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Digi-Tales
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.05.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 29.05.06, 11:45    Titel: Finanzamt.. Antworten mit Zitat

Hallo ...
Mir wurden Trotz absprache mit dem Jugendamt auf Zahlungsaufschub, in Mündlicher form, und schriftlich eingereicht ohne Antowrt, vom Finanzamt die Anstehende Forderung verrechnet nach §226 AO und § 387 BGB...

Hier meine Frage, gibt es auch paragraphen die gemäß der absprache einen einspruch wirksam machen....

Ich danke für eure Antwort...

Mfg..Digi-Tales
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 29.05.06, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

da werden zwei verschiedene Sachen in einen Topf geworfen.

Erstens: Es besteht eine Zahlungspflicht beim Jugendamt, die zwar aufgeschoben wurde, aber damit nicht erloschen ist.

Zweitens: Es besteht ein Erstattungsanspruch beim Finanzamt.

Da beides Vater Staat ist, darf er diese beiden Beträge miteinander verrechnen.

Sonst würde der Vater Staat auf der einen Seite erstatten, auf der anderen Seite müsste er hinter seinem Geld hinterherlaufen.

Das möchte er verständlicherweise nicht.

Gruß

der Petz
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 29.05.06, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Petz hat folgendes geschrieben::

Erstens: Es besteht eine Zahlungspflicht beim Jugendamt, die zwar aufgeschoben wurde, aber damit nicht erloschen ist.

Zweitens: Es besteht ein Erstattungsanspruch beim Finanzamt.

Da beides Vater Staat ist, darf er diese beiden Beträge miteinander verrechnen.


Soweit grundsätzliche Zustimmung, aber: Wenn die Forderung des Jugendamtes von dort gestundet wurde (und so könnte man die diesbezügliche Einlassung des TE verstehen), fehlt es für die Aufrechungslage insoweit doch an der nach §387 BGB (i.V.m §226 AO) notwendigen Fälligkeit, oder?
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 29.05.06, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

hallo Toph,

wenn tatsächlich (schriftlich) gestundet wurde, dann hast du natürlich recht.

Aber unser Fragesteller hat was von mündlicher Absprache erzählt......

Das reicht nicht, die Aufrechnungsmöglichkeit müsste daher weiterhin gegeben sein.


Gruß

der Petz
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