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Verfasst am: 08.04.06, 17:41 Titel: Prozeßkostenvorschuß nicht gezahlt - Und jetzt?
Der Kläger wurde seitens des Gerichts aufgefordert, einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen. Was passiert, wenn der Kläger den Vorschuß nicht zahlt? Der Klageanspruch ist berechtigt und es besteht Aussicht auf Erfolg der Klage.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 08.04.06, 18:02 Titel:
Wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat, warum sollte der Kläger den Prozeßkostenvorschuß nicht zahlen? Versteh' ich nicht...
Was passiert, wenn er nicht einzahlt, ist ganz einfach: In aller Regel wird die zuständige Justizkasse ein, zwei, drei Mahnungen schicken und den Prozeßkostenvorschuß dann im Wege der Vollstreckung beitreiben. Die machen sich ihre Titel nämlich selbst
Manchmal geschieht es allerdings auch, daß das Gericht die Akte weglegt, ohne daß der Gerichtskostenvorschuß weiter eingefordert wird. Das ist allerdings äußerst selten.
In Bezug auf den Beklagten geschieht folgendes: Die Klage wird in aller Regel erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt, was Voraussetzung für deren Rechtshängigkeit ist (vorher ist sie nur anhängig). Wenn aber die Klage nicht zugestellt wird, tritt auch nicht die Hemmung der Verjährung nach § 204 I Nr. 1 BGB ein, da für eine "Erhebung" die Rechtshängigkeit notwendig ist:
Zitat:
§ 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2. [...]
Die Verjährung läuft also ganz normal weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Metzing (der von zur Wieden noch nie einen grünen Punkt bekommen hat, obwohl er ihm immer freundlich und umfassend antwortet... )
"Wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat, warum sollte der Kläger den Prozeßkostenvorschuß nicht zahlen? Versteh' ich nicht... "
Na ganz einfach, weil der Kläger kein Geld hat, den Vorschuß zu bezahlen!
Und außerdem ist ungewiß, ob der Beklagte jemals tatsächlich zahlen wird. Denn seit Beginn der streitigen Auseinandersetzung überträgt der Beklagte sämtliches Vermögen incl. Immobilienvermögen an seinen neuen Ehepartner. Und somit reiht sich ein Rechtsstreit an den anderen: Mal Zivilrecht, mal Strafrecht und auch umgekehrt.
"Metzing (der von zur Wieden noch nie einen grünen Punkt bekommen hat, obwohl er ihm immer freundlich und umfassend antwortet... )"
Also, mein lieber Metzing, dann werde ich meine Versäumnisse wohl noch nachholen müssen!
Bisher habe ich an der Grüne-Punkt-Aktion noch nie teilgenommen. Mal sehen, wer sich für meine hilfreichen Beiträge bisher bei mir bedankt hat ...
Und was ist mit PKH? Die kann der Kläger doch beantragen, wenn er zwar kein Geld, aber eine durchaus schlüssige Forderung hat. Sollte das Einkommen für PKH etwas zu hoch sein, werden ggf. Zahlungsraten festgesetzt. Wenn man sich nicht ganz sicher ist, besteht auch die Möglichkeit der bedingten Klagerhebung, abhängig von der Bewilligung von PKH.
Und gerade wenn der Schuldner derzeit Vermögensverschiebung betreibt, sollte man daran interessiert sein, über berechtigte Forderungen einen Titel zu erlangen. Ggf. läßt sich in der anschließenden ZV irgendwas mit Anfechtung o.ä. bewirken. Immerhin lautet eine Frage im EV-Protokoll "Haben Sie in den letzten 2 (oder 4) Jahren Vermögen oder Vermögensgegenstände verschenkt oder veräußert?". Derartige Veräußerungen oder Überschreiben sind eventuell anfechtbar.
Nur ohne festgestellte Forderung kann man natürlich auch wenig machen. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.04.06, 03:18 Titel:
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Und außerdem ist ungewiß, ob der Beklagte jemals tatsächlich zahlen wird. Denn seit Beginn der streitigen Auseinandersetzung überträgt der Beklagte sämtliches Vermögen incl. Immobilienvermögen an seinen neuen Ehepartner.
"Das sollte ja nun wirklich kein Problem sein, dafür gibt es schließlich das Anfechtungsgesetz"
Recht haben und Recht bekommen...
Ein neuer Rechtsstreit kostet auch wieder Geld. Und der Schuldner behauptet schlichtweg, kein Vermögen zu haben und nur Einkünfte unterhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen. Hier muß mit Beweisen und Zeugenaussagen "gearbeitet" werden, was wiederum Zeit, Nerven und Geld kostet. Auf diese Weise sind mittlerweile fast zwei Jahre vergangen, weil dem Schuldner zunächst jede Kleinigkeit nachgewiesen werden muß, um den Grund der Klageerhebung glaubhaft machen zu können. Nun kommt als nächster Schritt die Forderungshöhe, die den Streitwert bestimmt und den Kläger angesichts der Forderung des Prozeßkostenvorschusses zumindest überfordert. PKH will das Gericht nicht bewilligen mit der Begründung, der Kläger könne sich den Vorschuß vom Schuldner einfordern ??? !!! Und die Bearbeitungsdauer für einen Antrag dauert beim zuständigen Gericht teilweise bis zu 6 Monaten!!!
