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Hunde-OP-Versicherung kündigen?

 
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maddia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 09:25    Titel: Hunde-OP-Versicherung kündigen? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich habe letztes Jahr eine Hunde-OP-Kosten-Versicherung mit einer 10-jährigen Laufzeit bei der Uelzener Versicherung abgeschlossen. Der Beitrag war bisher 9,98 Euro im Monat. Jetzt ziehen sie mir ab sofort aber 10,47 Euro ab und begründen dies mit einer Beitragsangleichung. Und nächstes Jahr soll ja die Versicherungssteuer angehoben werden, dann wird es ja noch teurer. Hab ich denn eine Chance, da wieder rauszukommen? Kann ich sagen, ich hätte den Hund verkauft? Würden die dann einen Vertrag anfordern und wie könnte der aussehen? Ich wollte damals ja das beste für mein Tier, aber die Kosten wachsen mir einfach über den Kopf. Außerdem habe ich gehört, dass ein 10-Jahres-Vetrag gar nicht mehr gültig wäre. Bin für jede Hilfe dankbar.

Viele Grüße
maddia
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.04.06, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Begründet nicht jede Beitragserhöhung/-anpassung ein Sonderkündigungsrecht?
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maddia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 10:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, dass eine Erhöhung das schon tut, aber bei einer Anpassung bin ich mir da eben nicht sicher....
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steuermann
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 478
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtswahrer hat folgendes geschrieben::
Begründet nicht jede Beitragserhöhung/-anpassung ein Sonderkündigungsrecht?


maddia hat folgendes geschrieben::
Ich denke, dass eine Erhöhung das schon tut, aber bei einer Anpassung bin ich mir da eben nicht sicher....


Erhöhung oder Anpassung: ist egal, wie man das nennt. Solange sich der Versicherungsumfang nicht ändert, spielt die Bezeichnung keine Rolle.

In der Kfz-Versicherung kann man den Vertrag kündigen, wenn sich der Beitrag erhöht (z.B. Tariferhöhung, Änderung von Regional- oder Fahrzeugklasse). Ausnahme ist die Beitragserhöhung wegen Erhöhung der Versicherungssteuer.

Einfach mal lesen, was im Vertrag steht. Das muss drin stehen.

Gruß
steuermann
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Die Haltbarkeitsdauer steuerlicher Vorschriften entspricht der Haltbarkeitsdauer eines Päckchens H-Milch.
Alle von mir im Forum gemachten Angaben und Kommentare sind unverbindlich.
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maddia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 13:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, wenn ich mir das auf dem Kontoauszug mit "Beitragsangleichung gemäß § 7 ABKH" so ansehe und danach mal im Net schaue, dann steht da immer "Auf die Möglichkeit der Prämienanpassung nach § 7 ABKH" wird gesondert hingewiesen". Hm, heißt das jetzt, dass die beliebig erhöhen können, ohne dass ich ein Sonderkündigungsrecht hätte?

Danke
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 07:19    Titel: Antworten mit Zitat

maddia hat folgendes geschrieben::
Hm, wenn ich mir das auf dem Kontoauszug mit "Beitragsangleichung gemäß § 7 ABKH" so ansehe und danach mal im Net schaue, dann steht da immer "Auf die Möglichkeit der Prämienanpassung nach § 7 ABKH" wird gesondert hingewiesen". Hm, heißt das jetzt, dass die beliebig erhöhen können, ohne dass ich ein Sonderkündigungsrecht hätte?

Danke



Erstens: man sollte es vermeiden, die gleiche Frage in verschiedenen Unterforen zu stellen.

Diese Frage gehört ins Versicherungsrecht und wurde dort auch schon beantwortet.


Zweitens: die Nennung von Firmennamen sollte hier unterbleiben (Forenregeln beachten)


Drittens: Wenn hier schon der § 7 der ABKH genannt wird: das ist doch ganz leicht im Internet zu finden. Und wenn man dann diesen § 7 liest, findet man:

§ 7, Abs. 5: Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. (...) Erhöht der Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteiling des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen.

Na, jetzt alles klar?

(wer lesen kann, ist manchmal im Vorteil....)
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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maddia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 07:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, danke, ich habs auch im Vertrag schon gefunden. Nur war ich gestern im Büro und konnte erst abends einen Blick in den Vertrag werfen. Also nix für ungut:-) Das Forum mit den Tieren kam einfach alphabetisch zuerst...
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