Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
- Anwalt wurde beauftragt die EInstweilige Verfügung (ohne vorherige Abmahnung) zu prüfen und ggf. abzuwenden.
- Anwalt war nach Prüfung der Antragsschrift der Einstweiligen Verfügung der Meinung, dass ein Prozess keine / wenig Aussicht auf Erfolg haben würde.
- Gegenerischer Anwalt hat ein Abschlussschreiben verfasst
- Anwalt hat nun der Gegenseite mitgeteilt, dass die Einstweilige Verfügung voll anerkannt wird und kein Widerspruch eingelegt wird.
- Anwalt hat es meiner Ansicht nach versäumt: 1) darüber zu informieren, dass eine Frist von ca. 14 Tagen besteht, in der man die Einstweiligen Verfügung anerkennen kann, um die gegnerrischen Kosten des Abschlussschreibens zu sparen. 2) Ggf. den gegnerrischen Anwalt (?) um eine dementsprechende Fristverlängerung zu bitten, da noch Unterlagen angefordert werden müssen (z.B. Antragsschrift, die der Einstweiligen Verfügung zu Grunde lag).
Frage: Muss der Rechtsanwalt in dem Fall die Kosten für das Abschlussschreiben des gegenerischen Rechtsanwalts tragen also für die Kosten haften, da er fahrlässig gehandelt hat, oder bleiben diese Kosten bei seinem Mandanten (hängen)?
- Anwalt wurde beauftragt die EInstweilige Verfügung (ohne vorherige Abmahnung) zu prüfen und ggf. abzuwenden.
- Anwalt war nach Prüfung der Antragsschrift der Einstweiligen Verfügung der Meinung, dass ein Prozess keine / wenig Aussicht auf Erfolg haben würde.
- Gegenerischer Anwalt hat ein Abschlussschreiben verfasst
- Anwalt hat nun der Gegenseite mitgeteilt, dass die Einstweilige Verfügung voll anerkannt wird und kein Widerspruch eingelegt wird.
- Anwalt hat es meiner Ansicht nach versäumt: 1) darüber zu informieren, dass eine Frist von ca. 14 Tagen besteht, in der man die Einstweiligen Verfügung anerkennen kann, um die gegnerrischen Kosten des Abschlussschreibens zu sparen. 2) Ggf. den gegnerrischen Anwalt (?) um eine dementsprechende Fristverlängerung zu bitten, da noch Unterlagen angefordert werden müssen (z.B. Antragsschrift, die der Einstweiligen Verfügung zu Grunde lag).
Frage: Muss der Rechtsanwalt in dem Fall die Kosten für das Abschlussschreiben des gegenerischen Rechtsanwalts tragen also für die Kosten haften, da er fahrlässig gehandelt hat, oder bleiben diese Kosten bei seinem Mandanten (hängen)?
Danke im Voraus!
VG
Salz
Das kommt darauf an. Der BGH hat in einem kürzlich entschiedenen Fall die Haftung eines Rechtsanwaltes verneint, weil er nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet sei, dass durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen durfte.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.