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Hallo ...
Mir wurden Trotz absprache mit dem Jugendamt auf Zahlungsaufschub, in Mündlicher form, und schriftlich eingereicht ohne Antowrt, vom Finanzamt die Anstehende Forderung verrechnet nach §226 AO und § 387 BGB...
Hier meine Frage, gibt es auch paragraphen die gemäß der absprache einen einspruch wirksam machen....
Erstens: Es besteht eine Zahlungspflicht beim Jugendamt, die zwar aufgeschoben wurde, aber damit nicht erloschen ist.
Zweitens: Es besteht ein Erstattungsanspruch beim Finanzamt.
Da beides Vater Staat ist, darf er diese beiden Beträge miteinander verrechnen.
Soweit grundsätzliche Zustimmung, aber: Wenn die Forderung des Jugendamtes von dort gestundet wurde (und so könnte man die diesbezügliche Einlassung des TE verstehen), fehlt es für die Aufrechungslage insoweit doch an der nach §387 BGB (i.V.m §226 AO) notwendigen Fälligkeit, oder? _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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