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Hallo,
Meine Frage:
in wieweit ist der Kunde zu Überwachung einer unregelmäßigen, 1 x jährlich stattfindenden Abbuchung nach Erteilung einer fristgemäßen Einzugsermächtigung verpflichtet? Wer haftet bei Nichtausführung?
In meinem Fall:
Der Versicherer versäumte es, den Beitrag für 2005 einzuziehen. Dadurch sind die Fördergelder verloren gegangen. Sie gaben den Fehler schriftlich zu, meinten jedoch, ich hätte zu spät reagiert. Kontoauszüge des Versicherers bekomme ich 1 x im Jahr, ca Ende Februar und habe dann innerhalb von 2 Wochen angerufen und mündliche Zusage für Erstattung der Fördergelder bekommen.
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
hier geht es ja eher um Versicherungsrecht als um Bankrecht. Vieleicht sollte man das Thema dort noch einmal posten. Bei Banken ist das angenehm klar geregelt. Hier z.B. die AGB der privaten Banken:
Zitat:
7.2 Frist für Einwendungen;
Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben;
Ich kann mir gut vorstellen, dass auch die Versicherung entsprechende Regeln in ihren AGB hat. Einfach einmal nachschauen.
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, ist es aber unstrittig, dass eine Kontrolle des Kontoauszugs der Versicherung (egal wie schnell diese erfolgt) zu spät gewesen wäre, da diese erst im neuen Jahr verschickt wurde.
Grundsätzlich haftet der Verursacher für Schäden. Wenn die Versicherung hier den Fehler gemacht hat, muss sie dafür gerade stehen. Gemäß BGB § 254 muss jedoch der Geschädigte anteilig mithaften, wenn ihn eine Mitschuld trifft. Diese Mitschuld kann gemäß Absatz 2 auch darin bestehen, es zu versäumen, den Verursacher auf einen Schaden aufmerksam zu machen oder dazu beizutragen, diesen zu vermeiden oder zu reduzieren.
Der geschilderte Sachverhalt klingt nicht danach. Argumente für ein (teilweises) Mitverschulden wären z.B.
- Fester regelmäßiger Zahlungstermin
- Hoher Abbuchungbetrag
- Hoher drohender Schaden
- Die Notwendigkeit jährlich Anträge zu stellen
Vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Hier noch einige Einzelheiten zu dem Sachverhalt:
1. Der Betrag liegt unter 70,00€ im Jahr, also klein, kann man übersehen
2. Ende Januar 2005 habe ich geänderte Bankverbindung mitgeteilt, mit Kreuzchen bei "Lastschrift für das Kalenderjahr der ersten Einzahlung oder aktuelles Jahr bis max Dezember" - (übrigens: die erste Einzahlung liegt schon ein Paar Jahre zurück) und zweitem Kreuzchen für die Folgejahre. Hatte aber keine Ahnung wann der Betrag abgebucht wird.
3. Eine ...Fonds GmbH die Rister Rente anbietet ist doch eher eine Bank, also Bankrecht, oder?
4. In AGB`s gibt es dazu zwei interessante Punkte:
a) "Falls Depotaufstellungen und Abrechnungen dem Anleger nicht zugehen, muss er die XXX unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Anleger erwartet (Wertpapierabrechnungen nach der Ausführung von Aufträgen und Überweisungen des Anlegers oder über erwartete Transaktionen)"- mit diesen Punkt begründet XXX wieso sie die Förderung nicht erstatten wollen.
b)"....Hat die XXX durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang XXX und Anleger den Schaden zu tragen haben.
Eine ...Fonds GmbH die Rister Rente anbietet ist doch eher eine Bank, also Bankrecht, oder?
Ja, klar. Im Ursprungsposting hieß es nur "Der Versicherer..."
Eva U hat folgendes geschrieben::
a) "Falls Depotaufstellungen und Abrechnungen dem Anleger nicht zugehen, muss er die XXX unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Anleger erwartet (Wertpapierabrechnungen nach der Ausführung von Aufträgen und Überweisungen des Anlegers oder über erwartete Transaktionen)"
Dem Text nach geht es um Mitteilungen der Fondsgesellschaft. Eine Pflicht zur Überwachung des Abbuchung der Beiträge lese ich hier nicht. Das kann aber jeder andere anders sehen.
Eva U hat folgendes geschrieben::
b)"....Hat die XXX durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang XXX und Anleger den Schaden zu tragen haben.
Vielen Dank für Ihre Hinweise!
Ich begebe mich in den Kampf.
Wenn die Geschichte abgeschlossen wird, schreibe ich Ihnen, was dabei rausgekommen ist.
Gruß
EU
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