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Hilfe bei Hausarbeit (Zivilrecht AT+Schuldrecht)

 
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Chivalric
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 14:56    Titel: Hilfe bei Hausarbeit (Zivilrecht AT+Schuldrecht) Antworten mit Zitat

Hätte die ein oder andere Frage zu dieser AnfängerHA. Fragen kommen unten.

Der S ist Betreiber des „Cross Country Paradise“, einer Anlage, in der Kunden mit entsprechender Fahrerlaubnis im Eigentum des S stehende und ausschließlich zu diesem Zweck genutzte Geländemotorräder mieten und damit ein künstlich angelegtes unebenes Gelände befahren können.
Am 9.2.2005 kommt S zu seinem Rechtsanwalt R und bittet ihn in mehreren Angelegenheiten um Rat:

Erstens plage ihn schon seit längerem die Sorge, welche Konsequenzen ein Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einem Fußgänger in der Anlage für ihn, S, haben könne. Es komme nämlich – trotz der von S aufgestellten Warnhinweise und Absperrungen – immer wieder vor, daß ein Kunde vor oder nach der Fahrt mit dem Motorrad in unachtsamer Weise das Gelände durchquere. Käme es bei solchen Vorfällen einmal zum Zusammenstoß, so sei angesichts der Geschwindigkeit der Motorräder von bis zu 80 km/h das Schlimmste für den Fußgänger und sein Hab und Gut zu befürchten.
Er wolle daher wissen, ob er für den Fall, dass er für das ganze Unglück nicht das Mindeste könne, mit Ansprüchen eines solchen Unglücksraben rechnen müsse.

Zweitens habe er, um die Risiken aus diesen oder ähnlichen Vorkommnissen kalkulierbarer zu machen, auch vor, seine Haftung durch eine entsprechende Vertragsgestaltung einzuschränken. Dafür wolle er folgende Bestimmung in die Verträge mit seinen Kunden aufnehmen:
„Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Nutzers haftet der Betreiber nach Vertrag und Gesetz nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner selbst oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die gesetzliche und vertragliche Haftung des Betreibers für Sachschäden ist auch dann ausgeschlossen, wenn diese auf einem Verschulden des Betreibers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.“
Diesen Text wolle er auf der an die Kunden ausgegebenen Eintrittskarte platzieren. Seit neuestem sei nämlich bei ihm ein Kassenautomat im Einsatz. Dieser sei mit einem so genannten touch-screen ausgerüstet, so dass der Kunde durch das Berühren bestimmter markierter Felder auf dem Bildschirm die gewünschte Dauer der Anlagenbenutzung, das gewünschte Motorrad und verschiedene andere Optionen (das Gerät biete hier eine Vielzahl von Funktionen) auswählen könne; anschließend werfe der Kunde das Geld in den Automaten und dieser drucke ein Ticket aus, auf dem die gewählten Optionen festgehalten seien. In Zukunft beabsichtige er eben, auf der Rückseite jeder Karte auch die oben genannte Bestimmung drucken zu lassen. Zur Sicherheit werde er aber auch auf der Vorderseite der Karte auf den umseitigen Text hinweisen.
Er wolle nun von R wissen, (a) ob denn die neue Bestimmung bei der soeben beschriebenen Vorgehensweise Vertragsbestandteil werde (müsse er in dieser Hinsicht noch etwas ändern, um ganz sicher zu gehen, so bitte er um einen Vorschlag) und (b) ob sie auch wirksam sei.

Drittens habe er noch Schwierigkeiten in einer besonders bedauernswerten Sache: Er gestatte hin- und wieder seinen beiden (volljährigen und über die entsprechende Fahrerlaubnis verfügenden) Neffen F und G, nach Betriebsschluss kostenlos die Anlage und die Motorräder zu nutzen. Beim letzten Mal habe sich nun G hinten auf das von F gefahrene Motorrad mit der Absicht geschwungen, sich eine Strecke kutschieren zu lassen. Auf den nur für einen Fahrer ausgelegten Motorrädern sei das sehr gefährlich gewesen; G habe das auch wissen müssen. Prompt sei G auch nach kurzer Zeit vom Motorrad gestürzt und habe sich das Bein gebrochen.
R möge ihm doch sagen, ob er nun mit Ansprüchen seitens des G rechnen müsse, obwohl ihn keinerlei Verantwortung für den Unfall treffe und er ja immerhin F und G aus reiner Gutmütigkeit die Benutzung gestattet habe.

Bearbeitervermerk: Im Wege einer auf alle aufgeworfenen Probleme notfalls hilfsgutachtlich eingehenden Prüfung sind die von R erbetenen Auskünfte durch ein schriftliches Gutachten zu erteilen. Von der Richtigkeit der Behauptungen des S ist dabei auszugehen. Versicherungsrechtliche Ansprüche und Probleme sind nicht zu behandeln.
Empfohlene Schwerpunktsetzung: 1.Teil: 20%; 2.Teil: 50%; 3.Teil: 30%

1. Im ersten Teil liegt das Hauptproblem bei den Verkehrspflichten (§823) würd ich sagen; aber daneben auch noch §7 StVG, weil die Motorräder nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind?

2. Warum ist der 2. Teil so stark gewichtet? Ist doch einfach nur ne "normale" AGB-Prüfung ohne gr. Meinungsstreits + Verbesserungsvorschlag.

3. Welche Ansprüche im 3. Teil prüfen? Wieder 823 (Verkehrspflicht)? § 7StVG? c.i.c./PFV wegen Leihvertrag (oder gar kein Vertrag sondern reine Gefälligkeit)

Vielen vielen Dank schonmal![/list]
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showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 17:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

keine Kollegen in der Bibliothek mit denen man diskutieren könnte? Ist es nicht außerdem schon etwas spät mit der Hausarbeit anzufangen? Muss die nicht bis Ostern fertig sein? Egal!

Nur zum 2. Teil ein Problemhinweis: AGB müssen auch wirksam einbezogen sein. Der Aufdruck auf der Karte könnte zu spät sein, oder? Der Kunde wählt am Automaten, zahlt und erhält erst auf der Quittung die AGB?! Das ist ein weiteres Problem, neben der materiellen Möglichkeit des Haftungsausschlusses.

Zum Rest, 1 und 3 unterscheiden sich grundlegend im Vertragsverhältnis, dies ist bei 1(+) aber bei 3 (-), wodurch sich bei 3. wohl alles auf Gefährdungshaftung begrenzt... oder?

Mfg vom

showbee
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