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Verfasst am: 29.03.06, 21:36 Titel: Versicherung möchte Schadenskosten nicht übernehmen
Person A ist bei Person B zu Besuch, da A etwas im Auto vergessen hat, geht er nochmals kurz raus, lässt in der Zeit die Haustür geöffnet.
Da gleichzeitig noch eine weitere Tür geöffnet ist, entsteht Durchzug und die Haustür knallt zu, dabei springt und splittert das Glas aus dieser Tür.
Person A meldet diesen Schaden seiner Haftpflichtversicherung, da er ja durch das geöffnet lassen der Haustür an den Schaden Schuld ist.
Die Haftpflichtversicherung möchte den Schaden jedoch nicht übernehmen, da Person A den Schaden nicht direkt verursacht hat, der Mitarbeiter der Versicherung meint, die Versicherung könnte den Schaden nur dann übernehmen, wenn A die Haustür persönlich zugeschlagen hätte.
Ist das wirklich so oder versucht die Haftpflichtversicherung sich vor der Übernahme des Schadens zu drücken?
Gab es zum Zeitpunkt des Schadeneintritts Sturm(-böen) ?
Dann könnte der Schaden evtl. über den Gebäude-VR abgewickelt werden - mit Regreß-Anspruch.... _________________ MfG,
Duisburger
Thema "Höhere Gewalt": Den Versicherten trifft lt. Meinung des Schadensachbearbeiters kein Verschulden, da ja der Wind die Verglasung beschädigt hat und nicht der Versicherte selbst. Das ist eine Frage der Haftung und nicht des Versicherungsschutzes. _________________ Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist WM- ich war dabei!!
na, ob der Verweis auf wikipedia dem Pahe jetzt weiterhelfen wird?
Ich versuch mal eine Erklärung. (ihuehn hat´s ja eigentlich schon gesagt, aber ich bastele noch ein paar Sätze drumrum).
Also, es geht darum: im deutschen Recht ist man (gurndsätzlich) nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn man einen Schaden verschuldet hat, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Und nur, wenn der Schaden fahrlässig verursacht wurde, wird eine Haftpflichtversicherung den Schadenersatz übernehmen.
Knackpunkt bei der Geschichte ist nun: liegt hier Fahrlässigkeit vor, das heißt, hat die Person A unachtsam gehandelt. Das kann nur beruteilt werden, wen eine genaue Schilderung des Schadenherganges vorliegt. Wenn dem Schadensachbearbeiter nur folgende Tatsachen bekannt sind: es wurde kurzfristig die Tür aufgelassen, durch einen plötzlichen unvorhersehbaren Windstoß ist die Tür heftig zugefallen, dabei die Glasscheibe zerbrochen .... dann könnte der Schadensachbearbeiter zm Schluss kommen, es liegt keine Fahrlässigkeit, kein Verschulden vor; somit entfällt die Schadenersatzverpflichtung des A.
Wenn der Fall allerdings anders liegen würde, z.B. an einem windigen Tag wurde die Tür offengelassen, es wurde auch kein Keil untergelegt (oder sonstige geeignete Maßnahmen getroffen, um das unbeabsichtigte Zuschlagen zu verhindern) , obwohl das aufgrund der Witterung notwendig gewesen wäre, dann würde ohne weiteres Veschulden des A vorliegen.
Solche Feinheiten sollte aber der Versicherungsvertreter des A beim Ausfüllen des Schadenformulars dem A aber erklärt haben - sofern er sein Handwerk auch nur ansatzweise versteht. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
man sollte aber hier die "schuld" der mangelnden eintrittspflicht des vr nicht allgemein auf den vertreter abwälzen.
interessant zu wissen wäre:
der "einfirmenvertreter" (94HGB) ist "auge-und-ohr" des vr - was der vertreter weiß ist gleichzeitig kenntnis des vr. demnach gelten allein die angaben des vn.
der "mehrfirmenvertreter" (§95HGB) - hoffentlich habe ich jetzt aus dem kopf die richtigen rechtsquellen zitiert- ist "auge-und-ohr" des vn. er ist also zu einer erweiterten rechtsberatung verpflichtet.
ggf. macht sich der makler damit vermögens-schaden-ersatzpflichtig wenn er nicht genau genug nach den umständen gefragt hat und/oder diese unkorrekt weitergeleitet hat.
das ist allerdings selbst unter den olg-richtern umstritten. olg hamm und köln und berlin tendieren eher vn-freundlich, düsseldorf, hamburg, stuttgart, leipzig und münchen sind mehr auf vr-linie. der rest orientiert sich m.e. "ortsnah". _________________ MfG,
Duisburger
Hallo Duisburger,
mal was abweichend vom Thema
§84 HGB Freier Handelsvertreter sprich Einfirmenvertreter und Mehrfachagent
§93 HGB Handelsmakler (und nicht Mehrfachvertreter da ein Vertreter des Versicherers nicht gleichzeitig Sachwalter des Kunden sein kann).
Und wo steht das der Makler zu einer erweiterten Rechtsberatung verpflichtet ist? Das lass mal die Anwälte und Versicherungsberater (WIEDER EINE ANDERE KATEGORIE) nicht hören. Man, man _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
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