Sie können das nicht glauben?! Dann "drohe" ich mit Übersendung der Vorgangsakten!
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.04.06, 18:02 Titel:
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
PKH will das Gericht nicht bewilligen mit der Begründung, der Kläger könne sich den Vorschuß vom Schuldner einfordern ??? !!!
Kann ich mir in der Tat nicht vorstellen...
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Und die Bearbeitungsdauer für einen Antrag dauert beim zuständigen Gericht teilweise bis zu 6 Monaten!!!
Das hingegen ist "normal" .
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Nun kommt als nächster Schritt die Forderungshöhe, die den Streitwert bestimmt und den Kläger angesichts der Forderung des Prozeßkostenvorschusses zumindest überfordert.
Wenn keine Verjährung droht, könnte man erst einmal nur einen erststelligen Teilbetrag einklagen?!
""PKH will das Gericht nicht bewilligen mit der Begründung, der Kläger könne sich den Vorschuß vom Schuldner einfordern ??? !!!
Kann ich mir in der Tat nicht vorstellen... ""
Tja, da staunt der Fachmann, und der Laie wundert sich.
Diese Aufforderung des Gerichts ist tatsächlich schriftlich an den Kläger ergangen!
"Wenn keine Verjährung droht, könnte man erst einmal nur einen erststelligen Teilbetrag einklagen?!"
Was bitte heißt, -erststelliger- Teilbetrag?
Danke vorab!
zur Wieden
P.S.:
""Metzing (der von zur Wieden noch nie einen grünen Punkt bekommen hat, obwohl er ihm immer freundlich und umfassend antwortet... )"
Also, mein lieber Metzing, dann werde ich meine Versäumnisse wohl noch nachholen müssen! "
Mein Versuch, die Versäumnisse "nachzuholen", wurde durch die Forenregeln zunächst vereitelt: Aber davon lasse ich mich nicht abhalten - ich bleibe am Ball !
Zudem bin ich durch Ihr Vorgehen jetzt doch etwas beschämt. Dieser Beitrag war doch gar nicht für Sie bestimmt gewesen?! Die Betroffenen haben sich durchaus auch durch Punktvergaben bei mir bedankt.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.04.06, 21:23 Titel:
@ KoMa:
Was voraussetzen würde, daß es sich um eine Unterhaltssache handelt...
@ zur Wieden:
Hat es sich bei dieser Sache
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
PKH will das Gericht nicht bewilligen mit der Begründung, der Kläger könne sich den Vorschuß vom Schuldner einfordern ??? !!!
um eine Unterhaltssache gehandelt?
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Was bitte heißt, -erststelliger- Teilbetrag?
Tja, wie das beschreiben? Also, wenn der Gläubiger nicht genügend Geld hat, um den notwendigen Prozeßkostenvorschuss für den vollen Klagebetrag einzuzahlen, oder wenn das Prozeßkostenrisiko beim Einklagen des vollen Betrages zu hoch wäre oder wenn man über den Anspruch (aus welchen Gründen auch immer) keinen (Anwalts-)Prozeß vor dem LG, sondern vor dem AG (also mit einem Streitwert bis 5.000,00 €, obwohl die Forderung insgesamt diesen Betrag übersteigen würde) führen will, gibt es die Möglichkeit, nicht den gesamten Betrag, sondern nur einen Teilbetrag hiervon, den sogenannten "erststelligen Teilbetrag", einzuklagen. Man beantragt dann, den Beklagten zu verurteilen, den Betrag X zzgl. Zinsen zu zahlen, begründet die Klage hinsichtlich des vollen (also auch des nicht eingeklagten Teil-) Betrages und gibt an, daß man aus diesem vollen Betrag nur den im Antrag angegebenen "erststelligen Teilbetrag" einklagt.
Diese Vorgehensweise hat unbestreitbare Vorteile: das Prozeßkostenrisiko wird gesenkt, man muß den Prozeß (je nach Höhe des Teilbetrages) nicht zwingend als Anwaltsprozeß führen und man hat im Idealfall ein Urteil in der Hand, das den Teilbetrag zuspricht und dies auch umfassend begründet, wodurch man in einem zweiten Prozeß dann "schon etwas in der Hand hat", worauf man verweisen kann.
Beste Grüße,
Metzing
PS: Der Grüne, den ich Ihnen gegeben habe, war kein "Kompensationsgeschäft", sondern aus Überzeugung, weil mir Ihr Beitrag gefallen hat...
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