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StrafR- Regelbeispielkatalog(zB 243, 224) wo prüfen?

 
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TingelTangel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 00:23    Titel: StrafR- Regelbeispielkatalog(zB 243, 224) wo prüfen? Antworten mit Zitat

Hallo,
Ich habe eine kleine Aufbaufrage: Ist eine Nr. aus einem Regelbeispielkatalog wie zB 243 Nr.6 oder 224 nr2 einschlägig, wo prüfe ich das korrekt im Gutachten?
im objektiven Tatbestand nach den TBMermalen des grundtatbestandes(zB 242 bzw.223)
oder als eigenen Punkt nach der Schuld?
Ist das ein Bewertungskriterium oder "Geschmacksache", soll heißen dass es egal ist wo ich prüfe, hauptsache ich prüfe Winken
Danke im Voraus.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo TingelTangel,

das ist keine Geschmackssache. Zum Verständnis:

I. "Regelbeispiele" besagen nur, daß unter bestimmten Voraussetzungen (Ihr Beispiel: jemand "stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen
Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt", § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6) in der Regel ein besonders schwerer Fall (eines Diebstahls) vorliegt. Regelbeispiele sind ein Indiz für das Vorliegen eines besonders schweren Falls.

Ob tatsächlich ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist von den Umständen und von einer Würdigung des Gerichts abhängig. Diese Prüfung gehört in die Strafzumessung. "Besonders schwerer Fall" heißt sinngemäß, daß eine Straftat vorliegt, die in ihrer Schwere so stark von einer typischen Tat "nach oben" abweicht, daß die Anwendung des Normalstrafrahmens (im Beispiel: aus § 242) nicht mehr schuldangemessen erscheint.

Prüfung:

1. Tatbestand § 242
2. Rechtswidrigkeit § 242
3. Schuld § 242
4. Strafzumessung (§ 243)


II. § 224 Abs. 1 Nr. 2 ist dagegen gegenüber § 223 eine Qualifikation, d. h. ein Tatbestand, dessen Erfüllung neben denen des § 223 weitere (strafschärfende) Tatbestandsmerkmale voraussetzt (in Ihrem Beispiel: Körperverletzung "mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs", § 224 Abs. 1 Nr. 2). Die Prüfung ist dann eine Frage der Tatbestandsmäßigkeit, nicht der Strafzumessung.

Prüfung:

1. Tatbestand § 223
2. Rechtswidrigkeit § 223
3. Schuld § 223

danach:

1. Tatbestand § 224
2. Rechtswidrigkeit § 224
3. Schuld § 224

und schließlich Konkurrenzen (§ 223 wird von § 224 "verdrängt": Gesetzeskonkurrenz in Form der Spezialität).

§§ 223 und 224 kann man auch zusammen prüfen (hängt vom Sachverhalt ab). "Sauberer" ist i. d. R. aber die getrennte Prüfung wie beschrieben.
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