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Wortbruch des RA zur Rechnungslegung

 
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pickert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 30.03.06, 11:09    Titel: Wortbruch des RA zur Rechnungslegung Antworten mit Zitat

Hallo Liebes Forum,

Ich bitte mal um Hilfe in folgendem Fall.

Frau A ist Hartz IV-Empfängerin und braucht in einer Strafrechtssache anwaltliche Vertretung. Sie wendet sich mit einem Beratungsschein an einen RA. Es finden zusammen mit Herrn A bei dem RA zwei Termine statt. Bezüglich des Kostenersatzes des RA einigen sich die 3 darauf,dass die zur Vermeidung einer Gerichtlichen Verhandlung nötige Stellungnahme an die Statsanwaltschaft durch die 80 € aus dem Beratungsschein gedeckt sind. Nachdem der RA eineZwichen-Rechnung über 270 an Frau A sendet erinnert Sie den RA an die Abmachung und bittet den RA nicht weiter tätig zu werden.

Der RA kann sich an nichts erinnern und schreibt eine Abschlußrechnung über 360€.
Er kündigt Klageerhebung bei Fristverstreichung an.

Kann man sich mit Hilfe des Zeugen Herrn A gegen die Behauptung erfolgreich wehren.
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Gast






BeitragVerfasst am: 30.03.06, 11:37    Titel: Re: Wortbruch des RA zur Rechnungslegung Antworten mit Zitat

pickert hat folgendes geschrieben::
Hallo Liebes Forum,

Ich bitte mal um Hilfe in folgendem Fall.

Frau A ist Hartz IV-Empfängerin und braucht in einer Strafrechtssache anwaltliche Vertretung. Sie wendet sich mit einem Beratungsschein an einen RA. Es finden zusammen mit Herrn A bei dem RA zwei Termine statt. Bezüglich des Kostenersatzes des RA einigen sich die 3 darauf,dass die zur Vermeidung einer Gerichtlichen Verhandlung nötige Stellungnahme an die Statsanwaltschaft durch die 80 € aus dem Beratungsschein gedeckt sind. Nachdem der RA eineZwichen-Rechnung über 270 an Frau A sendet erinnert Sie den RA an die Abmachung und bittet den RA nicht weiter tätig zu werden.

Der RA kann sich an nichts erinnern und schreibt eine Abschlußrechnung über 360€.
Er kündigt Klageerhebung bei Fristverstreichung an.

Kann man sich mit Hilfe des Zeugen Herrn A gegen die Behauptung erfolgreich wehren.


Zur Sache selber kann ich erstmal nichts sagen, allerding umfasst ein Beratungshilfeschein in Strafsachen nur eine Beratung und keine Vertretung. Dem Anwalt stehen daher auch keine 80,- € zu, sondern nur ca. 30,- €.
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pickert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 30.03.06, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Kann sonnst noch jemand etwas dazu sagen ob Frau A dort Chancen hätte. Denn es ist offensichtlich so , das der RA die Höhe der Abrechenbarkeit über den Beratungsschein überschätzt hat.

Aber das kann ja jetzt nicht zu Lasten der Frau A gehen, die eh kein Geld hat.
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 30.03.06, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wurde A beim Amtsgericht über Reichweite der Beratungshilfe denn nicht informiert?

Gruß
Peter H.
_________________
Gruß
Peter H.
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pickert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 30.03.06, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Nein.

Aber letzlich muß doch der RA sich in den Gesprächen mit seinem Mandanten klar äusern, was er auch getan hat.-keine Kostenpflicht für die Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft.

Und nun soll alles anders sein. Wo Herr A doch genau dasselbe verstanden hat wie Frau A sollte doch die Beweislage für den RA nicht die beste sein.
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pickert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Bitte bitte sendet doch eure Meinung dazu.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Meinung bringt nichts. Es wird im Endeffekt auf die Einschätzung des Richters hinauslaufen, wem er mehr glaubt.

Auch wenn der Anwalt hier die Gebührenhöhe bei Beratungshilfe verpeilt hat, wird ihm wohl ein Richter diese grundlegenden Kenntnisse im Gebührenrecht unterstellen.

Für 30 € darf der Anwalt diese Tätigkeit aber gar nicht ausführen, da es sich hierbei um Gebührenunterschreitung handelt. Er wird nämlich eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr abgerechnet haben, die beide im absoluten MINDESTMAß bei 30 € liegen. Selbst wenn die Grundgebühr durch die Beratungshilfe abgedeckt wäre, hätte er noch 30 € in Rechnung stellen MÜSSEN. (Jetzt keine Hoffnung schöpfen, es wird immer die Mittelgebühr anerkannt, also 165,- Grundgebühr, 140,- Verfahrensgebühr).

Somit reicht es nicht, glaubhaft zu machen, dass der Anwalt die Tätigkeit für den Beratungshilfeschein machen wollte. Man muss auch noch das Gericht überzeugen, dass der Anwalt bezüglich der Abrechnungsmodalitäten bei Beratungshilfe keine Ahnung hat und hier falsch beraten hat.

Hier ist die Aussage des Mandanten unbeachtlich, da er im Gebührenrechtstreit Partei ist und kein Zeuge. Die Beweislast für eine Gebührenvereinbarung oder eine Falschberatung liegt beim Mandanten. Der Anwalt muss nur beweisen, dass er tätig war, dann stehen ihm im Zweifel die gesetzlichen Gebühren (Mittelgebühren) zu.

Also ist die Frage, wer dieser Zeuge ist. Wenn es sich um den renomierten Steuerberater einer Großkanzlei handelt, der einen Klienten begleitet hat, kann man sich bestimmt mehr Hoffnung machen als wenn es der Kumpel, Komplize, Lebensgefährte oder Familienangehörige ist.

Wenn die Sache erst mal vor Gericht landet, erhöhen sich die Kosten natürlich erheblich. Dadurch, dass die Anwaltskosten gesetzlich geregelt sind und die Beweislast VOLLUMFÄNGLICH beim Mandanten liegt, hätte ich wenig Hoffnung auf ein Obsiegen in der Gerichtsverhandlung.
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pickert
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 50

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 11:00    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank!
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