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Mitspracherecht atyp. stiller Gesellschafter

 
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Autor Nachricht
Katrin R.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.03.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 03.04.06, 16:24    Titel: Mitspracherecht atyp. stiller Gesellschafter Antworten mit Zitat

Ein atypischer stiller Gesellschafter gilt als Mitunternehmer.
Muß der Atypische auch die Bilanz unterschreiben?
Muß der Atypische (50% Beteiligung) der Bilanz zustimmen, bzw. wie weit geht sein Mitspracherecht? (Bewertungsspielräume, Einstellung und Auflösung von Rücklagen usw.)
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beinstrong
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BeitragVerfasst am: 03.04.06, 16:34    Titel: Re: Mitspracherecht atyp. stiller Gesellschafter Antworten mit Zitat

Katrin R. hat folgendes geschrieben::
Ein atypischer stiller Gesellschafter gilt als Mitunternehmer
nur steuerlich..
Zitat:
Muß der Atypische auch die Bilanz unterschreiben?
nein
Zitat:
Muß der Atypische (50% Beteiligung) der Bilanz zustimmen, bzw. wie weit geht sein Mitspracherecht? (Bewertungsspielräume, Einstellung und Auflösung von Rücklagen usw.)
Der atyp. Stille hat lediglich Kontroll- und Informationsrechte gem. § 233 HGB. Ein Mitspracherecht bei der Bilanzierung hat er nicht. Im Vertrag können aber abweichende Regelungen getroffen werden. Üblicherweise wird dort auch vereinbart, ob und wieweit z.B. die Ausübung von rein steuerlichen Wahlrechten den Gewinnanteil des Stillen beeinflußt.
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