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Verfasst am: 31.03.06, 11:30 Titel: Telefonwerbung nach Kontendurchsicht
Hallo Ihr lieben,
folgender Fall:
angenommen Herr K. bekommt zuhause einen Anruf eines Mitarbeiters seiner Hausbank "H"
der Ihm mitteilt das bei Durchsicht seiner Konten festgestellt wurde, daß er einen Bausparvertrag bei der Bank "S" bedient.
Der Mitarbeiter fragt ob er villeicht ein beseres Angebot seiner Bank vorlegen dürfte.
Da Herr K. (wie immer bei solchen Anrufen) gerade beim Essen ist, beschimpft er den Störenfried und legt auf.
Im nachhinein fragt er sich jedoch mit welchem Recht die Bank seine Konten durchsucht da er davon ausgeht das dies rein seine Privatsache ist und die einzelnen Kontobewegungen die Bank doch einen feuchten Kehricht angeht.
Eure Meinungen bitte
THX
/C/R/U/X/ _________________ Es ist vielleicht nur meine Meinung.
Aber ich finde sie verdammt gut!
ich denke mal das dies nicht unbedingt ein bestimmtes "durchsuchen" war,sondern eher ein zufälliges auffallen.
wenn der kunde seiner hausbank nicht sein vermögensangelegenheiten anvertraut ,und meint das seine privatsphäre gestört wird ,sollte er die bank wechseln .
es gibt halt solche und solche kunden ,die einen beschweren sich das sie niemanden finden der sich um einen kümmert und das man sehr schwer einen ansprechpartner findet,der andere beschwert sich wenn mal ein kundenberater verbesserungsvorschläge macht.
Verfasst am: 03.04.06, 09:39 Titel: Re: Telefonwerbung nach Kontendurchsicht
Hallo,
/C/R/U/X/ hat folgendes geschrieben::
Im nachhinein fragt er sich jedoch mit welchem Recht die Bank seine Konten durchsucht
Die Bank ist berechtigt, den Kunden im Rahmen des üblichen Geschäftsumfangs zu werblichen Zwecken unaufgefordert anzurufen, wenn dies (per AGB) vereinbart ist.
Ob sich dieses Recht auch auf Produkte bezieht, die der Kunde derzeit nicht bei der Bank hat ist rechtlich umstritten.
Eine (technische) Analyse von Kontenumsätzen auf Aquisitionsansätze (z.B. Raten für Bausparverträge bei Drittinstiututen) ist jedoch datenschutzrechtlich nicht zulässig.
Es ist jedoch nicht zu vermeiden, dass ein Kundenbetreuer auch die Möglichkeit hat, Kontenumsätze zu sehen. Wenn dieser zufällig die Buchung sieht und den Kunden anspricht, so wäre das ok.
Der einfachste Weg, sich vor solchen Anrufen zu "schützen" ist eine Erklärung gegenüber der Bank, dass man ihr untersagt, Werbeanrufe zu tätigen. Dann aber bitte nicht reklamieren, dass die Bank nicht anruft, wenn das Festgeld ausgelaufen ist...
Verfasst am: 07.04.06, 07:07 Titel: Re: Telefonwerbung nach Kontendurchsicht
Vielen Dank für die Antworten.
@ Karsten:
wo kann ich dazu Infos finden (kenne mich im Banken und Datenschutz kein bischen aus):
Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Eine (technische) Analyse von Kontenumsätzen auf Aquisitionsansätze (z.B. Raten für Bausparverträge bei Drittinstiututen) ist jedoch datenschutzrechtlich nicht zulässig.
es ist nämlich davon auzugehen dass die Bank mit technichen Mitteln die Konten durchsucht
(lt. Filialleiter)
THX
/C/R/U/X/ _________________ Es ist vielleicht nur meine Meinung.
Aber ich finde sie verdammt gut!
hierzu möchte ich eine gute Zusammenfassung des Berliner Datenschutzbeauftragten zitieren
Datenschutzbeauftragter Berlin hat folgendes geschrieben::
Data Warehouse und Data Mining werden in der Regel für eigene Geschäftszwecke betrieben. Als Rechtsgrundlage kommt somit § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Betracht. Nach § 28 Abs.1 Nr.1 BDSG ist die Datenverarbeitung oder -nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen zulässig. Da sich das Data Warehouse in der Regel außerhalb des operativen Geschäfts bewegt, dürfte es in der Regel nicht unter § 28 Abs.1 Nr.1 BDSG zu subsumieren sein. Ein Kunde schließt etwa einen Vertrag über einen bestimmten Kaufgegenstand ab, die Analyse seines Kaufverhaltens mit dem Ziel, ihn möglichst optimal zu bewerben, fällt nicht mehr unter den Vertragszweck. Bei einem Arbeitsvertrag (Dauerschuldverhältnis) fallen alle Daten unter § 28 Abs.1 Nr.1 BDSG, die der Arbeitgeber benötigt, um seinen daraus resultierenden Pflichten, zu entsprechen. Die Erstellung von Prognosen für die Abwerbung von Mitarbeitern z.B. geht aber über das Erfordernis der Fürsorgepflicht hinaus und fällt nicht mehr unter § 28 Abs.1 Nr.1 BDSG.
Datenverarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke ist auch zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Sowohl Marketinginteressen als auch etwa das Interesse, das qualifizierte Mitarbeiter nicht abgeworben werden, sind berechtigte Interessen i.S.d. § 28 Abs.1 Nr.2 BDSG. Man wird allerdings in der Regel davon ausgehen müssen, dass hier die schutzwürdigen Belange der Betroffenen überwiegen, da diese ein schutzwürdiges Interesse dahingehend haben, dass keine personenbezogenen Profile erstellt werden, mit deren Hilfe ihr Verhalten analysiert werden kann. Ein zusätzliches rechtliches Hindernis für Data Warehouse/Data Mining ist, dass nach § 35 Abs.2 Nr.3 BDSG personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Außerhalb von Dauerschuldverhältnissen sind demnach in der Regel die personenbezogenen Daten von Betroffenen zu löschen bzw. zu sperren. Nur ein begrenzter Datensatz wird für Werbezwecke in eine Werbedatei eingebracht werden können.
Die Errichtung eines Data Warehouses und Data Minings ist allerdings bei Vorliegen einer Einwilligung (§ 4 Abs.1 BDSG) rechtmäßig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zweck der Datenverarbeitung hinreichend spezifiziert werden kann. Noch weitgehend ungeklärt ist, ab wann eine Profilbildung so weit geht, dass trotz Einwilligung von einer Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 BGB auszugehen ist. Auch ist zu prüfen, inwieweit eine Einwilligung zur Betreibung eines Data Warehouses gegen § 6 Abs.1 BDSG verstößt, da hier durch das Recht auf die eigentlich nach § 35 BDSG vorgesehene Löschung beschränkt werden kann.
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