Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Ausbildungsversicherung: An wen wird gezahlt?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Ausbildungsversicherung: An wen wird gezahlt?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Ramalamadingdong
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.03.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 13:52    Titel: Ausbildungsversicherung: An wen wird gezahlt? Antworten mit Zitat

Hallo

Nehmen wir an, ein Elternteil schließt eine Ausbildungsversicherung auf ein Kind ab. Das Kind ist bis zum Ende der Versicherung als begünstigter eingetragen und die versicherung zahlt das Geld zum vorgesehenen Datum aus, jedoch an den Elternteil... Hat das Kind, das irgendwann von dieser (auf das Kind abgeschlossenen Versicherung), erfährt irgendwelche Rechtsansprüche auf das Geld oder ist es quasi freiwillig dass der Elternteil das Geld auch dem Kind zukommen lässt?

Würde mich echt freuen wenn mir jemand hierauf ne Antwort gibt

Danke im Voraus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 13:57    Titel: Re: Ausbildungsversicherung: An wen wird gezahlt? Antworten mit Zitat

Ramalamadingdong hat folgendes geschrieben::
Hallo

Nehmen wir an, ein Elternteil schließt eine Ausbildungsversicherung auf ein Kind ab. Das Kind ist bis zum Ende der Versicherung als begünstigter eingetragen und die versicherung zahlt das Geld zum vorgesehenen Datum aus, jedoch an den Elternteil... Hat das Kind, das irgendwann von dieser (auf das Kind abgeschlossenen Versicherung), erfährt irgendwelche Rechtsansprüche auf das Geld oder ist es quasi freiwillig dass der Elternteil das Geld auch dem Kind zukommen lässt?

Würde mich echt freuen wenn mir jemand hierauf ne Antwort gibt

Danke im Voraus



Ich denke es hängt mit der Geschäftfähigkeit der Person zusammen.

Ist es schon 18 so hat das Kind als begünstige Person Anspruch und der Versicherer sollte nur an das Kind zahlen...

Ist es Minderjährig bekommt der Vormund das Geld, quasi zur Verwahrung für das Kind... natürlich kann dann das Geld auch weg sein bis es 18 ist Geschockt

Jedoch ist die Ausbildungsversicherung dazu da, um primär die Ausbildung zu finanzieren, falls die Eltern sterben sollten... Dies scheint ja nicht ( seien SIe froh )eingetreten zu sein und Ihre Eltern haben ja schließlich auch die Beiträge gezahlt...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Das Thema Bezugsberechtigung ist ein weites Feld. Trotzdem gibt es Standardregelungen, die normalerweise gewählt werden.

Dabei ist bei einer Ausbildungsversicherung das Kind im Todesfall der Eltern widerruflich bezugsberechtigt. Im Erlebensfall sind dies aber die Eltern (=Versicherungsnehmer).

Grund:

- Versterben die Eltern, tritt der Versicherungsfall ein, d. h. die Bezugsberechtigung gilt ab jetzt als unwiderruflich. Klar, dann kann keiner dem Kind mehr das Geld wegnehmen.

- Erleben die Eltern den Ablauf der Versicherung, können sie selbst über das geld entscheiden. kann ja auch sein, dass sie sich bis dahin mit dem Kind zerstritten haben und die Lebensversicherung nur noch als eigene Geldanlage sehen...

Ich nehme an, dass bei dem beshriebenen Vertrag das Bezugsrecht genauso geregelt ist. Daher hat das Kind auch keinen Rechtsanspruch auf das Geld.
_________________
Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 29.03.06, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Korrigiert mich, aber bei der sog. Ausbildungsversicherung handelt es sich doch um eine Versicherung für fremde Rechnung (§§74-80, 158i VVG) - oder? Demnach sollte die Sache dort klar sein
Frage
_________________
MfG,
Duisburger

Bitte immer die Foren-Regeln beachten. Im Zweifel hier einmal klicken zum nachlesen Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 30.03.06, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Heißt nicht "für fremde Rechnung", dass Versicherungsnehmer und Beitragszahler (=Kontoinhaber) unterschiedlich sind? Thema Geldwäschegesetz und so???? Das hat doch nichts mit der versicherten Person zu tun?!
_________________
Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 30.03.06, 13:27    Titel: Antworten mit Zitat

ihuehn hat folgendes geschrieben::
Heißt nicht "für fremde Rechnung", dass Versicherungsnehmer und Beitragszahler (=Kontoinhaber) unterschiedlich sind? Thema Geldwäschegesetz und so???? Das hat doch nichts mit der versicherten Person zu tun?!


Nicht ganz: Für fremde Rechnung besagt eigentlich das Versicherungsnehmer und versicherte Person personendifferent sind. Der Versicherungsnehmer muss die versicherte Person auch nicht benennen.
_________________
MfG,
Duisburger

Bitte immer die Foren-Regeln beachten. Im Zweifel hier einmal klicken zum nachlesen Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 30.03.06, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Wie geht das denn, dass man den Versicherten einer Lebensversicherung nicht benennt...?

Wie dem auch sei: Das Kind ist im obigen Fall bei der Standardbezugsberechtigung lediglich als Begünstigter eingetragen, versicherte Person ist gleich VN.
_________________
Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.