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Anwaltshaftung / Abschlussschreiben

 
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Salz
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Anmeldungsdatum: 28.03.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 19:58    Titel: Anwaltshaftung / Abschlussschreiben Antworten mit Zitat

Hallo!

Betrifft Einstweilige Verfügung

- Anwalt wurde beauftragt die EInstweilige Verfügung (ohne vorherige Abmahnung) zu prüfen und ggf. abzuwenden.

- Anwalt war nach Prüfung der Antragsschrift der Einstweiligen Verfügung der Meinung, dass ein Prozess keine / wenig Aussicht auf Erfolg haben würde.

- Gegenerischer Anwalt hat ein Abschlussschreiben verfasst

- Anwalt hat nun der Gegenseite mitgeteilt, dass die Einstweilige Verfügung voll anerkannt wird und kein Widerspruch eingelegt wird.

- Anwalt hat es meiner Ansicht nach versäumt: 1) darüber zu informieren, dass eine Frist von ca. 14 Tagen besteht, in der man die Einstweiligen Verfügung anerkennen kann, um die gegnerrischen Kosten des Abschlussschreibens zu sparen. 2) Ggf. den gegnerrischen Anwalt (?) um eine dementsprechende Fristverlängerung zu bitten, da noch Unterlagen angefordert werden müssen (z.B. Antragsschrift, die der Einstweiligen Verfügung zu Grunde lag).

Frage: Muss der Rechtsanwalt in dem Fall die Kosten für das Abschlussschreiben des gegenerischen Rechtsanwalts tragen also für die Kosten haften, da er fahrlässig gehandelt hat, oder bleiben diese Kosten bei seinem Mandanten (hängen)?

Danke im Voraus!

VG
Salz
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 22:49    Titel: Re: Anwaltshaftung / Abschlussschreiben Antworten mit Zitat

Salz hat folgendes geschrieben::
Hallo!

Betrifft Einstweilige Verfügung

- Anwalt wurde beauftragt die EInstweilige Verfügung (ohne vorherige Abmahnung) zu prüfen und ggf. abzuwenden.

- Anwalt war nach Prüfung der Antragsschrift der Einstweiligen Verfügung der Meinung, dass ein Prozess keine / wenig Aussicht auf Erfolg haben würde.

- Gegenerischer Anwalt hat ein Abschlussschreiben verfasst

- Anwalt hat nun der Gegenseite mitgeteilt, dass die Einstweilige Verfügung voll anerkannt wird und kein Widerspruch eingelegt wird.

- Anwalt hat es meiner Ansicht nach versäumt: 1) darüber zu informieren, dass eine Frist von ca. 14 Tagen besteht, in der man die Einstweiligen Verfügung anerkennen kann, um die gegnerrischen Kosten des Abschlussschreibens zu sparen. 2) Ggf. den gegnerrischen Anwalt (?) um eine dementsprechende Fristverlängerung zu bitten, da noch Unterlagen angefordert werden müssen (z.B. Antragsschrift, die der Einstweiligen Verfügung zu Grunde lag).

Frage: Muss der Rechtsanwalt in dem Fall die Kosten für das Abschlussschreiben des gegenerischen Rechtsanwalts tragen also für die Kosten haften, da er fahrlässig gehandelt hat, oder bleiben diese Kosten bei seinem Mandanten (hängen)?

Danke im Voraus!

VG
Salz


Das kommt darauf an. Der BGH hat in einem kürzlich entschiedenen Fall die Haftung eines Rechtsanwaltes verneint, weil er nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet sei, dass durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen durfte.
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Salz
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Anmeldungsdatum: 28.03.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 23:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Servicer!

Also, ich sehe das anders. Wozu braucht man einen Anwalt, wenn wann dann doch alles selber wissen soll?

Wie sähe es aus, wenn der Klient ALG-2 Empfänger ist?

Danke!

MfG
Salz
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 23:29    Titel: Antworten mit Zitat

Salz hat folgendes geschrieben::

Wie sähe es aus, wenn der Klient ALG-2 Empfänger ist?


schlecht...
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Salz
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Anmeldungsdatum: 28.03.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 28.03.06, 23:34    Titel: Antworten mit Zitat

Servicer hat folgendes geschrieben::
Salz hat folgendes geschrieben::

Wie sähe es aus, wenn der Klient ALG-2 Empfänger ist?


schlecht...


warum denn?
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Salz
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Anmeldungsdatum: 28.03.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 29.03.06, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Gemeinde!

Gibt es noch andere Meinungen / Äußerungen?

Danke!
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