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folgender natürlich rein hypothetischer Fall:
X bezieht als Behinderter das sogenannte "persönliche Budget". Träger der Leistung ist ein Sozialamt. Vor 2 Jahren wurde in der Gemeinde "Nettheim" eine pauschale Schweigepflichtsentbindung unterschrieben, damit der dortige Leistungsträger bei Bedarf ärztliche Befundberichte einholen kann. Nach Umzug in die Gemeinde "Bösstadt" wurden mit Einwilligung von X die Akten der Einfachheithalber von Nettheim nach Bösstadt weitergegeben. Der Leistungsträger in Bösstadt holt nun ohne Kenntnis von X sensible, also über "normale" personenbezogene Daten hinausgehende Daten bei Dritten ein und gibt dabei - unbeabsichtigt, aber dennoch - auch sensible Daten preis. Nachdem dies bekannt wird, beruft sich der Leistungsträger in Bösheim auf die vor 2 Jahren gegenüber dem Leistungsträger in Nettheim erteilte Schweigepflichtsentbindung.
Fragen:
1. Kann eine Schweigepflichtsentbindung wirksam von einer Gemeinde auf eine andere übertragen werden?
2. Ist eine pauschale Schweigepflichtsentbindung zulässig (ohne Bezeichnung der Personen/Stellen, bei denen Daten erhoben werden sollen), insbesondere, wenn die Personen, die jetzt befragt wurden, damals noch gar nicht bekannt waren?
3. gilt eine Schweigepflichtsentbindung auch für besonders sensible, schützenswerte Daten?
bin gespannt auf eure Meinungen. _________________ meine freunde sagen, ich sei immer so gleichgültig. aber das ist mir egal.
Zuletzt bearbeitet von ndmc am 31.03.06, 19:27, insgesamt 1-mal bearbeitet
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