daher keine Chance für eine Deckung im Rahmen des RS in so einem Fall.
Oder wo ist mein Denkfehler?
Meine Meinung: In so einem Fall ist die Nacherfüllung die Rechtspflicht.
Also fraglich ist doch im vorliegenden Fall, wann die Mängel eingetreten sind, aufgrund derer der Vertrag gewandelt werden soll. Sind sie vor Abschluss der Versicherung und Ablauf der Wartezeit eingetreten, dann besteht keine Deckung aus der Rechtsschutzversicherung, da es auf den ersten Verstoß ankommt. Sind die Mängel jedoch erst nach Abschluss der Vers. und Ablauf der Wartezeit eingetreten, besteht mE Versicherungsschutz.
Der Versicherungsfall ist nämlich das Ereignis, das die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig macht und in den Bereich des versicherten Risikos fällt (Quelle: Individual Versicherungslehre, 2. Teil, 5. Auflage). Demnach ist das Ereignis, das ausschlaggebend für die entstandenen Ansprüche ist, maßgeblich. Daher ist es auch unerheblich, ob es sich um einen neuen oder gebrauchten Wagen handelt. _________________ Sämtliche Beiträge erheben keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit! Im Zweifelsfall bitte an eine entsprechende rechtskundige Stelle wenden.
jetzt mal von der RS abgesehen würde mich mal interessieren wie eine rückabwicklung des kaufvertrages aussehen soll. auto zurück und geld zurück funktioniert eh nicht. ich glaube mal gelesen zuhaben ,dass pro km 0,30 € angerechnet werden.
eine definive aussage ob versicherungsschutz besteht ,wird es wohl erst geben, wenn der anwalt alle relevanten unterlagen bei der RS einreicht.
Der Mangel, der jetzt letztendlich zur "Wandlung" führt bzw. führen soll ist erstmalig, soweit ich mich erinnere, Mitte 2005 aufgetreten. Reparaturversuche gab's derer mittlerweile 3, der Wandlung an sich steht also nichts im Wege. Lediglich bei der Berechnung der Nutzungsgebühr gibt's hier ggf. Differenzen zwischen mir und dem Händler, aber das müsen wir mal sehen.
Mir ging's jetzt letztendlich darum, wie ihr die Sache mit der Rechtsschutzversicherung seht. Gilt das Datum des Kaufs (Neuwagen) oder das Datum an dem der entscheidende Mangel erstmalig aufgetreten ist.
Aber so wie's ausschaut, seit ihr euch da auch nicht so einig . Theoretisch gesehen würd ich nach dem zitierten §4 ja von dem Kaufdatum ausgehen, aber da war ja noch kein Mangel vorhanden bzw. noch für mich noch nicht erkennbar.
da ich öfter was von Wartezeit gelesen hab .. wie lang ist denn die Wartezeit? Also nach wievielen Tagen oder was auch immer darf ein Rechtsfall nach Versicherungsbeginn eintreten?
Wartezeit ist in der Regel 3 Monate. In bestimmten Bereichen kann auch eine Wartezeit von 6 Monaten gegeben sein.
Ausschlaggebend für Deckung aus der Rechtsschutzversicherung ist der Eintritt des Versicherungsfalls, also der Moment, in dem man sich "beschwert" sieht. Im vorliegenden Fall als der erste Vorfall, sprich Mangel. Nach Sichtung der Sachlage würde ich Versicherungsschutz als gegeben ansehen.
Sicherheit bringt dir allerdings ein kurzer Anruf bei deinem Rechtsschutzversicherer _________________ Sämtliche Beiträge erheben keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit! Im Zweifelsfall bitte an eine entsprechende rechtskundige Stelle wenden.
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